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Hallo, Grüß Gott,
bitte wer kann mir Tipps geben ??
Habe mit meiner Partnerin, (sind nicht verheiratet ) eine Generalvollmacht und Betreuungsverfügung vor dem Notar abgeschlossen.
Gilt die Vollmacht bzw. Verfügung über den Tod eines Partners hinaus, um sich um die Beerdigung, bzw. um den Nachlass oder um die Ämter zu kümmern, oder steht das ausschliesslich den Kindern zu.
Genauer gefragt:
Würde meine Partnerin nach meinem Tot sämtliche ferfügungsrechte verlieren ?
Danke und Gruß von Wolfram
der Geltungsbereich müsste eigentlich in der Generalvollmacht geregelt sein ? Findest du in der Urkunde keinen entsprechenden Passus z.B. "über den Tod hinaus" ? Auf jeden Fall werdet ihr mit einer GV nicht gegenseitig Rechtsnachfolger/Erben. Gilt die GV über den Tod hinaus, kann der andere sich so lange "kümmern", bis die Erben evtl. dieser Vollmacht widersprechen.
Eine Betreuungsverfügung ist meines Wissens eigentlich dafür gedacht, dass im Falle einer krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit, eine von dir gewünschte Person für dich als Betreuer eingesetzt wird (über das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht). Eine Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person.
Oder habt ihr vor dem Notar eine Vorsorgevollmacht getroffen ?!? Dabei handelt es sich um eine Generalvollmacht, die nicht sofort gelten soll, sondern erst bei Eintritt des "Vorsorgefalles" (s.o. - z.B. bei krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit). In dem Fall ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes. Die V-Vollmacht wäre allein durch die Vorlage gültig.
Die Unterschiede sollte der Notar eigentlich erklärt haben ? Schau dir den Text noch einmal an - oder frag beim Notar noch einmal nach.
der Geltungsbereich müsste eigentlich in der Generalvollmacht geregelt sein ? Findest du in der Urkunde keinen entsprechenden Passus z.B. "über den Tod hinaus" ? Auf jeden Fall werdet ihr mit einer GV nicht gegenseitig Rechtsnachfolger/Erben. Gilt die GV über den Tod hinaus, kann der andere sich so lange "kümmern", bis die Erben evtl. dieser Vollmacht widersprechen.
Eine Betreuungsverfügung ist meines Wissens eigentlich dafür gedacht, dass im Falle einer krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit, eine von dir gewünschte Person für dich als Betreuer eingesetzt wird (über das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht). Eine Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person.
Oder habt ihr vor dem Notar eine Vorsorgevollmacht getroffen ?!? Dabei handelt es sich um eine Generalvollmacht, die nicht sofort gelten soll, sondern erst bei Eintritt des "Vorsorgefalles" (s.o. - z.B. bei krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit). In dem Fall ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes. Die V-Vollmacht wäre allein durch die Vorlage gültig.
Die Unterschiede sollte der Notar eigentlich erklärt haben ? Schau dir den Text noch einmal an - oder frag beim Notar noch einmal nach.
Gruß
C.
Hallo, Danke für die Antwort.
Unsere Vorsorgevollmacht enthält den Zusatz : Bis über den Tod hinaus nicht.
Können wir diesen Zusatz selbst handschriftlich hinzufügen, oder muß er vom Notar ergänzt werden ??
Wer hat Tipps und Ratschläge für uns.
Danke und Gruß von Wolfram
ich denke, eine Änderung vor einem Notar wäre besser.
Soweit ich weiß, bestehen für Vollmachten grundsätzlich keine Formvorschriften. Also ist auch eine notarielle Beurkundung nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings könntet ihr ggf. später Akzeptanzprobleme mit einer formlosen oder einer handschriftlich geänderten notariellen Vollmacht bekommen.
Derjenige, dem die VV vorgelegt wird, muss sichergehen können, dass die Vollmacht wirklich gültig ist. Einfach wegen der Rechtssicherheit und z.B. ggf. Haftungsprobleme auszuschließen.
Die Vollmacht ist z.B. nur gültig, wenn der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht voll geschäftsfähig war (wie soll das z.B. der kleine Bankangestellte prüfen können, vor dem du stehst, wenn für deine Lebensgefährtin der "Vorsorgefall" eingetreten ist ? Das bestätigt z.B. der Notar mit seiner Beurkundung... ) Auch weitere Problematiken treten für den Vollmachtsempfänger auf, die er schwer bei nicht-notariellen Vollmachten überprüfen kann:
Ist die Unterschrift des Vollmachtgebers (der ja wahrscheinlich nicht mehr vor unserem kleinen Bankangestellten stehen kann) echt ? Das bestätigt auch der Notar...))
< du ahnst wohl schon...ich bin Bänkerin und spreche ein wenig aus der Praxis >
Bei einer handschriftlichen Änderung ist später schwer nachvollziehbar, wer was wann dazugeschrieben hat; vielleicht sind auch die Formulierungen nicht eindeutig, so dass Auslegungsprobleme auftreten könnten.
Besser wäre da wirklich, die Änderungen vor einem Notar zu machen.
Ist/wird die Vollmacht im Vorsorgeregister eingetragen ? (www.vorsorgeregister.de)
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