Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.09.06, 16:21 Titel: Begünstigter Verein genehmigt sich selbst Sozialdienste
Der SpD ( soz.-psych. Dienst ) gehört zum selben Verein , der später die an sich selbst genehmigten Dienste ausführt und abrechnet.
In unserem Fall hatte die Betreute ( Schizophrenie ) durch eine Erbschaft Eigenkapital.
Nachdem der zust. Vereinsbetreuer Tagesstätte und sog. amb. betr. Wohnen bei dem Verein beantragte, kamen die Dienste sofort zustande. Beide sind bei vorh. Eigenkapital nur für Selbstzahler und recht teuer - in 2 Jahren knapp 40000 €.
Der Betreuer erklärte, er habe genau jetzt den " notwendigen Halt " erkannt.
Auffällig war, daß auf dem Sektor des betr. Wohnens auch Alternativen zur Verfügung standen, auch besser qualifiziert und vor allem billiger. In der " Hilfekonferenz " saßen dann wieder nur der Betreuer und der begünstigte Verein, die sich solange die Betreute liquide war oder ist , den Fortgang genehmigten.
Vor der Erbschaft hatte die Betreute die Dienste nicht und voraussichtlich nach der Erbschaft höchstens die Tagesstätte oder beides wieder nicht ( Betreuer : " braucht sie dann nicht mehr " )
Das Niveau des betr. Wohnens waren meistens Kaffeefahrten, durch die Stadt bummeln, irgendwas einkaufen, in einer Kneipe Kaffee trinken ( " strukturierter Rahmen " ) oder Tierbetreuung mit Sozialpädagogen - pro Fahrt 150 € nur für Selbstzahler- übrigens nicht Tätigkeiten, die die Betreute nicht kann, sondern eher ihre Lieblingsbeschäftigungen, wenn sie ohehin in der Stadt ist.
Hinweise auf andere Vereine, die dies mit etwas anderer Personalausstattung auch oder besser anbieten können, vor allem billiger, wurden hartnäckig ignoriert.
Ist es eigentlich rechtens, daß der begünstigte Verein sich selbst die Dienste genehmigt ?
Was haltet ihr von der Geschichte ?
das wäre ein in-sich-Geschäft und damit verboten. Ich würde sofort an das Amtsgericht schreiben und die Verhältnisse schildern.
Wenn es wirklich so ist wie geschildert, könnte die Betreuerbestellung auch nach § 1897 III BGB unzulässig (geworden) sein. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Die zust. Rpflegerin schreibt, sie habe bei Rechtsgeschäften wie oben geschildert zwischen Betreuer und Verein " keine Bedenken ".
Sie weist aber grundsätzlich auf die Möglichkeit eines Betreuerwechsels hin, über den ggf. nach Antrag gesondert entschieden würde.
.
Zur Frage des Vereins, der an sich selbst Sozialdienste genehmigt, äußert sie sich nicht.
=======
Sieht aus meiner Sicht aus wie eine interne Dienstanweisung gegen die eigenen Betreuer nichts zu unternehmen. Ob ich den Wechsel beantrage, überlege ich mir noch, da die Betreute durch die Geschäfte zwischen Betreuer und Kumpelverein mitttlerweile pleite sein dürfte.
Wie kann man allgemein gegen einen Verein , der sich wie oben beschrieben Sozialdienste selbst genehmigt rechtlich vorgehen ?
Die Betreute hat geerbt, da ist es ja zunächst gut, dass sie davon profitiert, auch wenn damit keine lebensnotwendigen Maßnahmen sondern, wie sie schreiben, "nur" eher ihre Lieblingsbeschäftigungen finanziert werden. Insofern besteht kein Zweifel daran, dass der Verwendungszweck gemäß § 1901 II BGB rechtens ist. Es ist vielmehr sogar die Pflicht des Betreuers der Betreuten das Nachgehen ihrer Lieblingsbeschäftigungen zu ermöglichen.
>>Hinweise auf andere Vereine, die dies mit etwas anderer Personalausstattung auch oder besser anbieten können, vor allem billiger, wurden hartnäckig ignoriert. <<
Hier ist natürlich schon zu sehen, dass die Betreute geschädigt wird, wenn etwa ständig Leistungen auf dem Niveau einer Sozialarbeiterin abgerechnet werden, die diesem Niveau nicht entsprechen und eine solche Qualifikation nicht erfordern. Schließlich kann die intensiviere Betreuung durch einen anderen Dienst von der Erbschaft wesentlich länger erbracht werden.
Sie können bei Gericht beantragen, dass ein neuer Betreuuer bestellt wird. Der neue Betreuer, kann dann versuchen im Namen der Betreuten den alten Betreuer bzw. dessen Verein haftbar zu machen, also den Schaden, der der Betreuten enstanden ist, ersetzen zu lassen. Grundlage wäre z.B. der § 266 StGB (Untreue). Im ersten Absatz heißt es:
"Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html
Demnach müsste es auch die Möglichkeit geben, Anzeige gegen den Betreuer zu erstatten.
Der SpD ( soz.-psych. Dienst ) ist im übrigen meist in kommunaler Trägerschaft. Vielleicht erreichen Sie auch etwas, wenn Sie sich an prominente Lokalpolitiker wenden.
_____________
Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
mir stellte sich zwischenzeitlich die Frage, falls ein neuer Betreuer b wie oben beschrieben gegen a klagen soll , ob dies tatsächlich zustande käme, da bei b u.U. die selbe Geschäftsbeziehung vorliegen könnte. Die Betreuer kennen sich untereinander gut, die Sache ist gar nicht so unwahrscheinlich.
In möglichst allgemeiner Form veranschaulicht: der Betreuer erleichterte das Konto der Betreuten von Juli 05 bis etwa jetzt - festhalten - um ca. 55000 €.
Ab dem Winter bekam die Betreute monatlich etwas mehr zugeteilt, ca. 100 - 200 € zusätzlich zum Lebensunterhalt, ca. 2000 € geschätzt wurden für Anschaffungen ausgegeben ( gebr. PC, gebr. Waschmaschine, neues Sofa, Schrank , Kleidung ) , wieviel der Betreuer für sich selbst entnahm ist mir unbekannt.
Die Sozialdienste fingen einige Monate vor Juli 05 an, dort düfte der Hauptteil gelandet sein. Die Hilfekonferenz war sich einig.
Wäre auch eine Anzeige gegen den begünstigten Verein zum Abschalten des in-sich-Geschäfts möglich und erfolgversprechend ?
In jedem Fall sollte das Vormundschaftgericht mit der Bitte um Prüfung informuiert werden. Eine Anzeige wäre auch durchaus denkbar/erfolgsversprechend.
_____________
Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
Inwieweit professionelle Begleitdienste und ehrenamtliche Dienste oder Billigdienste bzgl. ihrer Wirkung sinnvoll sind, ist sehr schwierig zu beurteilen. Jedenfalls ist im gesamten Betreuungsrecht eine neutrale Vergabe von Aufträgen sehr selten.
Meines Erachtens könnte hier nur eine Art Ausschreibung oder zumindestens 1 Vergleichsangebot helfen. Doch das Vormundschaftsgericht mischt sich in der Regel nach meiner Erfahrung nicht ein, wenn nicht grad "Wucherpreise" bestehen.
Seit der Vermögens-Prüfung des Sozialhilfeträgers (ab 2005 ?) sind die Zahlen der ambulanten Einzelbetreuung bei psych. Kranken (bei Vermögenden) rapide gesunken, obwohl m.E. die Sparsamkeit nicht unbedingt die Lebensqualität oder gar die psychische Stabilität des Klienten förderte.
Fest steht, dass es kaum Betreute mit psychischer Erkrankung gibt, die Vermögen erhalten geschweige denn aufbauen können.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.