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Versicherungspflicht im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum

 
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Zinedarak Kinimod
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Anmeldungsdatum: 02.09.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.09.06, 21:54    Titel: Versicherungspflicht im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ordentlich eingeschriebener Student der Fachhochschule München und befinde mich gerade im 3. Semester, welches ein praktisches Studiensemester ist. Daher arbeite ich für 20 Wochen bei der Siemens AG 35 Stunden pro Woche für 650 Euro.

Laut dem Prospekt meiner Krankenkasse und auch laut dem Infoblatt der FH München bin ich versicherungsfrei bezüglich der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung und das unabhängig von Arbeitszeit und Arbeitsentgeld. Dabei habe ich mich darauf bezogen, dass ich ein "vorgeschriebenes Zwischenpraktikum" ableiste.

Als ich jetzt allerdings eine Mitgliedsbescheinigung zu Vorlage bei meinem Arbeitgeber bei der Krankenkasse anforderte kam das böse Erwachen. Die Krankenkasse meint ich dürfe nicht über 350 Euro verdienen.

Daraufhin legte ich Widerspruch ein und bezog mich auf einen Text der Fachhochschule, für Studenten im Praxissemester, in dem steht:
Zitat:
Durch Urteil des Bundessozialgerichts steht rechtskräftig fest, dass Studierende im praktischen Studiensemester nicht der Versicherungspflicht nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Regeln unterliegen. Somit sind Studierende im praktischen Studiensemester in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.
In der Krankenversicherung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 SGB V. Danach besteht keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung für abhängig Beschäftigte.

Nun kam auch die Antwort auf meinen Widerspruch indem steht:
Zitat:
Nach §5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, versicherungspflichtig zur Krankenversicherung und somit auch versicherungspflichtig zur Pflegeversicherung.
Die Versicherungspficht tritt solange nicht ein, wie Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 u. Abs. 2 Nr. 3 SGB V sind Kinder von Mitgliedern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und kein Gesamteinkommen haben, dass regelmäßig im Monat 350 Euro überschreitet.

Nunja, jetzt habe ich selber mal die Gesetzestexte gelesen und ich verstehe dass so, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gar nicht auf mich zutrifft und ich daher überhaupt versicherungsfrei bin.
Außerdem weiß ich nicht, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB V auf mich zutreffen.


Nun hoffe ich, dass mir hier in diesem Forum einer weiterhelfen kann und mir vielleicht rät, wie ich weiter vorgehen soll.

Vielen Dank für eure Mühen schonmal im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Karadeniz
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 02.09.06, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, es ehrt Sie, dass Sie mit vollen Namen unterschreiben. Wenn Sie noch die Forenregeln lesen, wird hier jeder sehr stolz auf Sie sein Smilie

Sie sind da in eine Zwickmühle mit der Vor- und Nachrangigkeit von Versicherungsverhältnissen geraten. Ich versuche mal, das für Sie aufzudröseln.

Ein ordentlich Studierender ist grds. immer versicherungspflichtig als Student. Die Ausnahme : es besteht noch ein Anspruch auf Familienversicherung (der besteht bei Ihnen offensichtlich noch). Die Ausnahmen von den Ausnahmen lassen wir jetzt mal beiseite.

Weiter im Text : ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum ist grds. versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Ihr Merkblatt sagt dazu auch ganz klar "...Krankenversicherung für abhängig Beschäftigte"(!)

Während eines Praktikums bleibt man eingeschriebener Student, der § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V trifft also ganz klar auf Sie zu. Dass man eingeschriebener Student ist, ist ja Grundvoraussetzung für ein studentisches Praktikum.

Die Versicherungsfreiheit als Praktikant ergibt sich aus der Annahme, dass man ja bereits als Student versichert ist und somit eine Versicherungspflicht als Praktikant daher nie eintreten muss.

Sie sind also versichert als Student. Sind Sie aber derzeit nicht, weil ja der Anspruch auf Familienversicherung vorrangig ist.

Gleichzeitig gilt aber für die Familienversicherung, dass diese nur möglich ist, wenn das monatliche Einkommen 350,- € nicht übersteigt.

Durch Ihr Einkommen werden Sie also nicht versicherungspflichtig als Praktikant, es endet lediglich die Familienversicherung wegen Ihres zu hohen Einkommens.

Durch das Ende der Familienversicherung wird nun die studentische Krankenversicherung wirksam, die bisher eben durch die Familienversicherung verdrängt worden ist.

Als Student zahlen Sie zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung derzeit ca. um die 50,- € monatlich.

Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben Sie nach wie vor versicherungsfrei.

Sie sind also während Ihres Praktikums in der Tat versicherungsfrei, soll heißen, Sie zahlen keinen prozentualen Beitrag aus Ihrem Arbeitsentgelt, sondern lediglich den pauschalen Beitrag zu studentischen Versicherung, weil die Familienversicherung nicht mehr möglich ist.

Insoweit liegt die Kasse richtig, und weitere Widersprüche etc. machen m.E. keinen Sinn.

/edit : Schreibfehler


Zuletzt bearbeitet von vikingz am 03.09.06, 06:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Zinedarak Kinimod
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Anmeldungsdatum: 02.09.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.09.06, 23:58    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Vielen Dank vikingz für die kompetente und schnelle Antwort. Nach dieser Erklärung steige ich auch durch.

Dann werde ich mich mal versichern.

Und nochmals Danke!
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