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Verfasst am: 04.09.06, 13:08 Titel: Veranstalterhaftpflich oder Betriebs-/Vereinshaftpflicht
Da wir mit unserem Kulturverein ein von Jahr zu Jahr wachsendes Musikfestveranstalten mit ca. 500 Besuern dieses Jahr veranstalten frag ich mich von Jahr zu Jahr aufs neue bis zu welcher Größe ein derartiges Fest in unserer bestehenden Vereinshaftpflicht mitversichert ist. Beim Abschluss unserer Vereinshaftpflicht im vergangenen Jahr sagt man mir, dass es praktikabler und bei unserer Zahl an Veranstaltungen auch günstiger sei eine Vereinshaftpflicht abzuschliessen und nicht jede Veranstaltung extra. Wir werden dort als geselliger Vereins eingstuft, besondere Anlässe seien auch versichert. Ich frage mich nur ob nicht irgendwann die größe einer Veranstaltung (Besuchermäßig) erreicht ist wo der Versicherungsschutz einer Vereinshaftpflicht nicht mehr ausreichend wäre. Oder sind Personenschäden bei einer Vereinshaftpflicht dann wirklich immer mitversichert?
Danke für Eure Meinungen,
gruss Philipp
Der Rat vom Asphaltsurfer ist sicherlich nicht schlecht. Noch besser wär´s, man macht die Anfrage schriftlich. Dann kann sich hinterher keiner rausreden.
Allgemein: Die Veranstaltung von Festen ist gewöhnlich bis zu einer bestimmten Teilnehmerzahl (z.B. 500 Teilnehmer, steht im Tarif des jeweiligen Versicherers) in der Vereins-HV mitversichert. Bei mehr Teilnehmern ist eine separate Veranstalter-HV erforderlich. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Der Rat vom Asphaltsurfer ist sicherlich nicht schlecht. Noch besser wär´s, man macht die Anfrage schriftlich. Dann kann sich hinterher keiner rausreden.
Allgemein: Die Veranstaltung von Festen ist gewöhnlich bis zu einer bestimmten Teilnehmerzahl (z.B. 500 Teilnehmer, steht im Tarif des jeweiligen Versicherers) in der Vereins-HV mitversichert. Bei mehr Teilnehmern ist eine separate Veranstalter-HV erforderlich.
Ergänzung:
In der Vereinshaftpflicht sind normalerweise nur satzungsgemäße Veranstaltungen mitversichert, z.B. die Jahreshauptversammlung.
Deshalb wird ja auch darauf hingewiesen, vor Vertragsbeginn am besten die Satzung, zur Prüfung und Entscheidung über die Zuordnung des Vereins zu einer Risikogruppe, dem Versicherer vorzulegen.
Und der Beitrag richtet sich meines Wissens nach nach der Anzahl der Vereinsmitglieder (wobei es sicher auch Anbieter mit Pauschaltarifen gibt).
Für ein Grillfest/Konzert z.B. ist dann eine eintägige Veranstalter-Haftpflicht nach Kurztarif notwendig oder eine Deckungserweiterung zur Betriebs-/Vereinshaftpflicht.
Kleiner Tipp: Mal in der Umgebung schauen, ob es ähnliche Vereine gibt und sich mit denen kurzschließen wie die ihren Vers-Schutz organisiert haben und evtl. gemeinsam einen Rahmenvertrag aushandeln. _________________ MfG,
Duisburger
Ich kann Duisburger nur zustimmen. Die übliche Vereinshaftpflicht sichert ausschließlich satzungsgemäße Veranstaltungen ab.
Es gibt jedoch Versicherungen die über Ihre Besonderen Bedingungen auch begrenzt Vereinsfeste mit absichern. Diese Absicherung ist jedoch zumeist a. auf die ordentlichen Mitglieder und b. auf die Anzahl der im Vertrag bezeichneten beschränkt. Eng besehen, wären mit solchen Klauseln die Ehepartner und Kinder der Mitglieder schon nicht mehr versichert, sofern nicht selber Mitglied. Eine Pauschale mit 500 Teilnehmern unabhängig von der Mitgliedschaft wäre mir neu. _________________ Kind regards
Da sieht man mal wieder, welche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern bestehen können:
Zitat aus dem mir vorliegenden Haftpflicht-Tarif:
"Jubiläums-, Sommer-, Trachten-, Schützen-, Kinder und ähnliche Feste sowie Konzerte, Bälle, Kongresse und Umzüge sind bis 300 vereinsinterne und -externe Teilnehmer im Rahmen der Vereins-HV mitversichert"
Wenn also z.B. ein Gesangsverein anlässlich seines 100-jährigen Jubiläums ein Konzert mit Sommerfest und Umzug veranstalten würde, wobei auch die befreundeten Gesangsvereine aus den Nachbarorten mitmachen, dann ist das problemlos im Rahmen der Vereins-HV mitversichert, sofern es nicht mehr als 300 Teilnehmer sind. Die Veranstaltung muss nur im Rahmen des Vereinszwecks stattfinden (das bedeutet die Formulierung "satzungsgemäße Veranstaltung") _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
... Die Veranstaltung muss nur im Rahmen des Vereinszwecks stattfinden (das bedeutet die Formulierung "satzungsgemäße Veranstaltung")
eben genau darum geht es. ich kenne keine satzung, in der steht, dass zu bestimmten jubileen besondere veranstaltungen stattfinden. in der satzung ist meist die jahreshauptversammlung als einzige veranstaltung geregelt, evtl. noch regelmäßige auftritte des gesangsvereins o.ä. aber sobald die satzungsgemäßen veranstaltungen einen kommerziellen hauch bekommen steht es mit den vereinen schnell auf der kippe von wegen der gemeinnützigkeit. _________________ MfG,
Duisburger
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