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GmbH Kapitalerhöhung mit Minderheitsgesellschafter

 
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maxell
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 252
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 18:16    Titel: GmbH Kapitalerhöhung mit Minderheitsgesellschafter Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

GmbH mit zwei Gesellschaftern:

A = 90%
B = 10%

es muss, wegen drohender Überschuldung, dringend eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden.

A möchte dies tun, B weigert sich.

Welche Möglichkeiten hat A?

Wäre eine (Bar-) Einzahlung als Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB für A eine Möglichkeit?

Mit Dank im Voraus
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo maxell,

der A könnte "seiner" GmbH ein Darlehen geben, aber aus gewissen Gründen (§ 17 EStG) unbedingt schriftlich und wie unter fremden Dritten üblich.

Wäre im Liquidationsfall dann sogar als nachträgliche AK seiner Beteiligung anzuerkennen, da es sich wohl um ein Krisen- oder eigenkapitalersetzendes Darlehen handeln dürfte.


Gruß

vom Petz
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maxell
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 252
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, und mit qualifiziertem Rangrücktritt wäre es eigenkapitalersetzend. Das Problem ist ja die Überschuldung.

Dennoch soll eine Kapitalerhöhung stattfinden. Das ist Basel-II-technisch einfach weniger erklärungsbedürftig.

Nur kann die wohl gegen den Willen von B nicht stattfinden, da sich ja sonst die Beteiligungsverhältnisse ändern würden.

Was hälst du von meinem Lösungsansatz?
Ehrlich gesagt weiss ich nicht so genau, wozu das HGB diese Rücklage vorsieht.


Zuletzt bearbeitet von maxell am 29.08.06, 19:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ist dieser Vorgang denn nicht auch eine (beliebte) Möglichkeit, einen unliebsamen Gesellschafter aus einer Gesellschaft herauszudrängen, indem man eine Kapitalerhöhung in dem Wissen beschliesst, das diese der betreffende Gesellschafter aus eigenem finanziellen Hintergrund nicht wird mittragen können?
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maxell
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 252
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube gegen den Willen des B kann die nicht durchgesetzt werden. Jedenfalls sieht die Satzung der Fall- GmbH dies nicht ausdrücklich vor.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kapitalerhöhung kann doch mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden wenn A alle neuen Anteile übernimmt. Sinnvoll ist aber erst eine Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich zu beschließen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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maxell
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 252
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 08.09.06, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Kapitalerhöhung kann doch mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden wenn A alle neuen Anteile übernimmt.


Woraus ergibt sich das?

§ 53 Abs. 3 GmbHG sagt:


(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.


Trifft das im Falle einer Kap.Erhöhung zu oder hat das damit nichts zu tun?
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 08.09.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe §55
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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