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Kostenrechnung des Vormundschaftsgerichts

 
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sally99
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 08:42    Titel: Kostenrechnung des Vormundschaftsgerichts Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen,
ich würde gern wissen, ob es rechtens ist, dass das Vormundschaftsgericht neben den jährlichen Kosten für die (Mit-)Betreuung (§92 Kostenordnung, welcher ist leider nicht vermerkt) auch eine Sachverständigenentschädigung erhebt (unter Berufung auf §137,6). (Anm: zu betreuender Patient im appallischen Durchgangssyndrom, Betreuerin: Ehefrau)
Danke im Voraus!
Sally
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 12:29    Titel: Re: Kostenrechnung des Vormundschaftsgerichts Antworten mit Zitat

sally99 hat folgendes geschrieben::
Guten Tag zusammen,
ich würde gern wissen, ob es rechtens ist, dass das Vormundschaftsgericht neben den jährlichen Kosten für die (Mit-)Betreuung (§92 Kostenordnung, welcher ist leider nicht vermerkt) auch eine Sachverständigenentschädigung erhebt (unter Berufung auf §137,6). (Anm: zu betreuender Patient im appallischen Durchgangssyndrom, Betreuerin: Ehefrau)

Was ist Ihnen an § 137 VI KostO unklar?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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sally99
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, ich studiere schnell Jura und werde nie wieder dumme Fragen stellen....

Mit den Augen rollen
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:49    Titel: Re: Kostenrechnung des Vormundschaftsgerichts Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
sally99 hat folgendes geschrieben::
Guten Tag zusammen,
ich würde gern wissen, ob es rechtens ist, dass das Vormundschaftsgericht neben den jährlichen Kosten für die (Mit-)Betreuung (§92 Kostenordnung, welcher ist leider nicht vermerkt) auch eine Sachverständigenentschädigung erhebt (unter Berufung auf §137,6). (Anm: zu betreuender Patient im appallischen Durchgangssyndrom, Betreuerin: Ehefrau)

Was ist Ihnen an § 137 VI KostO unklar?

Meinerseits sorry, hatte übersehen, dass der § 137 VI KostO nicht gerade "kundenfreundlich" formuliert ist.

Also: Nach § 137 VI kann das Gericht sich die Kosten wiederholen, die es nach dem "JVEG" gezahlt hat.

Das Gericht hat dem Sachverständigen eine Vergütung nach dem JVEG gezahlt.

Also kann es sich diese Auslagen vom Betroffenen wiederholen.

Antwort auf die Frage: "Ja."
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 16:09    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

damit sichert sich wohl das Gericht ab, falls der Betreute die berühmte Erbschaft macht oder im Lotto gewinnt. Dann muß an der Gericht zurückgezahlt werden.

Gruss

Andreas
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sally99
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Genau genommen muss innerhalb der nächsten 14 Tage gezahlt werden, obwohl es allen potenziellen Erblassern (hoffentlich) ganz gut geht und die Chancen auf den Jackpot morgen wahrscheinlich auch eher gegen Null tendieren.

Tolles System kann ich nur sagen, mit einer Selbstverständlichkeit die Leute unangekündigt zur Kasse zu bitten, ohne sich auch nur eine Spur zu Transparenz und Aufklärung verpflichtet zu fühlen, aber das ist hier natürlich die falsche Stelle zum ausheulen....

Trotzdem vielen Dank.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

sally99 hat folgendes geschrieben::
Tolles System kann ich nur sagen, mit einer Selbstverständlichkeit die Leute unangekündigt zur Kasse zu bitten

Abgesehen von der Transparenz: Irgendjemand muss die Rechnung ja zahlen. Und wenn Vermögen vorhanden ist, ist dieser "Jemand" eben nicht der Steuerzahler, sondern der Betroffene.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 09:19    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

in diesem Punkt muss ich sally99 doch Recht geben. Vielen Betreuten bzw. Angehörigen wird nichts über die Kosten gesagt. Da gibt es dann große Augen, wenn plötzlich 323 Euro vom Konto abgezogen werden, bei Berufsbetreuern entsprechend mehr.



Gruß

Andreas
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