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Zahlung von Rücklastschriftsgebühr.

 
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Rywa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.09.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 18:21    Titel: Zahlung von Rücklastschriftsgebühr. Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage:
Ein Kunde schaut sich im Internet z.B. einen kostenpflichtigen Videostream an, der insgesamt 1,49€ kostet. Dafür willigt er den Lastschrifteinzug ein, so dass die Firma, die für den Gebühreneinzug zuständig ist, nachdem sie eine Rechnung gestellt hat, den Betrag von seinem Konto abbucht.
Folgendes passiert: Der Kunde bedenkt nicht, dass sein Kontostand genau an dem Abbuchunstag weniger als 1,49€ beträgt. Er erinnert sich später an seinen Kontostand und denkt sich: Nun, dann überweise ich eben.
Dann bekommt er eine Maschinell erstellte Rechnung, auf der die genannten 1,49€ aufgelistet werden, zusätzlich 9,60€, die zwar in Punkt 199 der AGB genannt sind, aber nicht beachtet wurden. Ein Beispiel wäre folgende AGB Punkt:

4.4. Die Zahlung der Entgelte kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. (Wortsperre: Firma) wird die Rechnung dem Kunden mindestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug per E-Mail oder in seinem persönlichen Konfigurationsmenü bekannt geben. Der Kunde ermächtigt (Wortsperre: Firma), angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet (Wortsperre: Firma) EUR 9,60 pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.


Wie verhält der Kunde sich am besten?
Ist es klüger, erstmal einen widerspruch einzulegen?
Muss auf solche Summen nicht klar und deutlich hingewiesen werden? (also nicht in ellenlangen AGB's, so dass es leicht fällt etwas von so kleiner Schrift zu überlesen)
Wie sollte ein Widerspruch in diesem Fall am besten Formuliert werden?

MfG
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Wer anderen eine Bratwurst braet, der hat ein Bratwurstbratgeraet.
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich kann nur eins sagen : zahlen.

Grund: Der Provider hatte dadurch Kosten (sowohl der Bank als auch seine eigenen für die entsprechende Bearbeitung und so). Nach dem deutschen Schadenersatzrecht muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn verursacht hat. Der Betrag muss auch garnicht in den AGB stehen.

Alle Beträge unter 10 Euro sind preiswert. Es gibt Zahlungsempfänger, die rufen über 20 Euro auf und das ist dann schon angreifbar.

Gruss Hans-Jürgen
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Rywa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.09.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 18:36    Titel: re Antworten mit Zitat

Kosten?


Durch ein Maschinell erstelltes schreiben?

Durch einen Rücklastschrifteinzug entstehen doch nur für den Kunden Kosten. Die Firma hat eigentlich nur ihr Geld noch nicht bekommen, oder? ..
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein, dem Kunden entstehen keine Kosten (durch seine Bank). Die Kosten entstehen dem Zahlungsempfänger und daher ist es sinnvoll (und rechtlich unangreifbar), diese Kosten dem Kunden weiterzugeben.

Die Regelung mit den 5 Tagen und der Pflicht zur Teilnahme am LS-Verfahren entstammt wörtlich einem BGH-Urteil.
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Rywa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.09.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 19:38    Titel: gut Antworten mit Zitat

Dann Danke.

So was doofes! .. da ist man einmal schusselig und zahlt gleich das 1000 fache vom normalpreis!

Trotzdem einen herzlichen Dank für die freundlichen Antworten.
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