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Verfasst am: 27.11.04, 12:47 Titel: Gewerbl. Getränkelager im Allg. Wohngebiet
Ein Grundstückseigentümer hat in einem Schuppen im rückwärtigen Grundstücksteil ein Getränkelager eingerichet. Aus dem Lager befüllt er Getränkeautomaten im Ort und er bietet auch die Lieferung von Getränken als Partyservice an, dazu Verleih von Partyzelten und Biertischkombinationen. Eine Nutzungsänderung hat er keine beantragt. Nachbarn beschweren sich über Lärmbelästigungen.
Da das Getränkelager keine Versorgungsfunktion für das Allgemeine Wohngebiet zukommt, wäre es ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn es sich um einen "sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieb" handeln würde. (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein Getränkelager halte ich typischerweise für einen im Allgemeinen Wohngebiet störenden Betrieb und daher für unzulässig.
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