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Ein Mandant nimmt mit einem Anwalt Kontakt auf. Auf diesen Anwalt wurde er durch das Internet aufmerksam (nicht Telefonbuch oder ähnlichen).
Der Anwalt stellt dem Mandanten eine Rechnung über 150 Euro aus. Auf dieser Rechnung hat der Anwalt keinen Briefkopf, sondern nur seinen Namen und Anschrift. Als Telefonnummer ist eine Handynummer angegeben.
Desweiteren fehlt auf der Rechnung die Steuernummer des Anwalts. Die Steuernummer ist wie das Finanzamt selbst sagt seit ca. 2 Jahren eine Pflichtangabe auf Rechnungen, auch für Anwälte.
Der Mandant hat den Anwalt mehrmals darauf aufmerksam gemacht, das er auf die Rechnung seine Steuernummer setzen soll. Der Anwalt weigert sich und behauptet nach mehrmaligen Schriftverkehr (per E-Mail), das er das nicht müsse und die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird.
Dem Mandanten kommt das ganze jedoch sehr eigenartig vor, weil vor allem kein Briefkopf auf der Rechnung ist und als Telefonnumemr eine Handynummer angegeben wurde. Das ist zwar nicht "schlimm", aber macht einen seltsamen Eindruck bezogen darauf, das der Anwalt sich weigert eine Rechnung ohne Steuernummer auszustellen.
Muß der Mandant diese Rechnung zahlen oder hat er das Recht auf eine Rechnung mit Steuernummer (auch für den Fall, das der Anwalt wirklich ein Anwalt ist)? Kann der Anwalt gegen den Mandanten ein Mahnverfahren einleiten, wenn er die Rechnung ohne Steuernummer, obwohl diese schon mehrfach verlangt wurde, nicht zahlt?
Ohne Steuernummer wird diese wohl vom Finanzamt nicht anerkannt und der Mandant benötigt diese für seine Firma.
§ 14 Abs. 4 enthält die Anforderungen, die normalerweise an eine Rechnung zu stellen sind:
Zitat:
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Eine Pflicht zur Zahlung dürfte daher bislang nicht bestehen. Zwar dürfte die Rechnung trotzdem fällig sein, aber dem Mandanten steht bis zur Ausstellung einer ordnungsgenmäßen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht gem. 273 BGB zu.
Ich habe heute einen Anwalt zu dieser Sache gefragt und er meinte, das trotz fehlender Steuernummer, diese Rechnung zu zahlen ist.
Hinzu kommt, das diese Rechnung Samstags zugestellt wurde und man bis zum darauffolgenden Mittwoch zahlen soll. Hierzu sagte der Anwalt das eine so kurze Frist zulässig ist.
Da sich auch Anwälte irren bitte ich um weitere Antworten.
Ich habe heute einen Anwalt zu dieser Sache gefragt und er meinte, das trotz fehlender Steuernummer, diese Rechnung zu zahlen ist.
Hinzu kommt, das diese Rechnung Samstags zugestellt wurde und man bis zum darauffolgenden Mittwoch zahlen soll. Hierzu sagte der Anwalt das eine so kurze Frist zulässig ist.
Da sich auch Anwälte irren bitte ich um weitere Antworten.
Angesichts der geänderten umsatzsteuerlichen Erfordernisse seit dem Steueränderungsgesetz 2003 kann diese früher noch vertretbare Ansicht, daß die Rechnung trotz fehlender Steuernummer gezahlt werden muß, nicht mehr als richtig angesehen werden.
Dabei kann es dahinstehen, inwieweit die Rechnung fällig ist. Dies dürfte sie angesichts von § 8 RVG wohl sein. (Auch wenn es vereinzelt Rechtsprechung gibt die allgemein Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer die Fälligkeit abspricht.)
Zu einer ordnungsgemäßen Berechnung im Sinne des § 10 RVG, die Voraussetzung ist, damit der Anwalt vom Mandanten Zahlung verlangen kann, wird aber auch die Einhaltung der umsatzsteuerrechtlich gebotenen Pflichtangaben gezählt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im hier zugrundeliegenden Fall die Rechnung "für die Firma" benötigt wird.
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