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Verfasst am: 10.09.06, 17:08 Titel: Krankenvers - Zahlungsverzug - wann muss sie kündigen ?
Folgende Situation:
Ein Versicherungsnehmer hat ein private Krankenversicherung
mit einigen Zusatzleistungen abgeschlossen, die er nach einiger
Zeit in dieser Qualität nicht mehr zahlen kann.
Er gerät in Zahlungsverzug mit allen sich daraus ergebenden
Konsequenzen und schließlich kündigt die Krankenversicherung
den Vertrag.
Sie fordert jedoch weiterhin den vollen Beitragssatz bis zur
Kündigung des Vertrages, obwohl es günstigere Tarife gegeben
hätte und obwohl sie natürlich seit dem Einsetzen des Zahlungs-
verzugs keine Leistungen mehr erbracht hat.
Hieraus ergeben sich zwei recht einfache Fragen:
1. Darf die Krankenversicherung den hohen Beitrag auch
ohne jede Leistungsverpflichtung geltend machen?
2. Gibt es eine Deckelung, d.h. muss eine Krankenversicherung
innerhalb einer bestimmten Frist kündigen oder darf sie
den Vertrag theoretisch endlos laufen lassen und so den
Versicherungsnehmer leistungsfrei endlos schädigen ?
Wenn es hierzu eine bekannte Entscheidung gäbe, wäre diese
wohl nicht nur für mich von Interesse
Verfasst am: 10.09.06, 17:30 Titel: Re: Krankenvers - Zahlungsverzug - wann muss sie kündigen ?
Robbinsan hat folgendes geschrieben::
1. Darf die Krankenversicherung den hohen Beitrag auch
ohne jede Leistungsverpflichtung geltend machen?
2. Gibt es eine Deckelung, d.h. muss eine Krankenversicherung
innerhalb einer bestimmten Frist kündigen oder darf sie
den Vertrag theoretisch endlos laufen lassen und so den
Versicherungsnehmer leistungsfrei endlos schädigen ?
zu 1. Es besteht doch ein Vertrag, oder? Also sind beide Vertragspartner zur wechselseitigen Vertragserfüllung verpflichtet. Wenn Sie den Beitrag zahlen leistet der Versicherer aus (wieder).
zu 2. eine Deckelung ist mir nicht bekannt, aber selbstverständlich wird kein VR endlos einen Vertrag ohne Beitragszahlung laufen lassen und dann für Jahre rückwirkend den Beitrag einfordern, dafür gibt es ja das Kündigungsrecht nach §39 VVG. _________________ MfG,
Duisburger
Hier ist das Versicherungsvertragsgesetz einschlägig. In § 40 Abs. 2 VVG heisst es:
Zitat:
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung
der Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis
zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode.
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