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unbekannte Anwälte mit überhöhter Hauptforderung?

 
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Pumi22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.09.06, 15:36    Titel: unbekannte Anwälte mit überhöhter Hauptforderung? Antworten mit Zitat

Hallo FDR,

3,5 Jahre nach einer TKdiensleistung kämeein VB endlich beim Schuldner an. Nach Rücksprache mit dem TK-Anbieter ist die Hauptforderung in dem Bescheid 70 Euro zu hoch. Ausserdem wüsste der Gläubiger nichts von den Anwälten, die Prozessvollmacht haben sollen. Laut seiner Buchhaltung wurde ein anderes Büro beauftragt.

Weitere im VB genannte Kosten wären:

* Gebühr §11 Nr 1100 KV GKG (22,50)
* EWA-Kosten (15,40)
* Gebühr §§ 11, 43 I ,1 BRAGO/Art. IX KostÄndG (65,00)
* Gebühr §§ 11, 43 I, 3 BRAGO/Art. IX KostÄndG (32,50)
* Auslagen § 26 BRAGO/Art. IX KostÄndG (14,63)

Dürfte auf dem VB die Hauptforderung um 70€ höher sein, als die vom Diensleister benannte offene Summe in dieser Sache? Dürfte ein beauftragtes Büro den Fall delegieren? Gälte die Aufstellung der weiteren Kosten?

Herzlichen Dank für Kommentrare und Anregungen!
Pumi22
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Pumi22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.09.06, 21:51    Titel: text geändert Antworten mit Zitat

edit
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Pumi22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.09.06, 14:31    Titel: hallo Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ist mein Gedankenexperiment zu langweilig oder zu kompliziert?
Wäre wirklich sehr sehr dankbar über baldmöglichste Kommentare, als kleine Gegenleistung
dürfen interessierte gerne meine Arbeiten über Evolutionspsychologie anfordern Winken

viele Grüße!
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 11.09.06, 19:27    Titel: Re: hallo Antworten mit Zitat

Pumi22 hat folgendes geschrieben::
ist mein Gedankenexperiment zu langweilig oder zu kompliziert?


Nein, eher unverständlich.

Die angegebenen Kosten (nach GKG bzw. BRAGO) richten sich nach dem Gegenstandswert.

Pumi22 hat folgendes geschrieben::
Dürfte auf dem VB die Hauptforderung um 70€ höher sein, als die vom Diensleister benannte offene Summe in dieser Sache?


Das kommt darauf an. Zum Beispiel darauf, wie die Forderung im Vollstreckungsbescheid angegeben ist.

Pumi22 hat folgendes geschrieben::
Dürfte ein beauftragtes Büro den Fall delegieren?


Was für ein Büro? Ein Inkasso"büro"?

Pumi22 hat folgendes geschrieben::
Gälte die Aufstellung der weiteren Kosten?


Geschockt Welche weiteren Kosten? Die in der Fragestellung angegebenen Kosten nach GKG sind für den Erlass des Mahnbescheids angefallen, die nach BRAGO für den Antrag auf Erlass eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheids.
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Pumi22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.09.06, 23:17    Titel: hallo Antworten mit Zitat

Hallo Danke zunächst und Verzeihung für die Unverständlichkeit.

Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend:

I. Hauptforderung 610,00 Eur

II. Kosten wie nebenstehend
* Gebühr §11 Nr 1100 KV GKG (22,50)
* EWA-Kosten (15,40)
* Gebühr §§ 11, 43 I ,1 BRAGO/Art. IX KostÄndG (65,00)
* Gebühr §§ 11, 43 I, 3 BRAGO/Art. IX KostÄndG (32,50)
* Auslagen § 26 BRAGO/Art. IX KostÄndG (14,63)

III Zinsen XY

Prozessbevollmächtigter behauptet ein Schreiben mit der Hauptforderung bereits vor 3 Jahren geschickt zu haben, und beruft sich darauf, nach Erlass des VB zu einer erneuten Zustellung nicht verpflichtet zu sein.

Gleichzeitig behauptet Gläubiger, keine Einzelheiten zu der Sache mehr einsehen zu können, nachdem die Sache an das IB abgegeben wurde.

Sachbearbeiter des Gläubigers "an das IB zum Einzug gegeben seien 515.-, diese seien jedoch im Buchungskonto nicht mehr offen."
nächste Sachbearbeiterin "515 wären 2005 eingegangen"
nächste SB: "515 wären ausgebucht"
nächste SB: "Geld entweder vom Inkasso oder vom Schuldner bekommen, jedenfalls sei es nicht mehr offen"
nächste SB, "offen seien 15,00 und mehr Auskunft darf sie nicht geben und hätten die anderen auch nicht geben dürfen".

Fazit: Sachbearbeiter des Gläubigers haben keine Ahnung von ihrer eigenen Buchhaltungspraxis und können weder sagen, ob die 515 noch offen sind oder nicht, noch irgendwelche Einzelheiten nennen, wie sich diese zusammensetzen-

Fest steht: nach 4 Jahren sind die 15 nicht ausgebucht - also warum sollten die 515 dann ausgebucht sein? Keine einheitliche Buchhaltungspraxis? Sind die Differenz von 515 bis 610.- vielleicht INkassokosten? Sind die weiteren Kosten nach II. VB dann zulässig?

IB gibt Fall weiter an AW diese stellen MB dann VB und meinen, eine Aufstellung der Hauptforderung (610) nicht vorlegen zu müssen.

SB von AW sagt telefonisch jetzt sogar, die HF wären 640, zwei Teilzahlungen von 35 und 95 seien dabei schon berücksichtigt... ... Alle Widersprechen sich selbst und gegenseitig, und Gläubiger weiss noch nicht einmal ob was offen ist, und dass er von anderen AW statt IB vertreten wird...?

Ich verstehe das alles selbst nicht Smilie Danke!
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