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Minijob bei Eigentümergemeinschaft

 
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Kreitmayr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 17:34    Titel: Minijob bei Eigentümergemeinschaft Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
kann meine Frage nicht einem Themenkreis zuordnen, bitte ggf. verschieben.

Bei Minijobs gibt es zwei wesentliche Ausprägungen, in Privathaushalten und bei Arbeitgebern.
Eigentümergemeinschaften können nach Auffassung der Knappschaft nicht als Privathaushalte angesehen werden.
Kann ich nicht nachvollziehen.
Wenn das Treppenhaus geputzt werden soll, kann das durch die im einzelnen Privathaushalt beschäftigte Minijobperson erfolgen. Ggf. können nun alle Eigentümer mit der Person jeweils im Haushaltsscheckverfahren ein Beschäftigungsverhältnis begründen. Quasi mehrere Mini-Minijobs.

Wird nun die Person von der Eigentümergemeinschaft angestellt, erwartet die Knappschaft den erhöhten Beitragssatz für RV und KV.

Soweit für mich erst einmal die Rechtslage.

Im Steuerrecht war die Rechtslage bisher ähnlich, haushaltsnahe Dienstleistungen konnten nicht von den Eigentümern in eine Eigentümergemeinschaft steuerlich geltend gemacht werden.
Nun tendiert die Steuerrechtssprechung dahin, dass u.a. aus Gleichheitsgründen diese Auffassung der Finanzämter nicht haltbar ist z.B. FG Baden-Württemberg 17.Mai 06 13 K 262/04

Frage Kann man sich vorstellen, dass die Auffassung der Knappschaft analog zu den Finanzämtern ggf. auch fehlerhaft sein, oder ist bei den Minijobs die Gesetzgebung deutlicher.

MfG
uwe
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Scheint mir schwerpunktmäßig ins Sozialrecht zu gehören ... Ich habe auch den Thread-Titel geändert; wenn er Ihnen nicht gefällt, können Sie ihn ja wieder ändern. Winken
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Kreitmayr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Soll mir recht sein, danke

MfG
uwe
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MUNGA
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 15:40    Titel: Minijob bei Eigentümergemeinschaften Antworten mit Zitat

"[
Zitat:
b]Eigentümergemeinschaften können nach Auffassung der Knappschaft nicht als Privathaushalte angesehen werden. Kann ich nicht nachvollziehen[/b]."


Meinung der Minijobzentrale ist für mich nachvollziehbar, da Eigentümergemeinschaften keine "Privathaushalte" sind. Es ist rechtlich ein Unterschied, ob X die Person Y alleinverantwortlich beauftragt, haushaltsnahe Dienstleistungen zu erbringen oder die Gemeinschaft A-Z als Gesamtheit einen Auftrag vergibt. Beispielsweise kann ein Wohungsbauunternehmen kaum eine Person zu "haushaltsnahen Dienstleistungen" verpflichten. Die Eigentümergemeinschaft wird doch genauso bei der Arbeitsvergabe tätig.
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Kreitmayr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo MUNGA,

eine Eigentümergemeinschaft besteht ggf. nur aus Privathaushalten.

Eine Person X beschäftigt Minijober (MJ) mit haushaltsnahen Dienstleistungen wie reinigen, Gartenpflege oder Schneeräumen. Erst einmal kein Problem.

Ob im Eigentum oder zur Miete spielt keine Rolle.

Person X wohnt mit Y zusammen, MJ arbeitet für X, noch ein Privathaushalt?

Person X lebt mit Y als Untermieter zusammen, MJ reinigt das gemeinschaftlich benutzte Bad für X, noch Privathaushalt?

Person X wohnt mit Y zusammen MJ arbeitet für X, MJ reinigt das Treppenhaus im Mietshaus zu dessen Reinigung X laut Mietvertrag alls 14 Tage verpflichtet ist, noch Privathaushalt?

Eine Alten WG aus X Y Z lassen sich von MJ versorgen, X zahlt und sammelt je 1/3 Kostenanteil von Y und Z ein, noch ein Privathaushalt.

Die Mieter eines Mehrfamilenhauses sind es leid im Rahmen der Kehrwoche abwechselnd Treppenhaus und Gehsteig zu reinigen, X beschäftigt MJ und sammelt von den anderen Parteien deren Kostenanteil ein, noch privater Haushalt.

Eine zum Betreuer bestellte Person X, beschäftigt MJ für die Haushaltsversorgung der Person Y zu deren Betreuer er bestellt wurde und bezahlt MJ vom Konto der Person Y. Privathaushalt?

Der Besitzer X eines Einfamilienhauses ist zu bequem sich selbst um die Verwaltung des von ihm bewohnten Hauses zu kümmern. Er beauftragt den Verwalter Y in seinem Namen MJ zu beschäftigen und Y bezahlt MJ vom Konto des X. Privathaushalt

Irgendwie fehlen mir klare Linien.

MfG
uwe
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MUNGA
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 16:24    Titel: Minijob bei Eigentümergemeinschaften Antworten mit Zitat

sorry, X + Y + MJ , das ist mir alles zu unübersichtlich.
Ich beschäftige einen Putzteufel in meinem Haushalt, der damit haushaltsnahe Dienstleistungen verrichtet. Stehe ich unter Vormundschaft und würde mein Betreuer dies für mich erbringen lassen, wären es meines Erachtens ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen mit der Folge des so genannten Haushaltscheckverfahrens - damit verminderte Sozialleistungen für den "Arbeitgeber". Dies würde ich letztlich auch dann nicht anders beurteilen, wenn der Putzteufel nicht nur mein Bad und meine Wohnung putzt, sondern auch noch meine Reinigungspflichten als Mieter nachkommt, sprich also z.B. Treppenhausreinigung.

Sollten sich in einem Mehrfamilienhaus oder auch in einer Eigentümergemeinschaft die "Bewohner" einigen, nunmehr die Treppenreinigung einem Putzteufel zu überlassen, so wird dann diese Gemeinschaft als "Arbeitgeber" tätig, auch dann, wenn Einer für alle Tätig wird!

Das können dann keine haushaltsnahmen Dienstleistungen mehr sein. Meines Erachtens stellt sich die Situation allerdings dann anders da, wenn jeder der Bewohner für seine Treppe einen eigenen Auftrag im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen vergibt. Letztlich kann das auch der gleiche Putzteufel sein! - allerdings mit der Folge mehrerer Arbeitgeber, wobei natürlich die Einkünfte (aus allen Einnahmen für die Insgesamtbeurteilung < 400 €) zu addieren sind!
Das Beispiel mit dem Mieter und Untermieter und dem gemeinschaftlichen Bad und einem gemeinschaftlichen Putzteufel ist sicherlich etwas für ein Lehrbuch oder als Prüfungsfrage für angehende Sozialversicherungsexperten; ich habe hierzu im Moment keine Lust.
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