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Verfasst am: 11.09.06, 12:09 Titel: Vorkasse bei Prozesskostenhilfe
Hallo,
wenn man Prozesskostenhilfe beantragen möchte (für einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung), und der damit beauftragte Anwalt zunächst die Gebühr kassieren möchte (für den Fall, dass die PKH nicht bewilligt wird), bevor er in der Sache was unternimmt, was ist dann davon zu halten? Ist Vorkasse in solchen und ähnlichen Fällen üblich? Ist das möglicherweise ein Indiz dafür, dass er die Erfolgsaussichten negativ einschätzt?
1.) Muss der Anwalt schon einen Großteil seiner Tätigkeit ausführen, bevor er die PKH-Bewilligung bekommt und trägt immer das Risiko einer Ablehnung, egal wie optimistisch er in Bezug auf Erfolgsaussichten ist. Da der Mandant ja wenig hat, könnte er im schlimmsten Fall hinterher seinem Geld nachtrauern. Somit muss es keine negative Einschätzung sein. Es reicht, dass er nicht 100 % sicher ist, dass die Sache erfolgreich sein könnte.
2.) Ab 3.000,- € Streitwert gehen PKH-Gebühren und gesetzliche RVG-Gebühren deutlich auseinander. Ein vor PKH-Bewilligung geleisteter Vorschuss kann auf diese Differenz angerechnet werden, so dass der Anwalt hinterher so steht, als hätte er kein Opfer an den Sozialstaat geleistet, weil er ein PKH-Mandat angenommen hat.
soweit ich mich recht erinnere, kann der Anwalt einen Vorschuss kassieren bis zu dem Zeitpunkt, da die Prozesskostenhilfe tatsächlich bewilligt wurde. Denn bis dahin steht ja nicht fest, ob diese tatsächlich gewährt wird. Und wer will schon gern umsonst arbeiten?
Ein vor PKH-Bewilligung geleisteter Vorschuss kann auf diese Differenz angerechnet werden, so dass der Anwalt hinterher so steht, als hätte er kein Opfer an den Sozialstaat geleistet, weil er ein PKH-Mandat angenommen hat.
Das ist ja wirklich interessant! Wo steht denn das?
Ein vor PKH-Bewilligung geleisteter Vorschuss kann auf diese Differenz angerechnet werden, so dass der Anwalt hinterher so steht, als hätte er kein Opfer an den Sozialstaat geleistet, weil er ein PKH-Mandat angenommen hat.
Das ist ja wirklich interessant! Wo steht denn das?
Morgen,
§ 58 Abs. 2 RVG.
Ist allerdings nichts neues, diese Regelung gab es ebenso in der BRAGO. _________________ Karma statt Punkte!
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