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Leandra
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Winterberg

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 19:26    Titel: Wäre sehr dankbar für jeden Tipp Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht mal ob ich hier auch richtig bin mit meinem Anliegen. Ich schreib einfach mal drauf los, dann werde ich´s ja sehen.

Es geht um die Eltern meines Lebensgefährten.
Die Eltern leben seit 30 Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet.
Er ist der Stiefvater meines Lebensgefährten.

Nun ist der Stiefvater vermutlich an Demenz erkrankt (ist z.Z. in der Psychiatrie) wurde aber noch nicht entgültig festgestellt.

Der Stiefvater besitzt ein Sparbuch mit einem Guthaben von 30.000 Euro + ein Einfamilienhaus. Ist allein auf seinem Namen.
Beide haben sich das Geld vom Mund abgespart. Meine Schwiegermutter würde das Geld dringend brauchen wenn er Pflegebedürftig würde.
Auch in dem Haus muß Sie bleiben können.

Nun hat Sie große Angst das die 30.000 Euro + das Haus, vom Amt - Krankenkasse oder sonstwem beschlagnamt wird, für eventuelle Pflegekosten und Ihr nichts mehr bleibt. Sie hat nur eine ganz kleine Rente.

Was kann man in einem solchen Fall tun ? Das er ein Problem hat ist ja durch den Krankenhausaufenthalt schon dokumentiert. Oder nicht ?

Ist es möglich das Geld + Haus noch umzuschreiben ?
Könnte ein Anwalt weiterhelfen ?
Wo kann ich mich informieren ?

Ich bedanke mich herzlich für alle Antworten.

Lieber Gruß
Leandra
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 19:51    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

beschlagnahmt wird erstmal nichts. Das geht nicht, bitte keine Sorge deswegen.

So wie ich die Fragen verstehe geht es darum, daß a) das Vermögen erhalten bleibt, b) die Lebensgefährtin weiterhin abgesichert ist.

Hinsichtlich des Vermögens, worunter ich das Haus und das Geld verstehe, könnte der Lebensgefährte der Lebenspartnerin etwas oder alles schenken, also eine Schenkung vornehmen. Diese Schenkung bedarf der Schriftform und muss vor einem Notar erfolgen.

Der Nachteil: sollte in den nächsten zehn Jahren irgenwann der Fall eintreten, dass das Sozialamt finanziell eintreten muss, z. B. bei Heimaufenthalt, dann kann alles von der Beschenkten zurückgefordert werden. Erst wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt kann nichts mehr zurückgefordert werden.

Hinsichtlich der finanziellen Situation möchte ich das, was in Zukunft auf beide zukommen kann, mal hypothetisch darstellen:

Wert des Hauses: 150.000 Euro, Erspartes 30.000 Euro. Macht 180.000 Euro. Nun noch zwei geschätzte Renten mit zusammen 1600 Euro pro Monat.

Jetzt tritt der Fall ein, dass der Mann in ein Heim muss. Heimkosten pro Monat 3500 Euro. Eigene Rente 1000 Euro, Pflegegeld 410 Euro. Ergibt 3500-1000-410 = 2090 Euro Unterdeckung.

Das heißt, nach ca. 15 Monaten ist das angesparte Geld verbraucht, das Haus muss verkauft werden. Bei einem Verkaufserlös von 150.000 Euro reicht das Geld für 75 Monate.

Viel schlimmer sieht es aus, wenn beide Partner in ein Heim ziehen. Auch wenn die beiden nicht verheiratet wird, sind sie einander Unterhaltspflichtig. Das Geld ist also nach ca. 45 Monaten futsch.

Was beiden bleibt im Falle eines Heimaufenthaltes ist das Taschengeld, dass das Sozialamt zahlt, wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist.

Tut mir Leid, sieht nicht gut aus. Da stellt sich immer wieder die Frage, ob Sparsamkeit lohnt. Auf jeden Fall sollte man sehr rechtzeitig daran denken, den Kindern eine Schenkung zukommen zu lassen, sonst ist das Geld einfach weg.

Gruss

Andreas
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

aber auch wenn die heimkosten z.b. vom LandesWohlfahrtsVerband (LWV) übernommen werden. wenn der stiefvater irgendwann mal stirbt u. eventuell irgendwelche lebensversicherungen od. sparbriefe etc hat u. somit nach dem tot etwas vorhanden ist kann der LWV sich die kosten für die letzten 10 lebensjahre wiederholen, es bleibt allerdings ein geringer selbstbehalt u. die kostenrückerstattung ist nur auf das erbe beschränkt u. man haftet nicht mit dem eigenen vermögen.
_________________
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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schnufferl
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 57
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Also was das Geld betrifft, es bräuchte das Sparbuch doch nur aufgelöst werden und schon hat die Lebensgefährtin das Geld zur Verfügung.

Aber bitte nicht wieder auf eine Bank einzahlen, das erfahren die Behörden.
Grüße
W.G.
_________________
Herr Hilf
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

schnufferl hat folgendes geschrieben::
Also was das Geld betrifft, es bräuchte das Sparbuch doch nur aufgelöst werden und schon hat die Lebensgefährtin das Geld zur Verfügung.

Der Betroffene wird krankheitsbedingt das Sparbuch wohl nicht mehr auflösen können...
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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BtRecht
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Leandra hat folgendes geschrieben::

Nun ist der Stiefvater vermutlich an Demenz erkrankt (ist z.Z. in der Psychiatrie) wurde aber noch nicht entgültig festgestellt.

Der Stiefvater besitzt ein Sparbuch mit einem Guthaben von 30.000 Euro + ein Einfamilienhaus. Ist allein auf seinem Namen.
Beide haben sich das Geld vom Mund abgespart.


Hier müsste erwiesen werden, dass das Haus tatsächlich beiden gehört. Auch wenn die Schwiegermuter allein im Haus wohnen bleiben würde, fällt es dann unter das Schonvermögen, wenn es eine gewisse Größe nicht überschreitet. Anderenfalls müsste das Haus verkauft werden, um das Pflegeheim für den Stiefvater zu bezahlen. Die Mutter könnte dort evtl. zur Miete wohnen bleiben, was dann, wenn eine bestimmte Größe nicht überschritten wird, vom Sozialamt übernommen wird.

Vielleicht könnte auch argumentiert werden, dass der Stiefvater der Schwiegermuter gegenüber unterhaltspflichtig ist, und das die Miete dann aus dem Vermögen des Stiefvaters bezahlt wird.
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