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ein Anwalt schlechter als der andere?

 
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 22:01    Titel: ein Anwalt schlechter als der andere? Antworten mit Zitat

Hallo,

Der Student M in meinem Fall hat wohl großes Pech mit Anwälten:

M kauft bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein Elektrogerät, und tritt gem §§ 312d , 355 ff innerhalb von 14 Tagen am 1.7.03 vom Kaufvertrag zurück.

Der Händler verweigert die Rückzahlung, und M beauftragt den Anwalt A1.

Am 1.8.05 legt der A1 wegen Zeitmangels das Mandat nieder.

M beauftragt den Anwalt A2. Dieser lässt sich von A1 die Akte zusenden.


Am 1.4.06 teilt der A2 mit, dass die Verjährung bereits im Juli 05 eingetreten ist (§ 438 2 BGB)


Im September stellt der A fest, dass die Verjährung sich nicht nach § 438 2, (=2 Jahre) läuft, sondern nach § 199 (=3 Jahre)


Was soll M jetzt machen?



Danke für die Hilfe
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 22:18    Titel: Re: ein Anwalt schlechter als der andere? Antworten mit Zitat

Kapitalist hat folgendes geschrieben::

Der Student M in meinem Fall hat wohl großes Pech mit Anwälten:

Pech kann man mit allen Berufsgruppen haben.
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 22:26    Titel: Re: ein Anwalt schlechter als der andere? Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Kapitalist hat folgendes geschrieben::

Der Student M in meinem Fall hat wohl großes Pech mit Anwälten:

Pech kann man mit allen Berufsgruppen haben.



Aha, und von wem kann sich der M jetzt sein Geld holen?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Am Besten per Mahnbescheid vom Händler.... (Falls das Elektrogerät bereits zurückgeschickt wurde, ansonsten per Klage für Rückabwicklung Zug um Zug....)

Die Zeit reicht doch locker...
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dbroni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.09.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Balozi

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würde interessieren ob der Student bar bezahlt hat oder ob der PKH beantragte.
Mahnbescheid gegen den Händler und nach Einspruch selbst die Klage einreichen, dazu im Amtsgericht beim Rechtspfleger die Sachen auf den Tisch legen und der soll das machen oder beim nächsten Uni Treff sich eine nette Jura Studentin anlachen die im 6.Semester so eine Klage auch schon schreiben kann.
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn M böse wäre, könnte er auch bis Januar warten, und sich dann an A2 wenden, da er behauptet hat, dass die Forderung schon verjährt ist.

Von dem würde man das Geld bestimmt schneller bekommen als von dem Händler?



Ein Problem ist nämlich auch, dass ich nachdem mir der Anwalt mitteilte, dass die Sache aussichtslos ist, ich alle alten E-Mails in der Angelegenheit gelöscht habe (u.a. auch den Rücktritt, Kaufbestätigung, etc.).
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Kapitalist hat folgendes geschrieben::
Wenn M böse wäre, könnte er auch bis Januar warten, und sich dann an A2 wenden, da er behauptet hat, dass die Forderung schon verjährt ist.

Von dem würde man das Geld bestimmt schneller bekommen als von dem Händler?



Ein Problem ist nämlich auch, dass ich nachdem mir der Anwalt mitteilte, dass die Sache aussichtslos ist, ich alle alten E-Mails in der Angelegenheit gelöscht habe (u.a. auch den Rücktritt, Kaufbestätigung, etc.).


Genau im letzten Satz ist das Problem: Es reicht nicht, dem Anwalt einen Fehler nachzuweisen (hier: falsche Berechnung der Verjährung), sondern man muss auch beweisen, dass man ohne den anwaltsseits verschuldeten Eintritt der Verjährung Recht bekommen hätte (hier:alle alten E-Mails in der Angelegenheit gelöscht habe (u.a. auch den Rücktritt, Kaufbestätigung, etc.).
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Kapitalist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Kapitalist hat folgendes geschrieben::
Wenn M böse wäre, könnte er auch bis Januar warten, und sich dann an A2 wenden, da er behauptet hat, dass die Forderung schon verjährt ist.

Von dem würde man das Geld bestimmt schneller bekommen als von dem Händler?



Ein Problem ist nämlich auch, dass ich nachdem mir der Anwalt mitteilte, dass die Sache aussichtslos ist, ich alle alten E-Mails in der Angelegenheit gelöscht habe (u.a. auch den Rücktritt, Kaufbestätigung, etc.).


Genau im letzten Satz ist das Problem: Es reicht nicht, dem Anwalt einen Fehler nachzuweisen (hier: falsche Berechnung der Verjährung), sondern man muss auch beweisen, dass man ohne den anwaltsseits verschuldeten Eintritt der Verjährung Recht bekommen hätte (hier:alle alten E-Mails in der Angelegenheit gelöscht habe (u.a. auch den Rücktritt, Kaufbestätigung, etc.).



Aber ohne die falsche Aussage des A2 hätte der M die Sachen ja noch.

Die wurden nur gelöscht, weil der Anwalt gesagt hat, das die Sache hofnungslos ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Kapitalist hat folgendes geschrieben::
Aber ohne die falsche Aussage des A2 hätte der M die Sachen ja noch.

Die wurden nur gelöscht, weil der Anwalt gesagt hat, das die Sache hofnungslos ist.


Kann der M diese Aussage des A2 beweisen?
_________________
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 13:36    Titel: Re: ein Anwalt schlechter als der andere? Antworten mit Zitat

Kapitalist hat folgendes geschrieben::
M kauft bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein Elektrogerät, und tritt gem §§ 312d , 355 ff innerhalb von 14 Tagen am 1.7.03 vom Kaufvertrag zurück.
[...]
Am 1.8.05 legt der (Wortsperre: Firma) wegen Zeitmangels das Mandat nieder.


Öhm, bei allem Respekt, aber wenn in 25 Monaten (!) anscheinend überhaupt keine nennenswerten Schritte unternommen worden sind (insbesondere keine verjährungsunterbrechenden - das wäre auch noch zu prüfen!), hätte ich schon dreimal den Anwalt gewechselt.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Kapitalist hat folgendes geschrieben::
Wenn M böse wäre, könnte er auch bis Januar warten, und sich dann an A2 wenden, da er behauptet hat, dass die Forderung schon verjährt ist.

Von dem würde man das Geld bestimmt schneller bekommen als von dem Händler?


Das halte ich für einen gefährlichen Trugschluß.

1. Warum sollte der eine schneller zahlen als der andere, vor allem, wenn der Anwalt sicherlich keine große Lust haben wird, einen Beratungsfehler zuzugeben?

2. Die Beweislage könnte gegenüber dem Anwalt wesentlich ungünstiger aussehen. Dann steht man hinterher womöglich mit leeren Händen da.

3. Womöglich ist die Sachverhaltsdarstellung unvollständig. Man weiß nicht, was damals mit dem Anwalt vereinbart war. Daß ein Anwalt die normale zivilrechtliche Rückzahlungsverjährung mit der Mängelhaftungsverjährung einfach so verwechselt, halte ich für höchst unwahrscheinlich. Womöglich war es eben nicht so, daß ein eindeutiger Widerruf erklärt worden ist?
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Kapitalist
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Anmeldungsdatum: 11.08.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 16.09.06, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

3. Womöglich ist die Sachverhaltsdarstellung unvollständig. Man weiß nicht, was damals mit dem Anwalt vereinbart war. Daß ein Anwalt die normale zivilrechtliche Rückzahlungsverjährung mit der Mängelhaftungsverjährung einfach so verwechselt, halte ich für höchst unwahrscheinlich. Womöglich war es eben nicht so, daß ein eindeutiger Widerruf erklärt worden ist?


Hallo,

Der Anwalt1 schrieb in dem ersten Brief an die Gegenseite:

"... Gegenstand unserer KV zu o.g. Produkt. Mit Mail vom ... hat unser Mandant fristgerecht von seinem gesetzlichen Widerufsrecht gem §§ 312d BGB, 355 ff BGB gebrauch gemacht. In dem nachfolgendem Schriftverkehr haben Sie unserem Mandanten sowohl das Widerrufsrecht abgesprochen, als auch die Angabe einer Rückseneadresse verweiger."

Der A1 hat dem A2 nach der Mandatübernahme geschrieben, dass noch eine Anwaltsechnung von ca. 25 EUR vorliegt, und der Schriftverkehr dem A2 vorliegt.


Am 1.4.06 schreibt A2 dann an M:

"...bereits vor unserer Bevollmächtigung Verjährung eingetreten, da das Kaufobjekt bereits im Juni 2003 erworben wurde, und somit die Gewährleistungsansprüche (SO AUCH RÜCKTRITTSRECHT) des § 438 II 2 BGB im Juli 2003 abgelaufen sind.

... können wir gegen die Firma X nicht behilflich sein, und nur anhein stellen, ggfs. gegen Ihre seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vorzugehen"

Die Briefe liegen M im Original vor
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