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Kugelsichere Weste im Gefängnis
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.10.06, 00:49    Titel: Kugelsichere Weste im Gefängnis Antworten mit Zitat

Person A besitzt eine kugelsichere Weste.
Sollte Person A im Falle der Selbstverteidigung wegen unverhältnismässiger Körperverletzung, oder so, ins Gefängnis gehen müssen, könnte A dann diese kugelsichere Weste im Gefängnis zu seinem Schutz weiterhin tragen dürfen?

Hat die Polizei oder das Gefängnispersonal das Recht, diesen Besitz des Verklagten einzu-
behalten und zu konfiszieren?

Wie sieht die Rechtssprechung in diesem Fall aus?


Vielen Dank.
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Als das man Drogen im Knast kaufen kann ok, aber die einzigen Schusswaffen haben die Wärter.

Die meisten Ihrer Rechte enden wenn Sie einfahren. Sie dürfen auch Ihren Goldfisch nicht mitnehmen.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.10.06, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stelle mir einfach mal vor, der Gefangene versucht unter Mitnahme einer Geisel zu fliehen, das SEK will ihn mit einem gezielten Schuss stoppen und muss nachher im Einsatzbericht schreiben
Code:
"Zwar hat der Beamte aus 400m Entfernung gezielt geschossen und zuverlässig den Brustbereich des Gefangenen getroffen, allerdings trug dieser eine Schutzweste und konnte so nicht zuverlässig ausgeschaltet und am weiteren Tun gehibdert werden. Wir bedauern den sodann eingetretenen Tod der Geisel..."
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Lukas Erlacher
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Falls der Westenbesitzer Angst vor anderen Häftlingen hat, kann er doch Einzelhaft beantragen, oder?
_________________
Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.10.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Ich stelle mir einfach mal vor, der Gefangene versucht unter Mitnahme einer Geisel zu fliehen, das SEK will ihn mit einem gezielten Schuss stoppen und muss nachher im Einsatzbericht schreiben
Code:
"Zwar hat der Beamte aus 400m Entfernung gezielt geschossen und zuverlässig den Brustbereich des Gefangenen getroffen, allerdings trug dieser eine Schutzweste und konnte so nicht zuverlässig ausgeschaltet und am weiteren Tun gehibdert werden. Wir bedauern den sodann eingetretenen Tod der Geisel..."



Welch eine blühende Phantasie........ Lachen Lachen Lachen


Dennoch, vielen Dank! Auf den Arm nehmen
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

aus 400 Metern...Hm. Pistole? Nö, zu weit.
Also käme ein Gewehr in Frage.

Bis auf eine nicht mehr handelsübliche alte Bristol Weste schluckt keine mir bekannte Weste ein Gewehrgeschoß ab Kaliber .308 Win aufwärts.

@Beitragsschreiber

das ist § 20 der Strafvollzugsordnung.

UVollzO Untersuchungshaftvollzugsordnung

52 Kleidung. Wäsche. Bettlager
(1) 1Der Gefangene ist berechtigt, eigene Kleidung und Wäsche zu tragen; er darf eigene Bettwäsche benutzen.
2 Soweit die eigenen Sachen ergänzt oder gewechselt werden müssen, können für den Gefangenen Kleidungs- und Wäschestücke in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden.
3 Die Sachen werden durch einen Anstaltsbeamten in Gegenwart des Gefangenen durchgesehen.

____________

Mano
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Lukas Erlacher
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wow... wenns da nirgends Einschränkungen gibt, muss man ihm wohl die Weste lassen.
_________________
Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

im Moment fällt mir zwecks Wegnahmebegründung mal die Hygiene und die Sicherheit und Ordnung in einer solchen Anstalt ein.
Wer solche Westen schon mal getragen hat, weiß, wie unangenehm das ist.

Man schwitzt darin recht schnell und ausgiebig.
Der Bezug der Weste müßte also laufend gereinigt (gewaschen) werden, was einem Untersuchungsgefangenen nicht so einfach möglich ist.
Das Gefängnispersonl kann also anordnen, das er diese Weste aus Hygienischen Gründen nicht tragen und nicht im Besitz haben darf.

Mano
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wärs mit Nr.63 (1) Nr.4 der Untersuchungshaftvollzugsordnung?
Zitat:
Als besondere Sicherungsmaßnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
[...]
4. Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht- oder Selbstmordversuch zu fördern;
[...]

Das eine derartige Weste geeignet ist einen Fluchtversuch zu fördern ist, glaube ich, augenfällig.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Moin

@Toph

einen Fluchtversuch mit ner Weste?

Schonmal eine getragen? Grins...die ist eher hinderlich.

Eher wäre da mit dem Nr. 63 (1) Nr. 4 Mißbrauch zu argumentieren.
Ansonsten eher Nr. 62 Abs. 2
Code:
 die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen

(Läßt sich eher auf ne Schlägerei ein...u.ä. )

Mano
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Schonmal eine getragen?

Yupp
Zitat:
Grins...die ist eher hinderlich.

Bei der Bewegung ja, aber durch die von Weste vermittelte Sicherheit gegenüber bleihaltiger Luft ist ein Häftling wohl ggf. geneigt einen Fluchtversuch zu wagen-so war mein Argument gemeint.
Zitat:
Eher wäre da mit dem Nr. 63 (1) Nr. 4 Mißbrauch zu argumentieren.

Wie kann ich eine Weste mißbrauchen?
Zitat:
Ansonsten eher Nr. 62 Abs. 2

Nachdem Nr.63 eh nur eine Konkretisierung von Nr.62 ist, kann ich auch damit gut leben Winken
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Zentraldenker
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Anmeldungsdatum: 02.08.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 14.10.06, 02:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zählt eine kugelsichere Weste überhaupt als Kleidung?

Dann bitte auch schnittfeste Handschuhe, Integralhelm und Körperpanzer. Dann kann mir auch kein Aufseher mehr mit dem Gummiknüppel kommen.
Gasmaske wäre auch zu empfehlen.
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 14.10.06, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Zentraldenker

Einfach aus dem Knast rausbleiben... Lachen
braucht man auch nicht ausbrechen.

Im übrigen halten sich Ausbrüche (zumindest gewaltsame) in Deutschen Justizvollzugsanstalten in Grenzen.

Mano
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Lukas Erlacher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 158

BeitragVerfasst am: 14.10.06, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Im übrigen halten sich Ausbrüche (zumindest gewaltsame) in Deutschen Justizvollzugsanstalten in Grenzen.


Ja eben deswegen, weil die Leute keine Westen kriegen... Lachen
_________________
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