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Ratenzahlung vereinbart, trotzdem Kontopfändung - was tun???
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 11.09.06, 23:46    Titel: Ratenzahlung vereinbart, trotzdem Kontopfändung - was tun??? Antworten mit Zitat

Hallo, folgender Sachverhalt:

Es wurde eine Kontopfändung veranlasst. Schuldner hat sich mit Rechtsanwalt von Gläubiger in Verbindung gesetzt zwecks Ratenzahlung und dadurch Aufhebung der Kontopfändung.
Rechtsanwalt hat schriftlich bestätigt, eine einmalige Zahlung, dann zum nächsten 1. Ratenzahlung. Ist die einmalige Zahlung eingegangen wird lt. Schreiben des RA die Pfändung aufgehoben.

Schuldner hat die einmalige hohe Zahlung gezahlt, Dauerauftrag für Raten eingerichtet und dies dem RA gefaxt, dass die einmalige hohe Zahlung direkt bar eingezahlt wurde (Beleg der Bank zugefaxt).

Schuldner schaute auf sein Konto nach und siehe da, Pfändung wurde nicht aufgehoben, sondern es wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass der RA die Pfändung vorgenommen hat. Und zwar nach Eingang des vom Schuldner bereits bezahlten Betrages (Uhrzeit-/Tagesvergleich vom Schuldner)

Der RA hat jetzt also mehr Geld erhalten, als die Pfändung lautet.

Wie erhält der Schuldner denn jetzt das zuviel gezahlte Geld von dem RA zurück???

Und was kann man jetzt gegen den RA unternehmen??? Es gab schließlich eine klare schriftliche Vereinbarung???

Für viele Tips und Ratschläge echt dankbar.
Gruß, Ruebi
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie erhält der Schuldner denn jetzt das zuviel gezahlte Geld von dem RA zurück???


Was ist da zuviel.
Sie müssen doch sogar noch was bringen
Der wird kaum etwas zurückgeben.

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
der Schuldner muß nichts mehr erbringen. Der RA hat ja die Pfändung vom Konto erhalten und die Barzahlung.
Vielleicht hier mal ein Bsp. zum besseren Verständnis:

Kontopfändung 1000 Euro. Schuldner zahlt 500 auf einmal und RA macht zusätzlich Kontopfändung von 1000. In diesen 1000 sind die Schuld und die Kosten mit drin.
Somit hat RA 500 zuviel.

Der RA hat jetzt also mehr Geld erhalten, als die Pfändung lautet.

Wie erhält der Schuldner denn jetzt das zuviel gezahlte Geld von dem RA zurück???

Und was kann man jetzt gegen den RA unternehmen??? Es gab schließlich eine klare schriftliche Vereinbarung???

Für viele Tips und Ratschläge echt dankbar.
Gruß, Ruebi
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 15:39    Titel: Re: Ratenzahlung vereinbart, trotzdem Kontopfändung - was tu Antworten mit Zitat

Ruebi hat folgendes geschrieben::
Und zwar nach Eingang des vom Schuldner bereits bezahlten Betrages (Uhrzeit-/Tagesvergleich vom Schuldner)


Wie kann denn der Schuldner herausfinden, um welche Uhrzeit eine Überweisung dem Gläubiger gutgeschrieben wurde und - wichtiger - wann er den Kontoauszug dazu erhielt?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie erhält der Schuldner denn jetzt das zuviel gezahlte Geld von dem RA zurück???


Auffordern.

Klaus
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
zum einen hat der Schuldner auf dem Bareinzahlungsbeleg Datum und Uhrzeit von der Bank, wann die Bareinzahlung erfolgte (maschinell durch die Bank erzeugt).

Zum anderen hat der Schuldner bei seiner Bank angerufen, wie es denn sein kann, dass die Pfändung ausgeführt wurde, da doch eine Rücknahme erfolgen sollte.
Vereinbarung des RA wurde der Bank vorgelegt. Schuldner ist nach dem Telefonat zur Bank und hat um genaue Aufklärung gebeten.
Schuldner hat durch die Bank erfahren, dass der RA ca. 2 Std. nach der Barzahlung und der Zusendung des Bareinzahlungsbeleges per Fax, den Auftrag erteilt hat, die Pfändung nicht ruhen zu lassen sondern durchzuführen.

Schuldner hat RA sogar noch angerufen und nachgefragt, ob der Zahlungsbeleg per Fax ihn erreicht hat und gut leserlich ist. Dies bestätigte der RA.

Schuldner hat jetzt schon mehrmals schriftlich den RA aufgefordert Stellung zu nehmen und sich zu melden. Keine Reaktion des RA!!!

Was macht man in so einem Fall??? Wie erhält der Schuldner jetzt das Geld zurück??? Gibt es §§ die dem Schuldner helfen können??? Soll er der Vollstreckungsstelle dies mitteilen???
Es gab ja eine schriftliche Vereinbarung von seiten des RA.

Für gute Ratschläge und Tips dankbar.
Gruß, Ruebi
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Was soll denn diese Frage, das wissen Sie doch.

Sie haben doch auch eine Rechnung nicht bezahlt, auf Mahnungen nicht reagiert, den Gerichtsvollzieher ohne Pfand weggehen lassen und dann endlich auf einen Pfändungsbeschluss des Kontos erst reagiert.

Das machen Sie jetzt genauso und spätestens nach 2 Jahren haben Sie das geld wieder

Klaus
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Ruebi
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Anmeldungsdatum: 20.01.2005
Beiträge: 101

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
bei dem Schudner geht es nicht um Rechnungen und Mahnungen sondern um ein vorläufig vollstreckbares Urteil wo die Berufung noch läuft.

Der RA hat jetzt also mehr Geld erhalten, als die Pfändung lautet !!!
Hat der RA nicht jetzt selber das Gesetz gebrochen???

Wie erhält der Schuldner denn jetzt das zuviel gezahlte Geld von dem RA zurück???

Und was kann man jetzt gegen den RA unternehmen??? Es gab schließlich eine klare schriftliche Vereinbarung!!! Gegen die hat der RA ja eindeutig verstoßen!!! und diese Vereinbarung kam ja sogar vom RA selbst.

Gibt es jemanden, der eineige §§ hierzu kennt, Ratschläge oder einige Tips???

Gruß, Ruebi
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Mahnung
Mahnbescheid
Klage
Vollstreckungsbescheid / vollstreckbare Ausfertigung
Gerichtsvollzieher
Pfändung

Da Ihr Urteil vorläufig Vollstreckbar ist liegt daran das er eine Sicherheitszahlung geleitetet hat. Fällt das zweite Urteil besser aus bekommen Sie das Geld aus der Sicherheitsleistung

Klaus
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Mahnung
Mahnbescheid
Klage
Vollstreckungsbescheid / vollstreckbare Ausfertigung
Gerichtsvollzieher
Pfändung

Mit den Augen rollen Ne, das nun wirklich überhaupt nicht!

Zitat:
Da Ihr Urteil vorläufig Vollstreckbar ist liegt daran das er eine Sicherheitszahlung geleitetet hat.

Und das auch nicht!

Wenn sich ansonsten alles so zugetragen hat, wie beschrieben (obwohl mir das ein wenig eigenartig vorkommt - gibt es vielleicht schon einen Kostenfestsetzungsbeschluß für die I. Instanz, der gleich mit vollstreckt wurde?) - so kann der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (ist es wirklich ein solcher, oder handelt es sich nicht doch "nur" um ein vorläufiges Zahlungsverbot?) Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und zwar bei dem Gericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen hat. Zahlungsbeleg und Schriftverkehr mit dem Anwalt beifügen.

Aber: Aus den ganzen Beiträgen kann ich nicht herauslesen, daß der RA das Geld tatsächlich bereits bekommen hat. Bislang liegt lediglich der bankbestätigte Überweisungsträger vor. Ich würde eine Pfändung immer erst dann ruhen lassen, wenn das Geld tatsächlich auf meinem Konto eingegangen ist - Bankbestätigung hin oder her (allerdings würde ich auch nicht vorher mit dem Schuldner vereinbaren, daß ich die Pfändung ruhend stelle wenn ich einen Einzahlungsbeleg per Fax vorliegen habe).
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
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BeitragVerfasst am: 14.09.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

@KoMa:

die Erinnerung wendet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bzw. den Beschluss des Gerichts (766 ZPO). Hat man schon bezahlt, gibt es nur das Mittel der Vollstreckungsabwehrlklage (767 ZPO).

In diesem Fall scheint das aber nicht nötig. Wenn das Geld wirklich doppelt geflossen ist, einfach den Gläubiger nett aber bestimmt auffordern, den zuviel erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, dazu ist er nach §812ff GBG verpflichtet.

Gruss Hans-Jürgen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo hjb,

jetzt wird's interessant Smilie

Ich hatte zwsichen § 767 und § 766 geschwankt und mich bewußt für § 766 entschieden.

Folgende Überlegung (ist aber tatsächlich nur meine persönliche Meinung, ich kann es momentan nicht durch Rechtsprechung oder Literatur untermauern):

§ 767 hat zum Ziel, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Eine Vollstreckung bei Zahlung der Schuld nach Titulierung und vor Vollstreckungsbeginn kann tatsächlich durch Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden.
Hier aber ist der Sachverhalt anders: Bei Vollstreckungsbeginn war noch nicht gezahlt, der Pfändungsbeschluß ist ersteinmal zu recht ergangen. Der Schuldner wendet sich in diesem Falle ja nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels (und auch nicht gegen die Maßnahme an sich? hier bin ich mir nicht sicher, wie das einzuschätzen ist), sondern dagegen, daß der Gläubiger die - zu Recht - ergriffene Maßnahme nicht "aufhebt". Dies fällt m. E. unter "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" und wäre dann mit § 766 anzugreifen.

Nachvollziehbar? Andere Meinungen?
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Pfändung augenscheinlich noch aktiv ist, tendiere ich nach den Schilderungen zu keinem von beiden, sondern eher zu § 719 ZPO.

Der TE führt aus, die Berufung läuft noch. Demzufolge müßte sofort ein Antrag nach § 719 ZPO zum Berufungsgericht gestellt und natürlich mit der Zahlung und der fehlenden Erledigterklärung des Pfüb begründet werden. Dies aber nur, wenn der PfüB noch Bestand hat. Wenn die Bank die Forderung aus dem PfüB vollständig beglichen hat, würde ich diese bitten, den RA aufzufordern, die Pfändung für erledigt zu erklären. Vielleicht braucht es keiner gesonderten Rücknahme durch den RA. Die Bank hat die Forderung ja vorliegen und erklärt dem RA, dass der Pfüb nach Zahlung von dort für gegenstandslos betrachtet wird. Das ist aber Bankenrecht, nicht so mein Thema, da ist hjb glaub ich besser drin. Winken

Dem Berufungsgericht würde ich das Vorgehen des gegnerischen RA in meiner Begründung ruhig mitteilen, sachlich nüchtern natürlich.

@KoMa
Geht die Rückforderung der Überzahlung in der Berufungsinstanz als Widerklage oder Aufrechnung? Ich meine nicht, obwohl es ein Tatbestand ist, der in der I. Instanz noch nicht vorgebracht werden konnte. Vielleicht so äußerst hilfsweise??

Weiter zu nein tendiere ich. da es keine Kenntnis ist, die eine andere Beurteilung der Rechtslage zulassen würde. Was meinst du? Möglichkeiten, Wege?

Soweit du den KfB mit ansprichst, dürfte es einen solchen eher noch nicht geben, wenn die Berufung läuft. Meist wird die Festsetzung doch bis zur Entscheidung in der Berufung zurückgestellt. So jedenfalls ständige Handhabung an hiesigen Gerichten.

LG
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@ Maus: Tja, das kommt davon, wenn man nicht richtig liest. Daß das Berufungsverfahren noch anhängig ist, habe ich doch glatt übersehen. In diesem Falle dürfte § 719 I ZPO das Mittel der Wahl sein. Aufrechnung und Widerklage sind ja unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Berufung zulässig (§ 533 Nr. 1 ZPO - hier zweiter HS). Inwieweit die Zahlung des Schuldners hierunter fällt - Geschockt

@ hjb: Ich habe noch einmal eine Nacht drüber geschlafen und denke jetzt, daß § 767 ZPO wohl doch richtig ist (ohne zu berücksichtigen, daß die Berufung anhängig ist!). Es kann für die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage wohl nicht darauf ankommen, ob bereits ZV-Maßnahmen eingeleitet wurden. Hinzu kommt, daß der Schuldner hier auch einen materiell-rechtlichen Einwand hat, nämlich die vertragliche Vereinbarung (so würde ich es schon bezeichnen) mit dem Anwalt, daß dieser - wenn die Bankbestätigung vorliegt - die Pfändungsmaßnahme ruhig stellt. Mit diesem Einwand ist der Schuldner präkludiert, da nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden.

Wieso flittert unser Prozeßrechtsprofi eigentlich noch, statt sich hier um die wirklich wichtigen Dinge des Lebens zu kümmern?? Sehr böse Auf den Arm nehmen
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

@KoMa,

er flittert nicht, er arbeitet. Cool Auf den Arm nehmen
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