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so, jetzt ist der gesetzesentwurf ja draußen.
aber mir stellen sich dennoch fragen:
leute wie ich - fahr 75 km zur arbeit - werden ja eh bestraft, aber....
werden eigtl sonstige werbungskosten, die in der steuererklärung angegeben werden auch berücksichtigt? (einmalige werbungskosten wie fortbildung u.ä.)
und: das mutterschaftsgeld wird aber immer noch anhand der letzten 3 monate berechnet, oder?
und da spielts schon eine rolle, welche steuerklasse man hat und ob man freibeträge eingetragen hat? (im gegensatz zum EG)
zu freibeträgen: angenommen, ich habe bisher noch keine freibeträge auf der lohnsteuerkarte.
aber fahrtkosten ohne ende.
wird jetzt vom netto die hohe summe abgezogen fürs EG ohne zu berücksichtigen, dass ich ein wenige bei der einkommensteuererklärung wieder zurück bekomme??
oder wird das da mitgerechnet?
sollte man einen freibetrag dann drauf haben?!?!
und nochmal wegen der lohnsteuerklasse:
werden die sozialabgaben usw. dann von der Stkl I genommen oder wird generell einfach irgend ein pauschbetrag genommen, der nix mit den stkl zu tun hat?? oder...??
hatte mir mehr vom EG erwartet, aber DAS ist echt heftig... durch die werbungskosten krieg ich nicht viel mehr EG als ein arbeitsloser ... vor allem werden die 300 € beim arbeitslosen aufs AG nicht angerechnet - da komm ich schlechter weg! au man...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 15.06.06, 11:36 Titel:
Scheinen mir eher steuerrechtliche Fragen zu sein, deshalb dahin verschoben.
Und im übrigen: wie Sie richtig schreiben, handelt es sich um einen Gesetzentwurf, der noch dazu gerade mal einen Tag alt ist. Glauben Sie wirklich, irgendjemand wüßte jetzt schon, wie das Gesetz am Ende aussehen wird? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
(7) 1Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen. 2Die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind bis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln
Verfasst am: 15.09.06, 04:37 Titel: Re: Gesetzesentwurf zum Elterngeld
Irina_K. hat folgendes geschrieben::
und: das mutterschaftsgeld wird aber immer noch anhand der letzten 3 monate berechnet, oder?
Das Mutterschaftsgeld wird nicht nach den letzten drei Monaten berechnet, es ist einkommensunabhängig und beträgt max. 13 € pro Kalendertag.
Der ZUSCHUSS des AGs zum Mutterschaftsgeld wird nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Monate berechnet, es sei denn, man hat eine neue Stelle angetreten und verdient mehr, dann wird der Durchschnittsverdienst einer vergleichbaren Tätigkeit zur Berechnung herangezogen.
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