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Folgende Sachlage::
Person X hat früher in NRW gewohnt und dort einen Gewerbeschein als Promoter beantragt. Damals nur für einen Job, die Person hat damals noch keine regelmäßigen Promos gemacht. Vor ein paar Jahren ist X dann für's Studium nach Bayern gezogen, hat auch brav seinen Wohnsitz umgemeldet, hat aber gar nicht mehr an den Gewerbeschein gedacht. Momentan führt X wieder einige Promos durch und dabei ist ihm aufgefallen, dass in seinem Gewerbeschein noch die alte Adresse als Betriebsanschrift drin steht.
Könnte X Schwierigkeiten bekommen, wenn er jetzt erst zum Gewerbeamt geht und den Gewerbeschein ummeldet?
Wäre das eine Ordnungswidrigkeit? Wenn ja, wie hoch wäre wohl ungefähr das Bußgeld? Würde X evtl. glimpflicher davon kommen, wenn er sein Gewerbe in NRW abmelden und dann in Bayern ein neues anmelden würde. Dürfte X das? Dort abmelden und dann dasselbe Gewerbe hier wieder anmelden?
Folgende Sachlage::
Person X hat früher in NRW gewohnt und dort einen Gewerbeschein als Promoter beantragt. Damals nur für einen Job, die Person hat damals noch keine regelmäßigen Promos gemacht. Vor ein paar Jahren ist X dann für's Studium nach Bayern gezogen, hat auch brav seinen Wohnsitz umgemeldet, hat aber gar nicht mehr an den Gewerbeschein gedacht. Momentan führt X wieder einige Promos durch und dabei ist ihm aufgefallen, dass in seinem Gewerbeschein noch die alte Adresse als Betriebsanschrift drin steht.
So weit, so gut
Zitat:
Könnte X Schwierigkeiten bekommen, wenn er jetzt erst zum Gewerbeamt geht und den Gewerbeschein ummeldet?
Ja. Außerdem ist für diesen Fall eine Ummeldung nicht vorgesehen. X müsste in NRW ab- und in Bayern anmelden.
Zitat:
Wäre das eine Ordnungswidrigkeit? Wenn ja, wie hoch wäre wohl ungefähr das Bußgeld?
Owi: ja: Bußgeld ?
Zitat:
Würde X evtl. glimpflicher davon kommen, wenn er sein Gewerbe in NRW abmelden und dann in Bayern ein neues anmelden würde. Dürfte X das? Dort abmelden und dann dasselbe Gewerbe hier wieder anmelden?
s. o.! Das genau ist der Weg, anders geht es gar nicht! X kann (in der Regel) die Abmeldung beim Gewerbeamt in NRW schriftlich veranlassen; in Bayern muss X zwecks Anmeldung zum Gewerbeamt. Eine Ummeldung kommt eigentlich nur bei Wechsel der Rechtsform oder bei Änderungen im Gegenstand des Gewerbes in Betracht.
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=83215 _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
nur weil X in Bayern wohnt muss der Firmensitz nicht in Bayern sein, dann muss das mal einer nachweisen, dumm stellen. Frage: Wie macht der das mit dem Finanzamt das ist viel schlimmer...
nur weil X in Bayern wohnt muss der Firmensitz nicht in Bayern sein, dann muss das mal einer nachweisen, dumm stellen. Frage: Wie macht der das mit dem Finanzamt das ist viel schlimmer...
Das ist schon richtig, nur frage ich mich, wie er dem Gewerbeamt ggf. plausibel machen will, das Gewerbe als Promotor in Bayern mit Sitz in NRW zu betreiben? Bei der Begründung wäre schon relativ viel Kreativität nötig, das glaubt doch kein Mensch.
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