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Deutscher im nicht-EU Auto nach Deutschland

 
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-Kane-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 15:37    Titel: Deutscher im nicht-EU Auto nach Deutschland Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich hab da mal ein fiktives Beispiel was mich interessieren würde...

Angenommen ein Deutscher fährt mit einem in einem nicht-EU-Land zugelassenem Auto (z.B. Schweiz) nach Deutschland. Dann muss er dafür Steuern (also Mwst.) zahlen!? Auch wenn er direkt im Grenzgebiet wohnt und das Auto einem Deutschen Familienangehörigen (z.B. Elternteil) gehört der aber in der Schweiz wohnt und darum dort das Auto zulassen musste? Gibt es dafür keine Ausnahmeregelungen möglicherweise z.B. durch Familienrecht oder so?

Danke schonmal für eure Antworten zu meinem Beispiel.

PS bin mir garnicht mehr sicher ob das Forum das richtige ist aber es würde wohl in mehrere passen aber verweise kann ich leider nicht setzen (ohne spam)
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe die Frage nicht ganz... Wann soll denn diese "Steuer" anfallen? Beim Überschreiten der Grenze?
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 15:52    Titel: Re: Deutscher im nicht-EU Auto nach Deutschland Antworten mit Zitat

-Kane- hat folgendes geschrieben::
Angenommen ein Deutscher fährt mit einem in einem nicht-EU-Land zugelassenem Auto (z.B. Schweiz) nach Deutschland. Dann muss er dafür Steuern (also Mwst.) zahlen!?

Grundsätzlich ist das richtig und zwar muß der Deutsche Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Kfz-Steuer zahlen.

Das ergibt sich aus folgendem:
Das Kfz aus der Schweiz ist, wenn es in die EU verbracht wird, eine sogenannte Nichtgemeinschaftsware (früher sagte man dazu Zollgut).

Diese muß eine sog. zollrechtliche Bestimmung erhalten, dies geschieht i.d.R., in dem sie zu einem Zollverfahren angemeldet wird (Art. 59 ff. VO (EWG) 2913/92).

Für im Ausland zugelassene Kfz bestimmen die Regelungen im Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, dass das Kfz durch das Durchfahren des grünen Kanals an der Zollstelle zu dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet wird (Anmeldung durch schlüssiges Handeln, Art. 232 (1) lit. b), Art. 233 VO (EWG) 2454/93).

So weit so gut, aber:
Diese Vorschriften bestimmen auch, dass ein vollständiges abgabenfreites Kfz in der vorübergehenden Verwendung nur durch eine ausserhalb der EU ansässige Personen (bei denen es dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit ankommt, nur auf den Wohnsitz) gefahren werden darf und zwar auch nur durch die Person, die das Kfz eingeführt hat.

Zitat:
Art. 719 (3) VO (EWG) 2454/93:
Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, daß die Fahrzeuge
a) von ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind.


Und daran hakt's hier: Die in der EU ansässige Person, die ein im Ausland zugelassenes Kfz über die Grenze fahren und in der EU benutzen will, darf deswegen (zu den Ausnahmen siehe unten) nicht den grünen Kanal durchfahren. Tut sie es doch, meldet sie (obwohl sie nichts sagt!) falsch an, was dazu führt, dass für das Kfz die Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entstehen und, wenn der Sachverhalt entdeckt wird, auch von der Zollverwaltung erhoben werden. Diese gibt den Fall dann weiter an das Finanzamt, dass dann die Kfz-Steuer erhebt.

Die in der EU ansässige Person muß also vielmehr den roten Kanal wählen und das Kfz dann ausdrücklich anmelden und zwar entweder zu dem Zollverfahren der Überführung in den freien Verkehr (auch hierbei sind die vollen Einfuhrabgaben zu zahlen) oder zur vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, hierbei ist zwar die Einfuhrumsatzsteuer komplett zu zahlen, Zoll fällt jedoch nur in Höhe von 3% pro Monat der Nutzung an.

Zitat:
Auch wenn er direkt im Grenzgebiet wohnt und das Auto einem Deutschen Familienangehörigen (z.B. Elternteil) gehört der aber in der Schweiz wohnt und darum dort das Auto zulassen musste? Gibt es dafür keine Ausnahmeregelungen möglicherweise z.B. durch Familienrecht oder so?

Es gibt ein paar Ausnahmen, in denen auch in der EU ansässige Personen ein Kfz in der vorübergehenden Verwendung steuerunschädlich benutzen können, diese sind aber sehr eingeschränkt.

Vielleicht selber mal lesen:

Art. 719 Abs. 4 ff. VO (EWG) 2454/93:
Zitat:
(4) Abweichend von Absatz 3
a) wird die vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt wurde;
b) kann die Zollstelle zulassen, daß eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

(5) Die vorübergehende Verwendung wird auch in folgenden Fällen bewilligt:
a) Gebrauch eines privaten Strassenfahrzeuges, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem der Verwender seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar für die regelmässigen Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft zwischen diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte und zurück. Die Bewilligung dieses Verfahrens unterliegt keiner anderen zeitlichen Begrenzung;
b) Gebrauch eines privaten Strassenfahrzeugs durch einen Studenten, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern sich der Student dort ausschließlich zu Studienzwecken aufhält.

(6) Unbeschadet Absatz 5 Buchstabe a) dürfen die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben
a) für die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne Unterbrechung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten;
b) in den in Absatz 5 Buchstabe b) genannten Fällen für die Aufenthaltsdauer des Studenten im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(7) Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) gelten sinngemäß im Falle von Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfuellen.

(8) Im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) dürfen Fahrzeuge zum privaten Gebrauch nach der Einfuhr nicht zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Wiederausfuhr vermietet, verliehen oder zur Verfügung gestellt werden oder, wenn sie zum Zeitpunkt der Einfuhr vermietet, verliehen oder zur Verfügung gestellt waren, im Zollgebiet der Gemeinschaft weiter- oder untervermietet, weiterverliehen oder einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.

(9) Für die Zwecke des Absatzes 8 können privat verwendete Fahrzeuge, die Eigentum eines Mietwagenunternehmens mit Sitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr innerhalb einer von der Zollstelle nach eigenem Ermessen festgesetzten Frist neu an eine natürliche Person mit Wohnsitz ausserhalb dieses Zollgebiets vermietet werden, wenn sie sich bei Ablauf eines Mietvertrags im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

(10) Unbeschadet des Absatzes 8
a) können der Ehegatte einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person sowie deren Verwandte in gerader Linie, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft haben, ein bereits zur vorübergehenden Verwendung zugelassenes Fahrzeug privat verwenden;
b) kann ein Fahrzeug zum privaten Gebrauch unbeschadet Absatz 8 von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden, wenn diese für Rechnung und auf Weisung des Bewilligungsinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält.

(11) Abweichend von Artikel 717
a) kann die vorübergehende Verwendung nach Absatz 9 auch von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen in Anspruch genommen werden; die Fahrzeuge können ferner von einem Angestellten des Mietwagenunternehmens, der seinen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat, aus diesem Zollgebiet verbracht werden;
b) kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ausserhalb dieses Zollgebiets ein Fahrzeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c) entspricht, mieten oder ausleihen, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die Frist für die Wiederausfuhr des Fahrzeugs wird von der Zollstelle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall festgesetzt;
c) kann die Zollstelle zulassen, daß die vorübergehende Verwendung nach Absatz 4 auch von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in Anspruch genommen wird, die im Begriff sind, ihren ständigen Wohnsitz in ein Drittland zu verlegen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- der Beteiligte muß den Nachweis für die Wohnsitzverlegung in einer von der Zollstelle zugelassenen Form erbringen;
- die Ausfuhr des Fahrzeugs muß innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.

(12) Im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe a) muß der Inhaber der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, der die Frist für den Verbleib eines zu diesem Verfahren zugelassenen Fahrzeugs im Zollgebiet der Gemeinschaft unterbrechen will, die Zollstelle davon unterrichten und alle Maßnahmen beachten, die diese als zweckmässig erachtet, um die zwischenzeitliche Verwendung des Fahrzeugs zu verhindern.


Weil Zölle Steuern im Sinne der Abgabenordnung sind, verschiebe ich mal in das Steuerrecht.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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