Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.09.06, 07:36 Titel: Austritt eines GEsellschafters aus der OHG / Ansprüche
Wenn in einer 2-Mann-OHG ein Gesellschafter wegen Streitigkeiten per Auflösungsvertrag das Unternehmen verlässt, ist die Fortführung des anderen Gesellschafters als 1-Mann-OHG möglich.
Ist es rechtlich möglich im Ausstiegsvertrag festzuschreiben, dass der ausscheidende Gesellschafter auf eine anteilige Auszahlung des Firmenwertes und vorhandener Liquidität verzichtet, um so den Unternehmensstand nicht zu gefährden. Sprich er scheidet ohne jegliche Zahlungen durch die OHG und zukünftige Ansprüche aus.
Muss dieser Ausstieg, wie bei Gründung, von einem Notar beim Amtsgericht veranlasst werden, oder kann die Löschung durch den ausscheidenden Gesellschafter selbst veranlasst werden.
Weiters wäre es interessant zu wissen, ob ein anschliessender Wechsel des Firmensitzes in eine andere Stadt ebenfalls durch Ummeldung über einen Notar erfolgen muss, oder dies vom Gesellschafter selbst umgeledet werden kann.
Verfasst am: 17.09.06, 08:09 Titel: Re: Austritt eines GEsellschafters aus der OHG / Ansprüche
Tacker hat folgendes geschrieben::
Ist es rechtlich möglich im Ausstiegsvertrag festzuschreiben, dass der ausscheidende Gesellschafter auf eine anteilige Auszahlung des Firmenwertes und vorhandener Liquidität verzichtet, um so den Unternehmensstand nicht zu gefährden. Sprich er scheidet ohne jegliche Zahlungen durch die OHG und zukünftige Ansprüche aus.
Natürlich ist dies möglich, wenn beide Parteien zustimmen.
Übrigens glaube ich nicht an die Ein-Mann-OHG, lasse mich jedoch gerne eines Besseren belehren, wenn dies möglich ist.
Verfasst am: 17.09.06, 09:02 Titel: Re: Austritt eines GEsellschafters aus der OHG / Ansprüche
Tacker hat folgendes geschrieben::
Ist es rechtlich möglich im Ausstiegsvertrag festzuschreiben, dass der ausscheidende Gesellschafter auf eine anteilige Auszahlung des Firmenwertes und vorhandener Liquidität verzichtet, um so den Unternehmensstand nicht zu gefährden. Sprich er scheidet ohne jegliche Zahlungen durch die OHG und zukünftige Ansprüche aus.
Es ist ohne weiteres möglich, dass so im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren-man muß allerdings einen Dummen als Gesellschafter finden, der damit einverstanden ist.
Tacker hat folgendes geschrieben::
Muss dieser Ausstieg, wie bei Gründung, von einem Notar beim Amtsgericht veranlasst werden, oder kann die Löschung durch den ausscheidenden Gesellschafter selbst veranlasst werden.
Ersteres.
Tacker hat folgendes geschrieben::
Weiters wäre es interessant zu wissen, ob ein anschliessender Wechsel des Firmensitzes in eine andere Stadt ebenfalls durch Ummeldung über einen Notar erfolgen muss, oder dies vom Gesellschafter selbst umgeledet werden kann.
Auch dafür ist notarielle Beglaubigung erforderlich (ich unterstelle ejtzt mal, dass der verbleibende Gesellschafter als Kaufmann i.S.d. HGB zu werten ist).
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Übrigens glaube ich nicht an die Ein-Mann-OHG, lasse mich jedoch gerne eines Besseren belehren, wenn dies möglich ist.
Es ist nicht möglich-die OHG , wie jede Personengesellschaft, setzt die Existenz von mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Die Unternehmung im Falle des TE kann natürlich als Einzelunternehmen weitergeführt werden. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.