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EU Haftbefehl und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 
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C++
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 21.09.06, 21:33    Titel: EU Haftbefehl und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Antworten mit Zitat

Mahlzeit Winken

Folgendes hätte ich gerne gewußt und ich hoffe, daß dies das richtige Unterforum ist.

Heute wurde doch dieser Ex-NAZI aus Bayern an Dänemark ausgeliefert, bzw. dessen Auslieferung eingeleitet. Problem war ja, daß der die dt. Staatsbürgerschaft hat. Jetzt hat sich der Radioreporter, wo ich es gehört habe, auf den EU-Haftbefehl berufen, daß es damit gehen würde.

Was ich jetzt nicht verstehe, hat das Bundesverfassungsgericht nicht generell den EU-Haftbefehl für nichtig erklärt? Im Grundgesetz steht doch, daß kein deutscher Staatsbürger ausgeliefert werden darf. Wie ist jetzt dies mit dem Grundgesetz vereinbar? Dürfen jetzt deutsche Staatsbürger ausgeliefert werden oder nicht?

Für Aufklärung wäre ich sehr dankbar, denn irgendwie beißt sich doch da was in meinen Informationen.

Gruß,
C++
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ACHTUNG LAIE! Ich irre grundsätzlich nie. Evtl. habe ich mal nicht recht.

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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.09.06, 22:18    Titel: Re: EU Haftbefehl und Entscheidung des Bundesverfassungsgeri Antworten mit Zitat

Hallo,

C++ hat folgendes geschrieben::
Im Grundgesetz steht doch, daß kein deutscher Staatsbürger ausgeliefert werden darf. Wie ist jetzt dies mit dem Grundgesetz vereinbar? Dürfen jetzt deutsche Staatsbürger ausgeliefert werden oder nicht?

schauen Sie sich zunächst mal Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG an. Und dann kann hier weitergeschmökert werden (es gibt ein neues Europäisches Haftbefehlsgesetz). Ich habe es selbst noch nicht gelesen, deshalb kann ich auch (noch) nicht viel dazu sagen. Winken
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C++
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Mahlzeit Winken

Holla! In Ihrem Link hörte mein Wissen nach
Zitat:
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
irgendwie auf.

Im 2. Link steht auch nicht so viel berauschendes drinnen, also ich bin mit dem Gesetz ums mal vorsichtig auszudrücken gar nicht einverstanden. Bislang war mein Rechtsverständnis so, daß der deutsche Staat die Pflicht hat seine Bürger zu schützen, auch gegen Auslieferung an Drittstaaten, wo ich die EU mit einschließe. Mit genau diesem Gesetz vom Juli diesen Jahres wird dies aber nicht mehr gewährleistet. Im großen und ganzen zwar schon noch, aber ein komplettes Auslieferungsverbot gibt es nicht mehr.

Nun, meines Wissens nach wurde vom Bundesverfassungsgericht schon einmal der EU Haftbefehl gekippt, das Gesetz in Ihrem 2. angegebenen Link kannte ich bis dato noch nicht. Danke für beide Links.

Frage, wie wahrscheinlich sehen es die Experten hier in diesem Forum an, daß auch dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird und inwiefern unterscheidet sich dieses Gesetz von seinem Vorgängergesetz?

Frage 2:Inwiefern beging hier die Regierung einen Verstoß gegen Artikel 19 (2)
Zitat:
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Hier beziehe ich mich jetzt auf Artikel 16 (2)
Zitat:
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Der Zusatz
Zitat:
Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

ändert doch den Wesensgehalt, oder etwa nicht.

Klärt mich mal bitte auf als Laien Winken Ich möcht's nämlich auch verstehen. Oder heißt Änderung des Wesensgehalts im rechtlichen Sinne, daß man 16(2) nicht mit "Auslieferung an jedermann" ersetzen dürfte? Also in meinem Rechtsverständnis wurde hier streng formal der Wesensgehalt geändert.
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 23.09.06, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
die Wesensgehaltsgarantie gilt für Einschränkungen eines Grundrechts durch einfaches Gesetz. Art. 16 GG wurde aber selbst geändert, durch verfassungsänderndes Gesetz (also mit 2/3-Mehrheit). Das hat mit Art. 19 nichts zu tun. Verfassungsänderungen finden ihre Grenzen allein in Art. 79 Abs. 3 GG. ME spräche auch nichts gegen eine vollständige Abschaffung des Verbots der Auslieferung Deutscher durch Verfassungsänderung. Andere ebenso demokratische Staaten wie wir kennen so ein Verbot gar nicht.
Gruß, dos
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Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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