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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 18.09.06, 11:44 Titel: Haftung des Betreuers |
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aus einer Betreuungsakte :
Der Betreuer hat in regelmäßigen Abständen höhere Beträge in Form von Darlehn (unbesichert) nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht an den Sohn des Betreuten überwiesen.
Frage : wer haftet hier, der Betreuer oder das Vormundschaftsgericht, das die Vorlage mit "in Ordnung" - Unterschrift Richter, abgezeichnet hat?
Gruß Malte
Zuletzt bearbeitet von Malte Haas am 20.09.06, 06:00, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 18.09.06, 12:34 Titel: Re: Haftung des Betreuers |
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Malte Haas hat folgendes geschrieben:: | aus einer Betreuungsakte :
Der Betreuer hat in regelmäßigen Abständen höhere Beträge in Form von Darlehn (unbesichert) nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht an den Sohn der Betreuten überwiesen.
Frage : wer haftet hier |
...haftet wofür? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 18.09.06, 12:55 Titel: |
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Zitat: | der betreuer von A hat dem sohn der betreuten nach "richterlicher" genehmigung geld ausgehändigt, dies waren darlehn. |
einzige fragen die mir dazu einfallen würden:.
wer haftet für die richtigkeit des vorgangs b.z.w das der betreuer dies überhaupt durft (mit richterlichem okay).
wer haftet für die rückzahlung des darlehns. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 18.09.06, 14:19 Titel: |
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Danke für die Antworten.
Die Haftung für die Rückzahlung des Darlehns ist richtig. |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 19.09.06, 15:10 Titel: |
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ich würde sagen der darhlehnsnehmer (sohn) denn der betreuer ist stellvertretend der darlehnsgeber u. das gericht hat nur sein okay dazu gegeben das der betreuer das stellvertretend für den betreuten tun durfte.
ist aber meine laienmeinung! _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 19.09.06, 16:36 Titel: |
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Die Frage nach der Haftung ist geboten, da der Sohn durch Privatinsolvenz nicht belangt werden kann. |
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Heinz.B Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.08.2006 Beiträge: 54
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Verfasst am: 19.09.06, 17:06 Titel: |
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Ist dem Sohn den gegen oder ohne den Willen des Betreuten das Darlehn gewährt worden? Und/oder ist der Betreute über das Risiko informiert gewesen, dass der Sohn das Geld evtl. (wahrscheinlich?) nicht zurück zahlen wird?
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Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:44, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 19.09.06, 18:36 Titel: |
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Betreute lebt in häuslicher Gemeinschaft mit den Sohn. Es bestand eine Verplichtung zur kostenlosen Pflege.
Der Betreuer (RA) hat aus dem Vermögen der Betreuten die Beträge regelmäßig überwiesen um die Pflege zu bewährleisten. Der Sohn versuchte zu diesem Zeitpunkt noch seine Insolvenz zu verhindern. |
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Heinz.B Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.08.2006 Beiträge: 54
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Verfasst am: 19.09.06, 18:51 Titel: |
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Persönlich sehe ich die Sachelage so. Wenn dem Vater bewußt war, dass er das Geld wahrscheinlich nicht wiedersehen wird, dann ist niemand geschädigt worden. Davon ist anscheinend auszugehen, da sowohl der Betreuer als auch das Vormundschaftgericht zugestimmt haben. Wenn der Vater nicht informiert war, dann ist er geschädigt worden. Vielleicht müsste dann auch die Staatskasse für den Schaden aufkommen. Allerdings dürften die Pflegeleistungen des Sohns wahrscheinlich angerechnet werden. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Schaden enstanden ist.
Pflegt der Sohn den weiterhin den Betreuten? Oder ist der Betreute inzwischen verstorben? |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 19.09.06, 19:30 Titel: |
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Der Vater kann keine Entscheidungen mehr treffen (Demenz). Daher der Betreuer für die Vermögensvorsorge.
Die Pflege kann nicht gegen gerechnet werden, da sie kostenlos erfolgen muss.
Das ist ja die Frage : Haftet der Betreuer oder die Staatskasse? |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 19.09.06, 21:02 Titel: |
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Malte Haas hat folgendes geschrieben:: | Betreute lebt in häuslicher Gemeinschaft mit den Sohn. Es bestand eine Verplichtung zur kostenlosen Pflege.
Der Betreuer (RA) hat aus dem Vermögen der Betreuten die Beträge regelmäßig überwiesen um die Pflege zu bewährleisten. Der Sohn versuchte zu diesem Zeitpunkt noch seine Insolvenz zu verhindern. |
verwirrt mich doch etwas _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
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Heinz.B Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.08.2006 Beiträge: 54
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Verfasst am: 20.09.06, 07:40 Titel: |
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Malte Haas hat folgendes geschrieben:: | Der Vater kann keine Entscheidungen mehr treffen (Demenz). Daher der Betreuer für die Vermögensvorsorge.
Die Pflege kann nicht gegen gerechnet werden, da sie kostenlos erfolgen muss.
Das ist ja die Frage : Haftet der Betreuer oder die Staatskasse? |
Geht es hier darum, dass die Erbschaft "gerettet werden" soll? Der Betreuer ist dazu verpflichtet im Auftrag des Betreuten zu handeln und nicht im Auftrag der Erben. Es könnte aber sein, dass die Dahrlehen als Schenkung zu werten sind, und es könnte Regelungen geben, die darlegen, dass nicht nur ein Sohn bevorteilt werden darf.
Wenn nicht und wenn der Betreute von dem Dahrlehen und um das Risko "durchblickend" wusste, dann wird nichts zu machen sein. Wenn der Betreute nichts davon wusste, stellt sich wie gesagt die Frage des entstandenen Schaden (um welche Hausnummer geht es denn?). Also darum, ob dem Betreuten wirklich ein Schaden entstanden ist. Wenn ja, dann muss meines Erachtens die Staatskasse haften, da der Betreuer ja die richterliche Genehmigung hatte. Es könnte vielleicht auch so sein, dass evtl. die Haftpflichtversicherung des Betreuter einspringt (???). Ob evtl. die Erben geschädigt sein könnten, müsste in der Abteilung Erbrecht erkundet werden.
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Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:44, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 22.09.06, 10:21 Titel: |
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Bleibt die Frage wer haftet, die Staatskasse oder die Haftpflichtversicherung des Betreuers. |
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Heinz.B Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.08.2006 Beiträge: 54
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Verfasst am: 22.09.06, 10:45 Titel: |
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Nach meinem Empfinden wenn, dann die Staatskasse. Aber Sie sollten ihre Frage besser hier stellen:
http://www.[Link nicht erlaubt]/default.asp
Die dortige Beantwortung wird uns sicher alle interessieren. |
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Heinz.B Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.08.2006 Beiträge: 54
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Verfasst am: 24.09.06, 16:13 Titel: |
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P.S.: Sie können ihren Fall auch auf der Mailingliste Betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de des Zentrums für Medizinische Ethik Bochum vortragen. Die wird u.a. von Prof. Dr. Tobias Fröschle mit herausgegeben, der auch in höchstrichterlichen Beschlüssen zum Betreuungsrecht zitiert wird.
Link:
http://www.medizinethik.de/betreuungsrecht.htm
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