Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Haftung des Betreuers
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Haftung des Betreuers

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 11:44    Titel: Haftung des Betreuers Antworten mit Zitat

aus einer Betreuungsakte :
Der Betreuer hat in regelmäßigen Abständen höhere Beträge in Form von Darlehn (unbesichert) nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht an den Sohn des Betreuten überwiesen.
Frage : wer haftet hier, der Betreuer oder das Vormundschaftsgericht, das die Vorlage mit "in Ordnung" - Unterschrift Richter, abgezeichnet hat?
Gruß Malte


Zuletzt bearbeitet von Malte Haas am 20.09.06, 06:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 12:34    Titel: Re: Haftung des Betreuers Antworten mit Zitat

Malte Haas hat folgendes geschrieben::
aus einer Betreuungsakte :
Der Betreuer hat in regelmäßigen Abständen höhere Beträge in Form von Darlehn (unbesichert) nach Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht an den Sohn der Betreuten überwiesen.
Frage : wer haftet hier

...haftet wofür?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
der betreuer von A hat dem sohn der betreuten nach "richterlicher" genehmigung geld ausgehändigt, dies waren darlehn.


einzige fragen die mir dazu einfallen würden:.
wer haftet für die richtigkeit des vorgangs b.z.w das der betreuer dies überhaupt durft (mit richterlichem okay).
wer haftet für die rückzahlung des darlehns.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.
Die Haftung für die Rückzahlung des Darlehns ist richtig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

ich würde sagen der darhlehnsnehmer (sohn) denn der betreuer ist stellvertretend der darlehnsgeber u. das gericht hat nur sein okay dazu gegeben das der betreuer das stellvertretend für den betreuten tun durfte.

ist aber meine laienmeinung!
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage nach der Haftung ist geboten, da der Sohn durch Privatinsolvenz nicht belangt werden kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz.B
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ist dem Sohn den gegen oder ohne den Willen des Betreuten das Darlehn gewährt worden? Und/oder ist der Betreute über das Risiko informiert gewesen, dass der Sohn das Geld evtl. (wahrscheinlich?) nicht zurück zahlen wird?

_____________
Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.


Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

Betreute lebt in häuslicher Gemeinschaft mit den Sohn. Es bestand eine Verplichtung zur kostenlosen Pflege.
Der Betreuer (RA) hat aus dem Vermögen der Betreuten die Beträge regelmäßig überwiesen um die Pflege zu bewährleisten. Der Sohn versuchte zu diesem Zeitpunkt noch seine Insolvenz zu verhindern.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz.B
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Persönlich sehe ich die Sachelage so. Wenn dem Vater bewußt war, dass er das Geld wahrscheinlich nicht wiedersehen wird, dann ist niemand geschädigt worden. Davon ist anscheinend auszugehen, da sowohl der Betreuer als auch das Vormundschaftgericht zugestimmt haben. Wenn der Vater nicht informiert war, dann ist er geschädigt worden. Vielleicht müsste dann auch die Staatskasse für den Schaden aufkommen. Allerdings dürften die Pflegeleistungen des Sohns wahrscheinlich angerechnet werden. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Schaden enstanden ist.

Pflegt der Sohn den weiterhin den Betreuten? Oder ist der Betreute inzwischen verstorben?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vater kann keine Entscheidungen mehr treffen (Demenz). Daher der Betreuer für die Vermögensvorsorge.
Die Pflege kann nicht gegen gerechnet werden, da sie kostenlos erfolgen muss.
Das ist ja die Frage : Haftet der Betreuer oder die Staatskasse?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Malte Haas hat folgendes geschrieben::
Betreute lebt in häuslicher Gemeinschaft mit den Sohn. Es bestand eine Verplichtung zur kostenlosen Pflege.
Der Betreuer (RA) hat aus dem Vermögen der Betreuten die Beträge regelmäßig überwiesen um die Pflege zu bewährleisten. Der Sohn versuchte zu diesem Zeitpunkt noch seine Insolvenz zu verhindern.


verwirrt mich doch etwas
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz.B
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 20.09.06, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

Malte Haas hat folgendes geschrieben::
Der Vater kann keine Entscheidungen mehr treffen (Demenz). Daher der Betreuer für die Vermögensvorsorge.
Die Pflege kann nicht gegen gerechnet werden, da sie kostenlos erfolgen muss.
Das ist ja die Frage : Haftet der Betreuer oder die Staatskasse?


Geht es hier darum, dass die Erbschaft "gerettet werden" soll? Der Betreuer ist dazu verpflichtet im Auftrag des Betreuten zu handeln und nicht im Auftrag der Erben. Es könnte aber sein, dass die Dahrlehen als Schenkung zu werten sind, und es könnte Regelungen geben, die darlegen, dass nicht nur ein Sohn bevorteilt werden darf.

Wenn nicht und wenn der Betreute von dem Dahrlehen und um das Risko "durchblickend" wusste, dann wird nichts zu machen sein. Wenn der Betreute nichts davon wusste, stellt sich wie gesagt die Frage des entstandenen Schaden (um welche Hausnummer geht es denn?). Also darum, ob dem Betreuten wirklich ein Schaden entstanden ist. Wenn ja, dann muss meines Erachtens die Staatskasse haften, da der Betreuer ja die richterliche Genehmigung hatte. Es könnte vielleicht auch so sein, dass evtl. die Haftpflichtversicherung des Betreuter einspringt (???). Ob evtl. die Erben geschädigt sein könnten, müsste in der Abteilung Erbrecht erkundet werden.

_____________
Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.


Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Malte Haas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Bleibt die Frage wer haftet, die Staatskasse oder die Haftpflichtversicherung des Betreuers.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz.B
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meinem Empfinden wenn, dann die Staatskasse. Aber Sie sollten ihre Frage besser hier stellen:
http://www.[Link nicht erlaubt]/default.asp

Die dortige Beantwortung wird uns sicher alle interessieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heinz.B
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.09.06, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

P.S.: Sie können ihren Fall auch auf der Mailingliste Betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de des Zentrums für Medizinische Ethik Bochum vortragen. Die wird u.a. von Prof. Dr. Tobias Fröschle mit herausgegeben, der auch in höchstrichterlichen Beschlüssen zum Betreuungsrecht zitiert wird.

Link:
http://www.medizinethik.de/betreuungsrecht.htm

_____________
Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.