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Hilfe - Feuerversicherung akzeptiert Kündigung nicht!!

 
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Graf-Para
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 20:55    Titel: Hilfe - Feuerversicherung akzeptiert Kündigung nicht!! Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

mir ist bei der Kündigung der Gebäudeversicherung eines neu gekauften Hauses folgende Panne passiert.
Nach meinem termingerechten Kündigungsschreiben erhilelt ich einen Brief der Versicherungsgesellschaft (VG), dass sie den Vertrag zum gewünschten Termin aufheben, wenn "Ihre Kreditgeber zustimmen". Dann folgt eine Liste der Unternehmen, die über den Vorbesitzer wohl eine Hypothek bei dem Versicherer gemeldet hatten. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbedarft war, habe ich meine Bank angerufen und sie gebeten, ihre Einverständniserklärung der Versicherung zuzuschicken - was sie auch getan hat. Für mich war die Sache damit erledigt. Einen Monat vor Ablauf der Versicherung erhielt ich dann doch eine Beitragsrechnung von der VG. Daraufhin habe ich dort angerufen und mitgeteilt, dass ich gekündigt hätte und auch die Einverständniserklärung meiner Hypothekengläubiger übermittelt hätte. Darauf meinte die Dame am Telefon, dass sich da wohl etwas überschnitten hätte. Später bekam ich dann eine Mahnung, die ich ignoriert habe und schließlich ein Schreiben eines Rechtsanwaltes. In der festen Überzeugung, dass die Kündigung vollzogen sei, habe ich ihm mitgeteilt, dass da ein Irrtum vorläge. Im zweiten Schreiben eröffnet er mir nun, dass die Einverständniserklärungen der bei Ihnen eingetragenen Hypothekengläubiger nicht vorlägen unde die Kündigung nach § 106 VVG demnach unwirksam sei. Die Versicherung fordert den vollen Jahresbeitrag.

Meine Frage nun: Kann ich die Forderung abwehren? Ich denke, dass folgende Gesetze für mich sprechen könnten:

§ 241 Abs. 2 BGB: Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht der Versicherung, mich auf meinen Irrtum aufmerksam zu machen? Sie konnte doch aufgrund der Zustimmungserklärung meiner Bank ersehen, dass ich meiner Verpflichtung nachkommen wollte und mich einfach nur im Irrtum befand. Spätestens bei dem o.a. Telefonat hätte sie mir mitteilen können, dass noch Unterlagen fehlen. Zudem war ihr bekannt, dass der Hausbesitzer gewechselt hat und die Hypotheken in aller Regel beim Verkauf abgelöst werden.
§ 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Für den geforderten Jahresbeitrag gibt es absolut keinen Gegenwert, da für die Versicherung kein Deckungsrisiko besteht (die Gebäudeversicherung wurde ja übergangslos von einem anderen Versicherer übernommen).
§ 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) Ist die Meldung bzw. Nichtmeldung der Hypothekengläubiger-Erklärung inhaltlich in diesem speziellen Fall einer Willenserklärung gleichzusetzen, da sie ja wesentliche Voraussetzung zum Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen eines Vertrags ist? In diesem Falle könnte man doch von einem Erklärungsirrtum ausgehen.

Schließlich könnten noch die Entwürfe zum neuen Versicherungsgesetz angeführt werden - bzw. die Erläuterungen dazu. Dort ist vorgesehen, den § 106 VVG, auf den sich die VG bei ihrer Kündigungsweigerung beruft, wegen praktischer Irrelevanz ersatzlos zu streichen. Weiterhin wird dort im Hinblick auf Verkäuferschutz festgeschrieben, dass bei außerordentlicher Kündigung dem Versicherer "nur der Teil der vereinbarten Prämie zusteht, der dem vom Versicherer anteilig getragenen Risiko entspricht. In aller Regel folgt hieraus eine zeitanteilige Prämienteilung, die der Dauer der Gefahrtragung während der laufenden Versicherungsperiode entspricht, da sie zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen führt. " (§ 41 VVG-E).

Für fachliche Einschätzungen, Meinungen und Ratschläge wäre ich sehr dankbar!
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

ich vermute einmal das es sich um einen (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen versicherer handelt, die sind nämlich m.w. nach lt. satzung verpflichtet auch den hypo-gläubigern zu haften, die ihre ansprüche nicht durch eine sog. hypo-sicherungsbestätigung angemeldet haben.
daher wird bei einer kündigung nach eigentumswechsel eben das einverständnis aller im grundbuch eingetragenen hypo-gläubiger (abteilung II - wenn ich nicht irre) verlangt.
und das grundbuch liegt dem erwerber vor - nicht dem versicherer - der fordert höchstens noch zum nachweis des eigentumsübergangs eine unbeglaubigte abschrift an.

die von ihnen zitierten gesetzestexte greifen nicht - schon gar nicht der referentenentwurf zum vvg.

der aktuelle, neue vr kann sogar im ergebnis dazu "verdonnert" werden den vvertrag wieder aufzuheben da die älteren rechte des "alten" versicherers vorgehen und der vertrag nach wie vor besteht.
_________________
MfG,
Duisburger

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Graf-Para
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
ich vermute einmal das es sich um einen (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen versicherer handelt

Danke für die schnelle Reaktion! Es handelt sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versicherer....
Zitat:
der aktuelle, neue vr kann sogar im ergebnis dazu "verdonnert" werden den vvertrag wieder aufzuheben da die älteren rechte des "alten" versicherers vorgehen und der vertrag nach wie vor besteht.

Ja, das ist ja eh das Schlimmste was mir passieren kann - nämlich zwei Jahresbeiträge zu bezahlen - aber das kann doch nicht rechtens sein!!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 06:26    Titel: Antworten mit Zitat

Was da genau schiefgelaufen ist, ist mir im Augenblick etwas unverständlich.

Rechtsgrundlage für die Erwerberkündigung ist § 70 VVG. Die Zustimmung der Realrechtsgläbiger ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. § 106 VVG). Der Versicherer hat die Erwerberkündigung zu akzeptieren, sofern sie fristgerecht war.

" Fristgerecht" bedeutet: sie muss ausgesprochen werden, nachdem der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist (vorher ist er nämlich noch kein Eigentümer des Gebäude und somit auch noch nicht neuer Versicherungsnehmer nach § 69 VVG), aber spätestens innerhalb eines Monats nach der Eintragung. Es gibt also ein kurzes zeitfenster von einem Monat Dauer: Kündigungen davor sind unwirksam, weil verfrüht, Kündigungen danach sind unwirksam wegen Fristablauf. (die Sonderregelung, dass der Erwerber nichts von der Versicherung wusste, ist außerdem noch zu beachten).

Aber wenn wir mal davon ausgehen, dass die Kündigung innerhalb der Frist ausgesprochen wirde, dann kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass die Banken zustimmen müssen.



Graf-Para hat folgendes geschrieben::
..§ 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Für den geforderten Jahresbeitrag gibt es absolut keinen Gegenwert, da für die Versicherung kein Deckungsrisiko besteht (die Gebäudeversicherung wurde ja übergangslos von einem anderen Versicherer übernommen).


Der 812 BGB ist für die Versicherungsprämie nur in seltenen Fällen anwendbar. Es gilt als Spezialgesetz das VVG, und da stehen in Bezug auf die Prämie einige merkwürdige Regelungen drin (z.B. § 40 VVG; oder hier für den Sachverhalt der Veräußerung auch § 70, Abs. 3 VVG): Oftmals steht dem Versicherer noch eine volle Jahresprämie "ohne Gegenleistung" zu; das soll sich aber mit der VVG-Reform auch ändern.


Allerdings, dass für den "alten" Versicherer kein Deckungsrisiko bestünde, das stimmt so nicht. Wenn ein weiterer Vertrag bei einem anderen Versicherer besteht, dann liegt unächst Doppelversicherung vor (§ 59 VVG); beide Vesicherer würden sich die Schadenaufwendungen teilen, solange die Doppelversicherung noch nicht beseitigt wäre.

Aber das nur nebenbei
.
Zurück zum vorliegenden Beispielfall: ich kann nur wiederholen: meiner Meinung nach musste der Versicherer die Kündigung akzeptieren, sofern sie fristgerecht war; eine Beitragsforderung gegenüber dem Erwerber hat er nicht mehr. Vorgang nochmal genau prüfen, ggf. einem Rechtsanwalt zeigen.
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Grüße, Mogli
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Graf-Para
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 07:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Was da genau schiefgelaufen ist, ist mir im Augenblick etwas unverständlich.

Rechtsgrundlage für die Erwerberkündigung ist § 70 VVG. Die Zustimmung der Realrechtsgläbiger ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. § 106 VVG). Der Versicherer hat die Erwerberkündigung zu akzeptieren, sofern sie fristgerecht war....
Es gibt also ein kurzes zeitfenster von einem Monat Dauer: Kündigungen davor sind unwirksam, weil verfrüht, Kündigungen danach sind unwirksam wegen Fristablauf. (die Sonderregelung, dass der Erwerber nichts von der Versicherung wusste, ist außerdem noch zu beachten).


Ich habe versäumt, die Versicherung in diesem Zeitfenster zu kündigen, so dass die alte Versicherung automatisch übernommen wurde. Und von der Versicherung habe ich natürlich gewusst, da ich ja die Beiträge bezahlt habe. Allerdings habe ich nie einen Vertrag mit dieser Versicherung unterzeichnet. Der Erwerb des Hauses liegt 2 Jahre zurück.
Ihre Antwort wirft eine weitere Frage auf: Wenn seinerzeit (im von Ihnen angeführten Zeitfenster) eine Kündigung ohne die angesprochenen Nachweise möglich war, so müsste dieses für die fristgerechte Kündigung danach doch ebenso gelten!?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Graf-Para hat folgendes geschrieben::

Ich habe versäumt, die Versicherung in diesem Zeitfenster zu kündigen....Allerdings habe ich nie einen Vertrag mit dieser Versicherung unterzeichnet. Der Erwerb des Hauses liegt 2 Jahre zurück.


Das ist eine der "Merkwürdigkeiten", die das Versicherugnsvertragsrecht bereithält. Bei Veräußerung einer versicherten Sache geht der Versicherungsvertrag automatisch, ohne weiteres Zutun, auf den Erwerber über. Der Erwerber wird (kraft Gesetz) neuer Versicherungsnehmer, ob er will oder nicht. Geregelt ist die Sache in den §§ 69 und 70 des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Erwerber hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, das er in dem erwähnten kurzen Zeitfenster ausüben muss, ansonsten hat er den Vertrag an der Backe, mit allen Rechten und Pflichten.

Graf-Para hat folgendes geschrieben::

Ihre Antwort wirft eine weitere Frage auf: Wenn seinerzeit (im von Ihnen angeführten Zeitfenster) eine Kündigung ohne die angesprochenen Nachweise möglich war, so müsste dieses für die fristgerechte Kündigung danach doch ebenso gelten!?


Nein, dann nicht mehr. Die fristgerechte Kündigung ist keine "außerordentliche" Kündigung, sondern eine ordentliche Kündigung zum Ablauf. Und hier sit vorgesehen, dass alle angemeldeten Realrechtsgläubiger ihre Zustimmung geben müssen (auch hier gibt es Fristen), ansonsten ist die Kündigung halt unwirksam.

Also, es handelt sich anscheinend hier nicht um eine (außerordentliche) Erwerberkündigung, sondern um eine (ordentliche) Kündigung zum Ablauf. Somit ist die Rechtsauffassung der Versicherung korrekt.

Man könnte versuchen, ob sich der Folgeversicherer darauf einlässt, eine Beginnverlegung seines Vertrages zu machen und den "doppelt gezahlten" Beitrag erstattet. Rechtsanspruch darauf gibt´s nicht, aber manche Versicherer machen sowas kulanterweise.
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Graf-Para
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

danke für die superschnelle Antwort. Da gibt es allerdings immer noch ein Problem: Da ich die Prämie nicht mehr gezahlt habe, weil ich vollkommen überzeugt davon war, ordnungsgemäß gekündigt zu haben, hat die Versicherung ihrerseits den Vertrag nach einem viertel Jahr gekündigt. Nun gibt es für diesen Fall den § 40 VVG, der besagt, dass bei einer außerordentlichen Kündigung die gesamte Versicherungsprämie anfällt. Diese Regelung ist meiner Information nach jedoch halbzwingend und kann demnach zu Gunsten des Verbrauchers ausgesetzt werden. Heißt das nicht, dass ich in diesem besonderen Falle (Irrtum in Bezug auf die Vollständigkeirt meiner Kündigungsunterlagen) gute Chancen hätte, nur eine anteilige Prämie zahlen zu müssen?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Graf-Para hat folgendes geschrieben::
Diese Regelung ist meiner Information nach jedoch halbzwingend und kann demnach zu Gunsten des Verbrauchers ausgesetzt werden.


Vorschriften, die im VVG als "halbzwingend" gelten, können in den Allgmeinen Versicherungsbedingungen zugunsten des VN geändert werden. Aber eben nur in den AVB, das kann nicht von Fall zu Fall einmal so, einmal anders gehandhabt werden. (in den neueren Wohngebäude-Bedingungen ist das übrigens so geregelt: bei Vertragsdbeendigung, egal warum, wird der Beitrag anteilig nach Tagen abgerechnet).

Aber das triftt doch hier sowieso nicht zu. Es handelt sich doch, wenn ich das richtig verstanden hab, um eine Kündigung des Versicherers nach § 39 VVG (Nichtzahlung des Beitrages), oder?
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Graf-Para
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich doch, wenn ich das richtig verstanden hab, um eine Kündigung des Versicherers nach § 39 VVG (Nichtzahlung des Beitrages), oder?


Ja, so ist es! Allerdings beruht die Nichtzahlung auf dem Irrtum, dass die Versicherung ordnungsgemäß gekündigt sei. Die beste Lösung wäre natürlich, die "neue" Versicherung verschiebt (kulanterweise) den Versicherungsbeginn um ein Jahr und die "alte" Versicherung nimmt den Versicherungsschutz wieder auf. Ersteres ist wohl erreichbar. Letzteres wird schwieriger - ich habe per Fax einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, nachdem mir am Telefon kein positiver Bescheid gegeben wurde.

Falls die Versicherung die Wiederaufnahme ablehnt, erwäge ich, wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 241 BGB Abs. 2 einen Schadensersatz in Form der Erstattung der für die "neue" Versicherung gezahlten Beiträge einzufordern. Hätte die "alte" Versicherung mir nämlich mitgeteilt, dass die Kündigung nicht vollzogen ist, hätte ich ja den Beitrag gezahlt, wäre infolgedessen nicht gekündigt worden und hätte die Prämie für die "neue" Versicherung nicht zahlen müssen. In der Begründung zu § 241 BGB heisst es:
Begründung zu § 241 BGB - Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - Drucksache 14/6040 hat folgendes geschrieben::
In dem neuen Absatz 2 wird die "besondere Rücksicht" betont, zu der das Schuldverhältnis bezogen auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils verpflichten kann. Damit wird angedeutet, dass die gemeinten Schutzpflichten nicht dem entsprechen, was schon nach allgemeinem Deliktsrecht geboten ist. Es soll insbesondere eine Abgrenzung zu den allgemeinen Verkehrs(sicherungs)pflichten angedeutet werden, die keine Sonderverbindung im Sinne eines Schuldverhältnisses schaffen, auf das z. B. § 278 anwendbar ist.

Durch die uneingeschränkte Erwähnung der "Rechtsgüter" neben den "Rechten" wird deutlich, dass über den insoweit begrenzten Schutzbereich von § 823 Abs. 1 hinaus auch das bloße Vermögen geschützt sein kann.
Umfasst die hier geforderte Rücksichtnahme nicht unbedingt auch die Aufklärung darüber, dass die Kündigung nicht vollzogen ist?
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

bekommt man nicht bei einer kündigung auch eine kündigungsbestätigung?
und wenn man die kündigungsbestätigung nicht in einer gewissen frist erhält - fragt man dann nicht einmal nach?
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MfG,
Duisburger

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Graf-Para
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
bekommt man nicht bei einer kündigung auch eine kündigungsbestätigung?
und wenn man die kündigungsbestätigung nicht in einer gewissen frist erhält - fragt man dann nicht einmal nach?


Ich habe ja einen Brief erhalten, in dem die Versicherung schreibt, dass sie die Kündigung akzeptiert, wenn ich die Einverständnis der Hypothekengläubiger beibringe (was ich ja meiner Meinung nach getan hatte). Dieses Schreiben habe ich für eine Kündigungsbestätigung gehalten.
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