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X ist für zwei Monate Untermieter bei Y. Aufgrund dessen, dass X eine Türe gekippt hatte wird es den Einbrechern recht einfach gemacht in das Haus einzubrechen. X wurde von Y am ersten Tag darauf aufmerksam gemacht das diese Türe geschlossen gehalten werden sollte. Versicherung pocht auf grobe Fahrlässigkeit von X! Greift hier die Haftpflicht des X für Schäden/gestohlene Sachen von Y(da wahrscheinlich Regress genommen wird von der Versicherung des Y)? mfg
! Greift hier die Haftpflicht des X für Schäden/gestohlene Sachen von Y(da wahrscheinlich Regress genommen wird von der Versicherung des Y)?
Halte ich für sehr unwahrscheinlich. Die Haftpflicht aus dem "Abhandenkommen von Sachen" ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert (vgl. AHB § 1, Abs. 3), und diese besondere Vereinbarung gibt es für die Privathaftpflicht meines Wissens nicht (ausgenommen Schlüsselverlust, aber das ist ´ne andere Baustelle). _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
welche versicherung pocht auf grobe fahrlässigkeit?
evtl. eine hausratversicherung des Y?
wird ein untermieter als repräsentant des versicherungsnehmer angesehen? kann ich mir nicht vorstellen...
im rahmen eine privaten haftpflichtversicherung spielt grobe fahrlässigkeit ohnehin keine rolle. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
nee, ich vermute, das wird folgendermaßen ausgehen:
Beim "Einbruch" (Einschleichdiebstahl durch gekippte Terrassentür) wurden Hausratgegenstände des Y entwendet. Die Hausratversicherung des Y wird den Schaden übernehmen (muss zar noch im Einzelnen geprüft werden, aber wir gehen mal davon aus). Auf Grobe Fahrlässigkeit des X kann sie sich nicht berufen, weil der X nicht VN ist und auch nicht Repräsentant.
Aber die Hausratversicherung des Y kann möglicherweise beim X Regress nehmen, weil der den Schaden (grob Fahrlässig) ermöglicht bzw. verursacht hat.
Und die Frage war jetzt, ob die PHV des Y ihn von diesen (möglichen) Regressansprüchen freistellt. Antwort: nein, weil es hier um das "Abhandenkommen von Sachen" geht.
Seh ich das so richtig? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
abhandenkommen von sachen ist (i.d.r.) nicht versichert.
ein fenster auf kipp stehen lassen gilt auch regelmässig als grob fahrlässig.
allerdings kommt es hier auch auf die genauen umstände an. wie lange war man abwesend, in welchem stockwerk, in welche richtung geht das fenster (also z.b. in einen schlecht einsehbaren garten, oder an eine vielfrequentierte straße), etc... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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