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welche Bearbeitungsfristen haben Notare bei der Abarbeitung von Grundstückskaufverträgen?
Folgende Konstellation: Grundstückskaufvertrag mit üblichen Klauseln für Eigentumsübergang, zusätzlich Bestellung einer Grunddienstbarkeit.
4 Monate nach Vertragsabschluss wurde Kaufpreis ausgezahlt und der Vollzug des Kaufvertrages mitgeteilt. 2 Monate später wurde Grundstück mit der Grunddienstbarkeit verkauft, Verkäufer konnte sich nicht mehr an die Gewährung der Dienstbarkeit erinnern (betrifft 1,5m² des Grundstückes) Erstes Treffen der neuen Nachbarn dabei kam auch die Dienstbarkeit zur Sprache. 1 Woche Später stellte Notar Antrag auf Eintragung!
Käufer 1 besteht auf Eintragung
Käufer 2 besteht auf Löschung
Schaden ca. 2.000€ um Problem zu beheben, damit auf Eintragung verzichtet werden kann.
Frage: Kann der Notar hier in die Pflicht genommen werden? Sprich ist er Schadenersatzpflichtig, da er die Eintragung schlichtweg vergessen hat zu beantragen?
Kann der Verkäufer Haftbar gemacht werden, da er vergaß darauf hinzuweisen, das dieses Recht Käufer 1 gewährt wurde. (sein Argument, er habe ja den Notar beauftragt diese Eintragung durchführen zu lassen und müsse deshalb ja nicht mehr an alles denken)
Kann der Verkäufer Haftbar gemacht werden, da er vergaß darauf hinzuweisen, das dieses Recht Käufer 1 gewährt wurde. (sein Argument, er habe ja den Notar beauftragt diese Eintragung durchführen zu lassen und müsse deshalb ja nicht mehr an alles denken)
Seit wann würde das die Pflicht des VK zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beschreibung der Kaufsache unnötig machen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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