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Wer zahlt Bankgebühr bei fehlerhafter Kontonummer?

 
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sevenoften7
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 11:23    Titel: Wer zahlt Bankgebühr bei fehlerhafter Kontonummer? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte.
Ich habe bei der Mitfahrzentrale angerufen, um eine Mitfahrgelegenheit zu erhalten.
Ich habe telefonisch meine Bankverbindung mitgeteilt und meine Adressdaten. Okay, die Verbindung über Handy war vielleicht stellenweise nicht optimal. Auf jeden Fall habe ich zwei Wochen später ein Schreiben der Mitfahrzentrale bekommen, in dem sie mir mitteilen, dass die Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte, da die Kontonummer nicht stimmt und ihnen sei 8.11 € Bankgebühren berechnet worden, die ich nun zahlen soll (zuzüglich zur Vermittlungsgebühr der Mitfahrzentrale). Ich habe der Mitarbeiterin aber die korrekten Bankdaten genannt, vielleicht hat sie die falsch notiert. Ich habe am Tag des Telefonats, also nach Auftragserteilung, eine email bekommen, in der die Daten des Fahrers genannt worden sind, allerdings keine Bestätigung über die von mir gemachten Angaben, sodass ich den Fehler der falsch erfassten Kontonummer nicht korrigieren konnte.
Also, muss ich denn nun die Bankgebühren bezahlen, obwohl der Fehler bei der Mitfahrzentrale liegt, die meine Kontonummer falsch erfasst haben? Hier mein heutiges Schreiben an die Mitfahrzentrale, ich bin mir halt nicht sicher, ob ich im Recht bin:

"Sehr geehrter Herr XXX,

in Ihrem Schreiben vom 13.10.2006 stellen Sie mir Ihnen zusätzlich berechnete Bankgebühren von 8.11€ und eine Bearbeitungsgebühr von 2.50 € in Rechnung. Ich habe Ihnen bei Auftragserteilung der o.g. Fahrt meine Bankdaten telefonisch korrekt mitgeteilt.
Möglicherweise hat Ihre Mitarbeiterin die Kontonummer unvollständig aufgenommen. Ich habe von Ihnen leider nie eine Bestätigungsmail über die von Ihnen erfassten Bank- und Adressdaten zu meiner Person erhalten. Lediglich die Angaben zum Fahrer wurden mir per email mitgeteilt. Somit habe ich keine Möglichkeit gehabt, die von Ihnen unvollständig erfasste Kontonummer zu korrigieren.
Ich werde Ihnen umgehend die Vermittlungsgebühr von 9.00 € überweisen. Die Ihnen entstandenen o. g. Kosten gehen zu Ihren Lasten, da die von mir korrekt genannten Bank- und Adressdaten von Ihren Mitarbeitern fehlerhaft erfasst wurden und aufgrund dessen zusätzliche Bankgebühren entstanden sind. Falls Sie den Fehler eindeutig bei mir sehen, dann können Sie mir sicherlich Nachweise erbringen, die eine von mir verschuldete fehlerhafte Übermittlung meiner Bankdaten belegen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern jederzeit zur Verfügung. Meine Mobilnr.: 0176 - XXX.
Ich würde mich freuen, wenn wir in dieser Angelegenheit eine faire Lösung finden könnten."

Bitte, es wäre sehr nett von Ihnen, wenn sie mir sagen könnten, ob ich mich im Recht befinde und ob ich jetzt zu einem Anwalt gehen muss oder was ich als Vorsichtsmaßnahme tun sollte.
_________________
Herzlichen Dank und liebe Grüße
Sven
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klav
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Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Findet sich hierzu nichts in den AGB?
_________________
ihr nullen
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sevenoften7
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nein! Die AGB's schweigen sich diesbezüglich leider aus...
_________________
Herzlichen Dank und liebe Grüße
Sven
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ein klassisches Missverständnis, weshalb man derartige nicht fehlertolerante Daten grundsätzlich schriftlich übermitteln sollte. Ich kenne deshalb auch kaum jemanden, der eine Einzugsermächtigung auf telefonischem Wege akzeptiert.
Wenn der Abbuchende nicht beweisen kann, dass der Kunde ihm vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Bankverbindung durchgegeben hat, wird dieser auf seinen Kosten sitzenbleiben. Der Kunde könnte also zurückschreiben, dass er bereit ist, die angefallenen Kosten zu übernehmen, sofern ihm die Mitfahrzentrale ein Verschulden nachweist.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Wenn der Abbuchende nicht beweisen kann, dass der Kunde ihm vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Bankverbindung durchgegeben hat, wird dieser auf seinen Kosten sitzenbleiben. Der Kunde könnte also zurückschreiben, dass er bereit ist, die angefallenen Kosten zu übernehmen, sofern ihm die Mitfahrzentrale ein Verschulden nachweist.


Nun, wenn die Nummer falsch mitgeteilt wurde, muss es wohl fahrlässig oder vorsätzlich gewesen sein, also verschuldet.

Der Abbuchende muß daher nur noch beweisen, ob die falsche Kontonummer tatsächlich mitgeteilt wurde. Im Ausgangsfall gibt es immerhin eine Zeugin:

Zitat:
Ich habe der Mitarbeiterin aber die korrekten Bankdaten genannt, vielleicht hat sie die falsch notiert.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Nun, wenn die Nummer falsch mitgeteilt wurde, muss es wohl fahrlässig oder vorsätzlich gewesen sein, also verschuldet.

Wie will man denn beweisen, dass der Kunde die Kontonummer tatsächlich falsch mitgeteilt hat? Wer haftet für Missverständnisse/Übertragungsfehler am Telefon?

FM hat folgendes geschrieben::
Der Abbuchende muß daher nur noch beweisen, ob die falsche Kontonummer tatsächlich mitgeteilt wurde. Im Ausgangsfall gibt es immerhin eine Zeugin:
Zitat:
Ich habe der Mitarbeiterin aber die korrekten Bankdaten genannt, vielleicht hat sie die falsch notiert.

Was taugt die Mitarbeiterin, die ja den Fehler gemacht hat, denn objektiv als Zeugin? Diese wird im Zweifel doch immer behaupten, der Anrufer habe ihr eine falsche Kontonummer mitgeteilt.

Dagegen kann man sich meiner Meinung nach nur sinnvoll schützen, indem man den Anrufer auffordert, die Einzugsermächtigung schriftlich (mindestens per E-Mail oder Fax) zu erteilen. Ein Unternehmen/eine Organisation, die Einzugsermächtigungen telefonisch entgegennimmt, fordert derartige Probleme und Kosten (Bank- und Bearbeitungsgebühren durch Rückbuchungen) ja quasi schon fahrlässig heraus ... --> Organisationsverschulden?

Ein anderes Beispiel: Direktbanken, die Kundenaufträge telefonisch entgegennehmen, schneiden die Telefongespräche (mit Einverständnis des Anrufers) immer mit. Wozu wohl?
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Was taugt die Mitarbeiterin, die ja den Fehler gemacht hat, denn objektiv als Zeugin? Diese wird im Zweifel doch immer behaupten, der Anrufer habe ihr eine falsche Kontonummer mitgeteilt.


Sie ist zunächst mal Zeugin, nicht etwa Partei im Prozess. Sie ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Was das "taugt", unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Das Gericht wird bei der Beweiswürdigung daran denken, daß eine wahrheitsgemäße Aussage "kann schon sein daß ich das falsch notiert habe, die Verbindung war schlecht" für die Zeugin schlimmstenfalls eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zur Folge haben wird, also nichts besonders Ernstes (sofern es nicht schon mehrfach vorkam und abgemahnt wurde). Eine wahrheitswidrige Aussage "er hat die Nummer ganz sicher so gesagt" wäre aber mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bedroht. Im Zweifel wird der Richter der Zeugin das auch erklären.

Da ich an das Gute im Menschen glaube, denke ich nicht, daß jemand wegen 9 Euro Streitwert eine Straftat begeht.

Zitat:
Ein anderes Beispiel: Direktbanken, die Kundenaufträge telefonisch entgegennehmen, schneiden die Telefongespräche (mit Einverständnis des Anrufers) immer mit. Wozu wohl?


Da geht es um ganz andere Summen. Wegen vielleicht ein oder zweimal im Monat 9 Euro Risiko würde sich der Arbeitszeitaufwand gar nicht lohnen, den Kunden jedesmal zu fragen (ist ja anders als bei der Bank keine dauerhafte Geschäftsbeziehung), ob er einverstanden ist.

Da ich an die Vernuft im Menschen glaube, halte ich es für unwahrscheinlich, daß ein Unternehmen im beschriebenen Fall wegen 9 Euro Streitwert überhaupt klagt.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Sie ist zunächst mal Zeugin, nicht etwa Partei im Prozess. Sie ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Jaja ... Mr. Green
Reaktion einer Richterin, als ich mal einen Zeugen ihr gegenüber als Lügner bezeichnete: "Na und? Nirgendwo wird so viel gelogen wie in diesem Raum."

FM hat folgendes geschrieben::
Was das "taugt", unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Das Gericht wird bei der Beweiswürdigung daran denken, daß eine wahrheitsgemäße Aussage "kann schon sein daß ich das falsch notiert habe, die Verbindung war schlecht" für die Zeugin schlimmstenfalls eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zur Folge haben wird, also nichts besonders Ernstes (sofern es nicht schon mehrfach vorkam und abgemahnt wurde). Eine wahrheitswidrige Aussage "er hat die Nummer ganz sicher so gesagt" wäre aber mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bedroht. Im Zweifel wird der Richter der Zeugin das auch erklären.

Da ihr diese Falschaussage aber niemals bewiesen können wird, wird sie natürlich alles daran setzen, eine arbeitsrechtliche Abmahnung zu vermeiden! Daran ändert auch die Belehrung durch den Richter nichts ...

FM hat folgendes geschrieben::
Da ich an das Gute im Menschen glaube, denke ich nicht, daß jemand wegen 9 Euro Streitwert eine Straftat begeht.

Sorry, aber um das zu glauben, habe ich leider schon zuviel Lebenserfahrung abbekommen. Ich persönlich hoffe aber, dass es wegen 9 Euro Streitwert gar nicht erst zu einer Beweisaufnahme kommen wird ...

Als Unternehmen/Organisation würde ich mir jedenfalls die Bankgebühren selbst an die Backe binden und bei einer Häufung des Problems meine Arbeitsweise überdenken.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Da ihr die Falschaussage ja niemals bewiesen können wird,


Nunja. Im Strafverfahren gäbe es schon mindestens einen Zeugen, nämlich den Anrufer (der dann nicht mehr Partei, sondern eben Zeuge wäre). Womöglich noch mehrere, vielleicht war er während des Telefongespräches nicht alleine. Das kann die Mitarbeiterin der Mitfahrzentrale nicht wissen, während sie aussagt.

Zitat:
Als Unternehmen/Organisation würde ich mir jedenfalls die Bankgebühren selbst an die Backe binden und bei einer Häufung des Problems meine Arbeitsweise überdenken.


Da sind wir uns einig, wie ich erst während Du vermutlich schon geantwortet hast in meinen vorherigen Beitrag nachträglich eingefügt hatte.

Als Mitfahrer/Mitnehmender spar ich mir mittlerweile übrigens auch die Gebühren der Mitfahrzentralen, es gibt da auch schon recht gut funktionierende Online-Börsen kostenlos.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 00:02    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Da ihr die Falschaussage ja niemals bewiesen können wird,

Nunja. Im Strafverfahren gäbe es schon mindestens einen Zeugen, nämlich den Anrufer (der dann nicht mehr Partei, sondern eben Zeuge wäre). Womöglich noch mehrere, vielleicht war er während des Telefongespräches nicht alleine. Das kann die Mitarbeiterin der Mitfahrzentrale nicht wissen, während sie aussagt.


Auch das ist mir klar. Aber der anrufende "Zeuge" wird vor Gericht natürlich auch irgendeinen Quatsch erzählen, um sich nicht noch aus Versehen dem Verdacht auszusetzen, eventuell durch die vorsätzliche Angabe falscher Kontodaten die Mitfahrzentrale um ein paar Euro Gebühren geprellt haben zu wollen.
(= Nächster Straftatbestand: Erschleichen von Leistungen, Betrug, usw.) Mit den Augen rollen

Meiner Meinung läuft es dann letztlich darauf hinaus:
Zivilrecht: Zahlungsklage über Kosten/Gebühren der Rückbuchung verloren (Mitfahrzentrale), da Nachweis nicht erbracht.
Strafrecht: Alle freigesprochen (aus Mangel an Beweisen und wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen).

Ergebnis: Der Fragesteller muss die 8,11 Euro Rücklastschriftgebühren nebst den 2,50 Euro Bearbeitungskosten letztlich nicht bezahlen, verliert dafür aber drei Jahre seines Lebens. Und die Mitfahrzentrale mahnt alle beteiligten Mitarbeiter arbeitsrechtlich ab und ändert ihre Organisationsstrukturen/Arbeitsweise. Lachen
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