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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 18.09.06, 09:52 Titel: [RVG] Nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr |
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Hallo Forum,
ein Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr ist in einem späteren gerichtlichen Verfahren ja nicht anrechenbar. Wie kann dieser Teil dann gerichtliche geltend gemacht werden? Die h.M. besagt wohl, dass dies nur direkt mit der Klage geht (also nicht im Festsetzungsverfahren).
Wie berechnet sich der nicht anrechenbare Teil?
Wäre folgende Beispielsberechnung richtig:
Anwalt A rechnet außergerichtliche folgendermaßen ab (Gegenstandswert: 1500 Euro):
1, 3 Geschäftsgebühr = 136,50 Euro
Post und Telek. = 20,00 Euro
USt = 25,04 Euro
Gesamt = 181,54 Euro
Im anschließenden Zivilprozeß entsteht
1,3 Verfahrensgebühr = 136,50 Euro
0,65 anrechenbare Geschäftsgebühr = 68,25
Nicht anrechenbar = 68,25.
In meinem Beispiel müsste Anwalt A also 88,25 Euro (68,25 + 20,00 für Post) vorgerichtliche Kosten miteinklagen?
Vielen Dank im Voraus.
Dunja |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 18.09.06, 13:03 Titel: |
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Korrekt. Ntürlich zzgl. der USt. auf diesen Betrag, sofern der Mandant kein Unternehmer ist, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wobei man auf eine kleine Gemeinheit aufpassen muss:
Wenn der Mandant die außergerichtliche Gebühr noch nicht bezahlt hat, kann man auch keine Zahlungsklage einreichen, sondern muss auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung klagen. |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 18.09.06, 13:32 Titel: |
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Vielen Dank für Deine Antwort Milo.
Mit USt wären's in meinem Beispiel dann also 102,37 Euro vorgerichtlicher Kosten, die miteinzuklagen wären... |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.09.06, 15:23 Titel: |
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Hallo,
kleine Korrektur: mit eingeklagt wird nur die (nicht anrechenbare) Gebühr, nicht jedoch die Auslagenpauschale! Diese entsteht für das außergerichtliche Verfahren gesondert und muß auch nicht auf die Pauschale, die im gerichtlichen Verfahren entsteht, angerechnet werden. _________________ Karma statt Punkte! |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 18.09.06, 15:39 Titel: |
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Hmm, hab ich jetzt noch nicht ganz verstanden.
Die (außergerichtliche) Auslagenpauschale bleibt ja erhalten, d.h. dann doch, dass diese auch mit eingeklagt werden muss oder? |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.09.06, 15:45 Titel: |
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Hallo,
nein. Die Auslagenpauschale entsteht gesondert sowohl für das außergerichtliche als auch für das gerichtliche Verfahren. Eine Anrechnung unteinander erfolgt nicht, d. h. der Anwalt erhält die Pauschale zwei Mal. _________________ Karma statt Punkte! |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 18.09.06, 20:05 Titel: |
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Genau. Aber eben deswegen muss ich die 20 € auf die halbe 2400 draufschlagen und gesondert einklagen.
Die 20 € aus den gerichtlichen Gebühren kann ich ja über den KFA geltend machen. Wenn ich die 20 € aus der vorgerichtlichen Tätigkeit nicht zusammen mit der halben 2400er einklage, habe ich darüber keinen Titel.
Ergo: 1/2 2400er + 20 € + USt = Klagebetrag. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 19.09.06, 08:39 Titel: |
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Milo hat folgendes geschrieben:: | Genau. Aber eben deswegen muss ich die 20 € auf die halbe 2400 draufschlagen und gesondert einklagen. |
Jepp. _________________ Karma statt Punkte! |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 25.09.06, 14:34 Titel: |
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Danke für Eure Antworten!
Ich hab nun noch ein wenig Probleme mit der richtigen Antragstellung, wenn die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr mit eingeklagt wird.
Für mein Beispiel (Hauptforderung 1500 EUR, nicht anrechenbare Geschäftsgebühr+Post+USt = 102,37 EUR) habe ich folgende zwei Varianten.
Variante A: Zusammenrechnen: ich beantrage also einfach 1602,37 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab Verzug.
Variante B: Gesondert beantragen also so: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1500 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit ... und EUR 102,37 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Welche Variante ist richtig? |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 25.09.06, 15:50 Titel: |
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Ich nehm immer Variante 2 und hatte bisher keine Beanstandungen. Wobei ich es in der Regel noch weiter trenne und im Antrag unter verschiedene römische Ziffern stelle. .
Wichtig ist natürlich die Einzelberechnung in der Begründung. z.B.:
Der Beklagte schuldet dem Kläger auch die Erstattung außergerichtlicher
Anwaltskosten.
Hieraus ist aus einem Gegenstandswert in Höhe von 700,- € eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2300 VV in Höhe von 84,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 16,50 € entstanden. Hierauf muss sich der Kläger 0,65 Gebühren, also 42,25 € anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der erstattungsfähigen Auslagenpauschale in Höhe von 16,50 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 9,46 € schuldet der Beklagte dem Gegner 68,61 € Schadensersatz in Form außergerichtlicher Anwaltsgebühren. |
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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 25.09.06, 16:35 Titel: |
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Danke für Deine Antwort Milo! |
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