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Ich denke, die "Blog-Geschichte" dürfte definitv kein Gewerbe darstellen, weil hier keine Einnahmen erzielt werden.
Wenn es jetzt allerdings in Richtung "Fan-Shop" geht und T-Shirts angeboten werden sollen, ist das klassisch Handel, also gewerbemeldepflichtig. Die Höhe des Umsatzes spielt dabei (glaube ich) keine Rolle. Wenn das Angebot dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht besteht, sind die Kriterien für ein Gewerbe erfüllt.
Der Vergleich hinkt vielleich ein wenig: Landwirte, die nur selbstangebautes verkaufen haben kein Gewerbe (Urproduktion). Nehmen sie allerdings Zusatzartikel ins Sortiment auf, wird daraus ganz schnell eines.
Helfen könnte u.U. ein Anruf bei der IHK, da bibt es im allgemeinen kompetente Ansprechpartner für diese Art Fragen. Ich würde allerdings von einem Gewerbe ausgehen (rein der "Fan-Shop").
Nur ist es doch meines Wissens so, dass im Steuerrecht abweichende Regelungen hinsichtlich der Gewerbebestimmung existieren, als im Gewerberecht! Es gab da mal so einen Fall: Person A ist Eigentümer einer Immobilie, die er der XY GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer wiederum A ist. Das war nach Auffassung des Finanzamtes ein Gewerbe, nach GewO inkl. Kommentar ist es doch eher Verwaltung eigenen Vermögens. Allerdings konnte das Finanzamt in diesem Fall auch keine konkrete Fundstelle nennen.
Beim Finanzamt würde ich da eher nicht nachfragen!
Ich bedanke mich für die Antworten, sie haben mir sehr geholfen. Sollte ich bei IHK oder sonstwo weitere relevante Erkenntnisse gewinnen, die die Antworten relativieren, melde ich mich noch mal wieder. Servus!
Person A ist Eigentümer einer Immobilie, die er der XY GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer wiederum A ist. Das war nach Auffassung des Finanzamtes ein Gewerbe, nach GewO inkl. Kommentar ist es doch eher Verwaltung eigenen Vermögens. Allerdings konnte das Finanzamt in diesem Fall auch keine konkrete Fundstelle nennen.
Beim Finanzamt würde ich da eher nicht nachfragen!
Dann frage doch einfach mal dir richtigen Leute dort
In dem von dir geschilderten Fall handelt es sich um eine Betriebsaufspaltung, die Enkünfte hieraus sind gewerblich im steuerlichen Sinne.
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