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Vorvertragliche Anzeigepflicht bzw. Angaben im Antrag

 
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Lucienne
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Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 13:34    Titel: Vorvertragliche Anzeigepflicht bzw. Angaben im Antrag Antworten mit Zitat

Hallo,
habe ein paar Fragen über Angaben im Antrag zu einer Risikoversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Nehmen wir mal an, die zu versichernde Person ist selbständig (Mitinhaber) eines Fuhrunternehmens bzw. Baggerbetriebes.
Im Antrag wird bei ausgeübter Beruf: LKW - Fahrer angegeben,
müsste hier nicht auch noch Baggerfahrer oder generell Maschinenführer angegeben werden?
Bei den Gesundheitsfragen wird die Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen durch Ärzte u.s.w. mit nein beantwortet.
Frage nach Behandlungen im Krankenhaus aber mit ja, da zum Beispiel eine Lungenentzündung vorlag.
Sollte man hier der Aussage des Vermittlers glauben, dass alles in Ordnung sei da z.B.Lungenentzündungen normalerweise gar nicht anzugeben sind falls diese ausgeheilt seien.
Sollte in einem solchen Fall auf Änderung des Antrages bestanden werden oder kann der Antrag so eingereicht werden???
Schon jetzt herzlichen DANK für die Antworten
Gruss Christina
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung darf man, soweit nur irgend möglich, keinen Fehler machen, sonst geht´s irgendwann grandios daneben.

Insbesondere sollte man hier den mündlichen Aussagen des Vertreters niemals vertrauen.

Also: alle Vorerkrankungen angeben, alle behandelnden Ärzte angeben. Wenn der Vermittler das nicht in den Antrag mit aufnehmen will, macht man das selbst schriftlich (EInschreiben) an die Hauptverwaltung des Versicherers. Es schadet auch nicht, alle ausgeübten Berufszweige anzugeben.
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Grüße, Mogli
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich: ALLES & WAHRHEITSGEMÄß angeben, sollte die Versicherung dann eine der Angaben nicht benötigen, so kann ihnen das auch egal sein...
Jedoch Teile unvollständig anzugeben kann sich immer dann rächen, wenn Sie mal auf die Versicherung angewiesen sind...
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
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Lucienne
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Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Danke für die Antworten also muss die Frage nach Behandlungen bei Ärzen auch noch mit ja Beantwortet werden obwohl dies mit Angabe des Krankenhausaufenthaltes ja wohl logisch ist. Muss die Röntgenpraxis auch angegeben werden? Da wurde aber nur einmal geröngt alle weiteren Untersuchen wurden im Krankenhaus vorgenommen.
Gruss Christina
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Lucienne hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Danke für die Antworten also muss die Frage nach Behandlungen bei Ärzen auch noch mit ja Beantwortet werden obwohl dies mit Angabe des Krankenhausaufenthaltes ja wohl logisch ist. Muss die Röntgenpraxis auch angegeben werden? Da wurde aber nur einmal geröngt alle weiteren Untersuchen wurden im Krankenhaus vorgenommen.
Gruss Christina


ja, alles angeben, auch wenn der doc mal einen taschentuch wegen schnupfen verschrieben hat oder ein pflaster weil man sich in den finger geschnitten hat.
wie sie merken ist das überzogen - aber das soll nur zeigen: alles alles alles angeben!!! sie tun sich sonst keinen gefallen.
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MfG,
Duisburger

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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Diese klitzekleinen Felderchen bei den Gesundheitsfragen der meisten Antragsformulare suggerieren dem unkundigen und unbedarften Antragsteller doch geradezu, daß hier wirklich nur die ganz ganz wichtigen und schlimmen Gebrechen und Vorerkrankungen gemeint sein können!
Ich wollte demnächst auch mal wieder einen Antrag auf eine Personenversicherung stellen und überlege gerade, ob ich dazu nicht einfach mal alle Arztrechnungen der vergangenen 10 Jahre fotokopiere und dem Antrag beifüge. Das wird dann allerdings ein Postpaket (ein Leitz-Ordner, der dicke, 8 cm Rücken). Und ich bin nicht krank, das ist halt der übliche deutsche Papierkrieg, wenn man ab und zu mal wegen einer Grippe, Imfpung oder Vorsorgeuntersuchung beim Arzt war ...
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Läuft der Abschluss über einen Agenten/Vermittler, oder über einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Makler?
Der Agent steht "im Lager" der Versicherung. Zum Schutz des Kunden hat der BGH in seiner sog. "Auge- und Ohr-Rechtsprechung" entschieden, dass alles, was der Kunde dem Agenten sagt, durch dessen Gehörgang gleichzeitig das Versicherungsunternehmen mitbekommt. Sagt der Kunde also bei Abschluss zum Agenten:"Ich hatte vor 5 Jahren mal eine Lungenentzündung" und bekommt ein "Das ist irrelevant, das brauchen wir nicht anzugeben" zur Antwort, wird das Versicherungsunternehmen so gestellt, als habe es von der Vorerkrankung gewusst.

Behauptet der VN substantiiert, mündlich auf die Vorerkrankung hingewiesen zu haben, reicht es nicht, wenn das VU mit dem Antrag wedelt und sagt:"Davon steht hier aber nix!".
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das is zwar richtig, aber der VN hat die volle Beweislast für diesen Vortrag. Wenn der Versicherungsvermittler vorm Landgericht glaubhaft darlegt, er habe derartige Aussagen noch nie und bei keinem Kunden gemacht und habe immer alle angegebenen Vorerkrankungen im Antrag aufgenommen und sei überhaupt außerordentlich gewissenhaft, und der VN kann seine Behauptung nicht substantiiert belegen, dann hilft die "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" nicht sehr viel.
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das is zwar richtig, aber der VN hat die volle Beweislast für diesen Vortrag.


Der BGH kommt dem VN da ziemlich entgegen und lässt auf dessen Seite substantiiertes Behaupten ausreichen. Erst dann trifft das VU die volle Beweislast.

Aber gescheiter ist´s natürlich, den Antrag selbst auszufüllen, und das auch noch richtig und vollständig. Dann braucht sich nachher niemand den Kopf über die Beweislastverteilung zerbrechen Smilie .
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 07:29    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Der BGH kommt dem VN da ziemlich entgegen und lässt auf dessen Seite substantiiertes Behaupten ausreichen. Erst dann trifft das VU die volle Beweislast.
.


Das "substandtiierte Behaupten" des VN ist allein auch nicht immer ausreichend.

vgl. z.B. OLG Saarbrücken, 5 U 50/05-06, VersR 2006, 681: Da ging es auch um vorvertragliche Anzeigepflicht; der VN behauptete, er habe seine Vorerkrankungen dem Versicherungsagenten mitgeteilt, aber der habe sie nicht im Antragsformular aufgenommen. Der Agent hat dies bestritten, das OLG hat die Klage des VN abgewiesen. ("... einem erfahrenen Versicherungsvermittler, der nicht erkennbar am Abschluss provisionswirksamer Verträge interessiert ist (...) darf grundsätzlich geglaubt werden, wenn er eine bestimmte regelmäßige Befragung von Versicherungsinteressenten und eine redliche Dokumentation ihrer Antworten bekundet")

Es ging hier um eine Menge erheblicher Vorerkrankungen und um arglistige Täuschung.

also: nicht immer kommt der VN damit durch, wenn er behauptet, er habe seine Vorerkrankungen dem Agenten mitgeteilt.
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fagus
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar hat es sich noch immer nicht bis zum letzten durchgesprochen, dass egal was im VVG steht und unabhängig davon was an rechtskräftigen Urteilen vorliegt der betreffende Richter das letzte Wort hat. Der kann entscheiden wie und was er will.
Daran ist nichts zu ändern und eine Aussage über den Ausgang eines solchen Verfahrens unabhängig von der Sach und Beweislage ist niemals möglich. Es bleibt immer pure Spekulation.

Gruss - fagus
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der kann entscheiden wie und was er will.

Das ist Quatsch Mit den Augen rollen .

@Mogli: Danke für das Az. Leider kann ich´s im Volltext grade nicht nachlesen - was der VN damals also vorgebracht hat: keine Ahnung. Zum substantiierten Behaupten gehört aber natürlich schon ein bissl mehr als "...und da hab ich ihm gesagt, dass ich mal an der Bandscheibe operiert wurde, er hat das dann aber nicht mit eingetragen."

Wie auch immer, is ja auch egal Winken
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fagus
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist kein Quatsch sondern Realität. So kann man das natürlich locker einschätzen solange man dieselbige durch alle Instanzen nicht selbst erlebt hat.
Dass viele das mangels eigener Erfahrung aus diesem Grund nicht glauben wollen oder können kann ich natürlich nachvollziehen.
Das ganze nennt sich ´richterliche Unabhängigkeit´ was allerdings nicht ganz dem entspricht was rein vom Prinzip her damit gedacht war.

Gruss - fagus
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Diskussion dreht sich in meinen Augen etwas im Kreis.
Üblicherweise liegt der Streitwert unterhalb der Zuständigkeit des BGH. Zumal der ja eine Grundsatz-Entscheidung getroffen hat und diese bei den nachgeordneten Gerichten auch beachtet wird (und sich damit auch die Revison erledigt hat).

Die "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung ist hingänglich bekannt und hier auch erläutert. Aber oft reicht eben genau allein die Behauptung des Beschwerdeführers nicht mehr aus. Er muss im wahresten Sinne des Wortes "beweisen" - und das fällt ohne glaubhafte Zeugen zunehmend schwer. Zumal die Vermittler (zumindest soweit ich den Kontakt habe) inzwischen auch Beratungsprotokolle führen .... rein zur Beweissicherung für die Zukunft.
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MfG,
Duisburger

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docstra
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.10.06, 15:27    Titel: Nachweisfrist des Versicherers? Antworten mit Zitat

Hallo, gibt es hier eigentlich auch eine Frist nach dem Vertragsabschluss, in der der Versicherer ein Verschweigen von Vorerkrankungen oder gar eine arglistige Täuschung nachweisen muss?
Meines Wissens nach ist ja das bei der PKV der Fall, wenn nach 5 bzw. 10 Jahre nach Vertragsabschluss eine Krankheit auftritt, die im Zusammenhang mit einer verschwiegenen Krankheit stehen könnte, hat der Versicherer das Nachsehen.

Gruß

docstra
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