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Verfasst am: 26.09.06, 20:12 Titel: Ablehnung der Schadensdeckung wegen "Kette von Verstöße
Hallo, bin noch neu hier und grüße alle fleißigen Schreiber hier im Forum.
Habe folgende Frage:
Ein Mieter erhält im Dezember eine Kündigung seines Vermieters. In den folgenden Monaten schikaniert VM den M mit allerlei Mitteln, um M. vorzeitig zur Flucht zu bewegen.
In dieser Zeit schließt M eine Rechtsschutzversicherung (Grund- und Miet-Rechtsschutz) ab. Die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes im Mai auftretenden Rechtsfälle bezahlt M selbstverständlich aus eigener Tasche.
Im Juli fährt M in Urlaub und der VM bricht in die Wohnung von M. ein und räumt diese ohne jeglichen Räumungstitel oder sonstige Berechtigung. Zur Rechtfertigung behauptet er vor der Staatsanwaltschaft, die Wohnung sei verwahrlost gewesen. Dies war bis dahin noch nie Thema gewesen und ist völlig neu (und ohnehin erfunden), sodaß M. von der Schadensdeckung für die daraus resultierenden Rechtsfälle ausgeht.
Da hat M aber die Rechnung ohne die Versicherung gemacht: "die KETTE der rechtswidrigen Vertragsverstöße des VM sei zu keiner Zeit unterbrochen worden. Daher ist auf den ersten Verstoß abzustellen, dieser sei ursächlich auch für das nun gemeldete Verfahren"!!!
Wenn ich das recht verstanden habe, so ist die unberechtigte Kündigung des VM (er war noch nicht im Grundbuch eingetragen) die Ursache für den Einbruch und die Räumung von M's Wohnung???
Kommt die Versicherung damit durch?
Was kann M. gegebenenfalls dagegen unternehmen?
Das hieße doch, daß bei Abschluß einer solchen Versicherung noch laufende Mietverhältnisse nicht gedeckt sind, falls schon einmal ein Problem zwischen den Parteien aufgetreten ist, oder? _________________ Gruß
Aus welchem Grund wurde denn gekündigt? Offensichtlich ja aber fristgemäß, nicht außerordentlich? Das mag zu einem herben Verstoß seitens des Mieters nicht recht zu passen
Verfasst am: 27.09.06, 12:26 Titel: Re: Ablehnung der Schadensdeckung wegen "Kette von Vers
Mechthild hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das recht verstanden habe, so ist die unberechtigte Kündigung des VM (er war noch nicht im Grundbuch eingetragen) die Ursache für den Einbruch und die Räumung von M's Wohnung???
Nein, der Zusammenhang besteht höchst wahrscheinlich in den ständigen Streitereien, (die daraus resultieren, dass dieser Sie verfrüht loswerden will) auf Grund welcher der VN sich hier wohl gedacht hat:
"Das hört einfach nicht auf mit dem VM, da kommt garantiert nochwas! Besser ich schließe schnell noch eine Versicherung ab."
Eine Versicherung soll vor unvorhersehbaren Schadenereignissen oder unvorhersehbaren finanziellen Belastungen schützen, und nicht als "Rechtsbeistandsfinanzierungprogramm" auf Kosten anderer missbraucht werden.
Als Außenstehender der diesen Text liest, kann ich die Haltung der Versicherung klar nachvollziehen... Sie wirkllich nicht???
Selbst wenn Sie dies also als Einzelfälle ansehen, so hapert es zumindest daran, dass die zukünftige finanzielle Belastung für Sie absehbar war...
Mechthild hat folgendes geschrieben::
Das hieße doch, daß bei Abschluß einer solchen Versicherung noch laufende Mietverhältnisse nicht gedeckt sind, falls schon einmal ein Problem zwischen den Parteien aufgetreten ist, oder?
Doch, solange diese miteinander in keinem Zusammenhang stehen...
Ist nur meine Meinung.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Bei Abschluß der Rechtsschutzversicherung am 15.2. hat es noch überhaupt keine Streitigkeiten gegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung hat sich auch erst viel später herausgestellt. Eine Absehbarkeit oder Vorhersehbarkeit einer finanziellen Belastung war daher nicht gegeben und von Mißbrauch kann keine Rede sein! _________________ Gruß
Bei Abschluß der Rechtsschutzversicherung am 15.2. hat es noch überhaupt keine Streitigkeiten gegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung hat sich auch erst viel später herausgestellt. Eine Absehbarkeit oder Vorhersehbarkeit einer finanziellen Belastung war daher nicht gegeben und von Mißbrauch kann keine Rede sein!
Zugegeben, die wortwahl "Mißbrauch" war vielleicht etwas zu scharf geschossen, aber hierzu:
Zitat:
am 15.2. hat es noch überhaupt keine Streitigkeiten gegeben
Hat's nicht?
Zitat:
Ein Mieter erhält im Dezember eine Kündigung seines Vermieters. In den folgenden Monaten schikaniert VM den M mit allerlei Mitteln, um M. vorzeitig zur Flucht zu bewegen.
In dieser Zeit schließt M eine Rechtsschutzversicherung ...ab.
Der Februar liegt doch in dem Zeitraum zwischen Dezember und Juli...?
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"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Zugegeben, bei dieser Formulierung kann man das so rauslesen, daß der VN noch schnell die Versicherung melken will. Im Februar lag jedoch lediglich die Eigenbedarfskündigung vom Dezember vor. Alles weitere war völlig unabsehbar. Die Schikanierungsaktionen des VM begannen im März mit der Abstellung der Heizung. _________________ Gruß
Zugegeben, bei dieser Formulierung kann man das so rauslesen, daß der VN noch schnell die Versicherung melken will. Im Februar lag jedoch lediglich die Eigenbedarfskündigung vom Dezember vor. Alles weitere war völlig unabsehbar. Die Schikanierungsaktionen des VM begannen im März mit der Abstellung der Heizung.
So sieht das doch schon wieder ganz anders aus...
Jedoch leider nicht hinsichtlich der Aufklärung, ob die Versicherung mit Ihrer Ablehnungsbegründung durchkommt...
Ich halte es zwar für unwahrscheinlich, dass sie sich so rausreden kann, aber nicht für unmöglich... das kann wohl keiner sagen.
Die beziehen sich vermutlich darauf:
Zitat:
ARB § 4 (2)
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
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