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Verfassungswidrigkeit strafbar?

 
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vonderseite
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 23:30    Titel: Verfassungswidrigkeit strafbar? Antworten mit Zitat

Stellen wir uns folgende Situation vor:

Lehrer A streitet mit Bezirksregierung B um eine Einstellung an einer anderen Schule. Das Vorgehen von B (unter anderem Streichung von einer Bewerberliste) wird von den Gerichten als verfassungswidrig eingestuft, aber das "Eil"-Verfahren hat so lange gedauert, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde: ein unwiederbringlicher Rechtsnachteil. A bewirbt sich erneut. B streicht ihn wieder von der Liste. Die Gerichte (AG, dann LAG) entscheiden wieder, dass As Grundrecht (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt wurde. Es werden endlich Auswahlgespräche durchgeführt, A wird ausgewählt, aber noch immer nicht an der anderen Schule eingestellt. Inzwischen ist A Beamter. Er müsste jetzt vor das Verwaltungsgericht ziehen, mit der Aussicht auf viele weitere Jahre Verzögerung.

Müsste B nicht dafür bestraft werden, dass sie immer und immer wieder As Grundrechte verletzt?

Oder anders gefragt: Gibt es ein Gesetz, das Verfassungswidrigkeit unter Strafe stellt? Oder kann man immer nur dann etwas gegen den Verfassungsbruch unternehmen, wenn man nachweist, dass einem ein Schaden daraus entsteht?
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Nörgler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 08:05    Titel: Re: Verfassungswidrigkeit strafbar? Antworten mit Zitat

vonderseite hat folgendes geschrieben::
Müsste B nicht dafür bestraft werden, dass sie immer und immer wieder As Grundrechte verletzt?


Ja, schickt die Behörde B mal in den Knast! Komplett! Alle! Einschließlich Hausmeister und Putzfrau! Lachen
_________________
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin nur ein Laie, aber meines Wissens sind bei Vorsatz die Beamten selbst zur Rechenschaft zu ziehen, oder?

(Ob die Putzfrau eine direkte Schuld trifft, weiss ich nicht.)

Jedenfalls wüsste ich gern, ob Verfassungsbruch in unserer Republik strafbar ist oder nicht.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in den seltensten Fällen, in denen jemand einen Fehler macht, ein anderer dadurch einen Nachteil erleidet und das Gericht dies feststellt, ist die Folge eine Strafbarkeit. Im Regelfall ist die Folge ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Strafbar sind nur diejenigen Sachverhalte, die im Strafgesetzbuch oder anderen Gesetzen ausdrücklich als Straftatbestände benannt sind.

Wenn der Fehler durch einen Mitarbeiter der Behörde vorsätzlich erfolgt ist (was eher unwahrscheinlich ist) und dies beweisbar wäre (was noch unwahrscheinlicher ist), bietet das Strafgesetzbuch im 30. Abschnitt des besonderen Teils ("Straftaten im Amt") eine Reihe von Straftatbeständen, bei denen man prüfen kann, ob diese erfüllt sind.

Einfach mal schmökern, ob etwas passt: http://bundesrecht.juris.de/stgb/
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Karsten.

Dass ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat ist in diesem Fall sehr wahrscheinlich, dass man es beweisen kann wohl eher nicht. Ich sehe aber auch in dem genannten Abschnitt im StGB nichts, was auf diese Situation passen würde.

Es scheint also nicht strafbar zu sein.
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

jetzt hab ich doch noch etwas im StGB gefunden: § 339 stellt die "Rechtsbeugung" durch Amtsträger unter Strafe.

Im geschilderten Fall hatten ja die Gerichte immer bereits entschieden, dass die Behörde (bzw. die Mitarbeiter) verfassungswidrig handelt, wenn sie den Bewerber nicht zulässt. Die Behörder hat den Bewerber aber immer wieder von neuem ausgebremst, indem sie diese Rechtsauffassung der Gerichte immer nur soweit angewendet haben, wie sie dazu verurteilt wurden. Konkret: Sie haben nach dem Urteil den Bewerber schließlich doch eingeladen. Er wurde von der Kommission ausgewählt, aber sie haben ihn dann immer noch nicht eingestellt. Die Rechtsauffassung der Gerichte (AG und LAG) war aber bereits bekannt: A ist zulässiger Bewerber, die Streichung war verfassungswidrig. Eine Revisionsmöglichkeit gab es nicht mehr.
Die Behörde weiss also, dass er zugelassen ist und er wurde ausgewählt. Die Behörde B verweigert A aber immer noch sein Grundrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG, indem sie ihm die Stelle nicht gibt.

Handelt es sich dann um Rechtsbeugung im Amt?
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Nörgler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Kenne keinen Arbeitgeber/Dienstherren, der gerne jemanden einstellt, der einen zuvor gerichtlich belangt hat.
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist zwar richtig, aber ich denke nicht, dass wir deshalb auf unsere Grundrechte verzichten sollten.

Darüber hinaus ist der Schuldienst ein besonderer Fall, weil der "Dienstherr", also die Beamten der Bezirksregierung, hier über Personen entscheiden, die sie niemals gesehen oder gesprochen haben. Im geschilderten Fall hatte ja die Auswahlkommission an der Schule sich einstimmig für den Kandidaten A ausgesprochen.

Ob es sich nun um Rechtsbeugung handelt ist immer noch nicht klarer geworden.[/quote]
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Nörgler
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Grundrechte

stehen in den Art. 1-19 GG. Art. 33 gehört nicht dazu.

Zitat:
Darüber hinaus ist der Schuldienst ein besonderer Fall,

Das stimmt, das hab ich besonders während meiner Tätigkeit in einer Besoldungsstelle bemerkt. Gemosert wurde da fast ausschließlich aus dieser Ecke. Und das umso mehr, je höher die Besoldungsgruppe war. Während meiner Zeit als Personalsachbearbeiter bei einer BezReg sah es auch nicht viel anders aus. Offenbar haben Lehrer einfach zu viel Zeit.

Zitat:
Im geschilderten Fall hatte ja die Auswahlkommission an der Schule sich einstimmig für den Kandidaten A ausgesprochen

Na und? Das ist allenfalls eine Empfehlung, an die sich die entscheidende Stelle aber nicht halten muss. Wenn die BezReg lieber den Kandidaten B auf einem bestimmten Dienstposten haben will, wird Kandidat A sich damit abfinden müssen.
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gut genörgelt Winken

Dass die Auswahl der Kommission nicht einfach nur eine "Empfehlung" ist, kann man in Gerichtsurteilen, z.B. Bundesarbeitsgerichtsurteil 9 AZR 142/04 vom 15.03.2005 nachlesen. Ganz im Gegenteil ist das BAG der Rechtsauffassung, dass die Bezirksregierung lediglich ein Anforderungsprofil aufstellen darf, dass eindeutig ungeeignete Bewerber ausschließen soll.

Dass A, sicherlich nicht völlig ungeeignet ist, ist deutlich damit dokumentiert, dass die Kommission ihn für den geeignetsten hält. Darüber hinaus wurde das Land bereits mehrfach verurteilt A als gültigen Bewerber zuzulassen.

Die eigentliche Auswahl findet in der Auswahlkommission statt und die hat dabei große Freiheiten, die auch immer wieder von den Gerichten bestätigt wurden. Leider mögen einige Beamte bei der Bezirksregierung dies nicht hinnehmen. Es wird aber Zeit, dass diese Beamten sich auch an die geltenden Gesetze halten (mögen diese nun Grundrechte heißen oder nur von einem Laien fälschlich so bezeichnet worden sein).

Unabhängig von der Rechtslage ist es aber auch schlicht nicht sinnvoll, dass Beamte bei der Bezirksregierung über Personal entscheiden, dass sie gar nicht kennen. Insbesondere fehlen diesen Beamten die nötigen Informationen zu dem speziellen Bewerber und es fehlt ihnen die pädagogische und vor allem die fachwissenschaftliche Expertise um sich überhaupt ein Urteil über den Bewerber anmaßen zu können. Daher hat sich ja unser Land für ein Bewerbungsverfahren entschieden, in dem eine Kommission aus Experten über die Kandidaten befinden soll.
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vonderseite
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 11:20    Titel: Nachtrag zum Begriff Grundrecht und zu § 339 StGB Antworten mit Zitat

Nörgler hat natürlich Recht und Art. 33 ist kein Grundrecht, sondern ein sogenanntes "Grundrechtsgleiches Recht". (Quelle: Wikipedia-Grundrechte)

"Sie sind inhaltlich genauso stark wirkende Rechte des Bürgers, ihre Verletzung kann ebenso mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden wie die Verletzung eines Grundrechts." (Quelle: Wikipedia-Grundrechtsgleiche Rechte)

(Da ich Laie bin, hoffe ich, dass ihr mich korrigiert, falls die Wikipedia-Informationen unrichtig sind.)

Ich korrigiere mich also:
Ich finde nicht, dass wir auf unsere grundrechtsgleichen Rechte verzichten sollten, weil es dem Dienstherren gerade so gefällt.

Bleibt noch immer die Frage, ob der Dienstherr, bzw. einer seiner Beamten, nun nach § 339 StGB in den Knast wandern muss oder nicht.

Ich vermute diejenigen, die nur eine (wenn auch vorsätzlich verfassungswidrige) Verwaltungsentscheidung getroffen haben, kann man damit nicht kriegen, weil sie nicht als Unparteiische in einer Rechtssache entscheiden. Bei dem Vorgesetzten aber, der die Dienstaufsichtsbeschwerde von A abweist, sieht die Sache schon ganz anders aus. Er entscheidet eine Rechtssache zu Lasten eines Beteiligten (A), obwohl er die anderslautende Rechtsauffassung der Gerichte kennt. Das würde ich als Rechtsbeugung im Amt ansehen.

Oder ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Rechtssache? Wie seht ihr das?
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