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darf ein Unternehmer einem potenziellen Kunden sagen: "Mit einer Ltd. machen wir grundsätzlich keinen Vertrag! Wenn Sie Kunde sein wollen müssten Sie die Rechtsform ändern"?
Macht es einen Unterschied wenn dieser Unternehmer Quasi ein Regionales Monopol auf sein Produkt/Dienstleistung hat, d.h. man kann im Umkreis von ca 100 km die Sache nur bei ihm bekommen?
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit in Deutschland - warum sollte ein Unternehmer mit jemandem Geschäfte machen müssen, der sein Haftungsrisiko faktisch auf 0 minimiert? Man müsste ja den berühmten Nagel im Kopf haben. Da kann ich nur sagen: am falschen Ende gespart. Zur Frage nach der angeblich mißbräuchlichen Monopolstellung müsste vielleicht mehr vorgetragen werden. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Vertragsfreiheit ist klar. Aber darf man deshalb von vorneherein gewisse Personenkreise (bzw. Rechtsformen) ausschließen?
Das Haftungsrisiko lässt sich auch anders regeln als über die Rechtsform (z.B. wenn die Ltd. etwas Mieten möchte und die Summe im vorfeld bezahlt,...)
Nehmen wir z.B. an Ich möchte etwas für 25.000 EUR mieten. Dann sollte es doch keinen Unterschied machen ob das die Ltd. oder die GmbH mietet sofern die Ltd die 25 TEUR im Vorfeld bezahlt.
Wenn die GmbH das bezahlt, dann ist das Haftungskapital ja auch aufgebraucht oder täusche ich mich da?
Das mit dem Monopol dachte ich so: Wenn der Vermieter der einzigste Vermieter in der ganzen Region ist der diese Art von Objekten (z.B. Veranstaltungsräume) vermietet, darf er dann einfach so Mieter ablehnen nur weil z.B. die Rechtsform nicht passt,...? Sprich: gilt hier immer noch die Vertragsfreiheit?
Die Sorgen des Vermieters sind berechtigt, und seine Entscheidung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht angreifbar.
Viele Haftungsfragen in Zusammenhang mit der Limited sind noch ungeklärt. Vielleicht ist er ja auch mit den handelnden Personen, die hinter der Limited stehen, nicht einverstanden. Rechtlich dürfte gegen den Vermieter nichts zu machen sein, es sei denn, es handelt sich um eine Behörde. Dann steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
Aber darf man deshalb von vorneherein gewisse Personenkreise (bzw. Rechtsformen) ausschließen?
Grundsätzlich: Ja. Die Vertragsfreiheit in Form der Abschlußfreiheit gibt mir das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob überhaupt und mit wem ich einen Vertrag schließe.
Wenn ich nun sage: "Mit einer Ltd. nicht!" ist das von der Abschlußfreiheit gedeckt. Es sei denn, es gibt ausnahmsweise eine (gesetzliche) Norm, die mir gebietet, auch mit einer Ltd. zu kontrahieren bzw. verbietet, eine Ltd. zu "diskriminieren."
Man könnte da an § 20 GWB denken. Im Wettbewerbsrecht kenne ich mich aber nicht aus.
Man könnte da an § 20 GWB denken. Im Wettbewerbsrecht kenne ich mich aber nicht aus.
Man könnte auch mal drüber nachdenken eine Kontrahierungspflicht aus einer mittelbaren Wirkung der Niederlassungsfreiheit nach dem EGV herzuleiten... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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