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Ein Sachverhalt stellt sich allgemein so dar, daß ein Käufer X von einem Onlineshop Z einen Artikel gekauft hat. Diesen aber nicht per Versand erhalten hat, sondern einen Dritten Y mit der Abholung beauftragt hat.
Sofort nach Erhalt der Ware hat X den Kauf per E-Mail widerrufen, da zum Kaufgegenstand von Z zum Teil falsche Angaben gemacht wurden. Sowohl der Erhalt des Widerrufs per E-Mail, sowohl die falsche Beschreibung des Gegenstandes wird von Z bestritten.
Die Ware wurde danach von X sofort per Paketversand an Z zurückgeschickt und ein schriftlicher Widerruf beigelegt. Dieser Widerruf wurde dann von Z als unbegründet zurückgewiesen, da die Ware korrekt beschrieben wurde - es werde aber aus Kulanz der Kaufpreis von 200 Euro zurückerstattet.
Als X auf das Fernabgabegesetz verwies und die Erstattung des Rückportos verlangte, wurde auf die ursprüngliche Abholung der Ware verwiesen und eine daraus resultierende Bringepflicht im Widerrufsfall - der damit dann nicht mehr bestritten wurde.
Gibt es relevante Entscheidungen oder entsprechende Leitsätze zum Sachverhalt?
Hat X Rechtsanspruch auf das Rückporto in nicht unbeträchtlicher Höhe?
Nur bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung muss er die Kosten tragen. Ihnen wurde ja nichts geliefert also kann es keine Rücksendung geben.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Für den Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist braucht der Kunde keine Begründung. Der Verbraucher muss den Widerruf in Textform absenden. Ich denke, wichtig ist, dass der Kunde den widerruf so absendet, dass der Widerruf unter normalen Umständen in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. Ob der Widerruf zugegangen ist, kann man normalerweise nicht beweisen, aber das ist mE nicht nötig. Steht teilweise im § 355 (1) Satz 2 BGB. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ein Widerruf bedarf, wie bereits richtig festgestellt, keiner Begründung. Der Einwand, die Begründung sei nicht stichhaltig ist somit nicht zu halten. Der Widerruf ist wirksam zugegangen, dies kann schon deshalb bewiesen werden, weil der Unternehmer auf den Inhalt dieses Widerrufs eingeht. Somit musste er davon Kenntnis erlangt haben.
Auch die Kosten für die Rücksendung sind vom Unternehmer zu tragen. Schließlich kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Ware den Verbraucher erreicht hat. Vielmehr soll damit gesichert werden, dass die Ware bei der Vertragsrückabwicklung wieder an den Unternehmer zurückgelangt.
Die Pflicht der Kostenübernahme ist gesetlich geregelt. Die Rechtsnorm derartig auszulegen, dass nur dann erstattungspflichtige Kosten für den Unternehmer entstünden, wenn er die Ware auch zuvor an den Verbraucher versandt hat, erachte ich für lebensfremd. _________________ Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.
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