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Ab wann ist eien anwaltliche Beauftragung wirksam?

 
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Bjarki
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2006
Beiträge: 6
Wohnort: BaWü

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 22:02    Titel: Ab wann ist eien anwaltliche Beauftragung wirksam? Antworten mit Zitat

Hallo Foristen,

Frage: Ab wann gilt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes?
Detail: Das erste Schreiben eines Rechtsanwaltes kommt gleichzeitig mit der Bevollmächtigung. Das Schreiben und die Bevollmächtigung tragen das gleiche Datum. Gilt also das Datum der Bevollmächtigung als Beauftragungsdatum? Oder kann vielmehr z.B. der erste Besuch beim Anwalt durch den Mandanten (einige Tage vorher) als verbindliches Beauftragungsdatum gesehen werden?

Gruss, Bjarki
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt drauf an...

Der Mandant kommt zum Anwalt, bevor z.B. bei einer Geldschuld Verzug eingetreten ist und der Anwalt berät ihn dahingehend, dass er jetzt noch keine Mahnkosten erstattet bekommt und das er deswegen die Angelegenheit hiermit als beendet betrachtet. Später kommt der Mandant und bevollmächtigt den Anwalt, nach Verzugseintritt mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs. Dann wäre hier der Auftrag auf Geschäftstätigkeit nach Außen durchaus mit dem Datum der Bevollmächtigung gleichzusetzen, wobei dank der neuen 34er-RVG-Regelung nicht mal eine Anrechnung der Beratungsgebühren zu Gunsten des Schuldners zwingend die Folge wäre.

Oder der Mandant kommt zum Anwalt und fragt nach den Kosten, überlegt es sich ein paar Tage und vergibt dann den Auftrag...

Anderseits:

Mandant beauftragt den Anwalt mit der Tätigkeit, Anwalt vergisst die Vollmachten, schickt sie dem Mandanten und wartet mit der Tätigkeit auf den Zugang der Vollmachten. Dann ist natürlich Auftragsbeginn beim Erstgespräch...
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Bjarki
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2006
Beiträge: 6
Wohnort: BaWü

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Milo,
danke erst mal für die Antwort. Vielleicht noch ein paar Details zur Klärung der Sachlage:

Anwaltliche Mahnung kommt Datumsgleich mit Bevollmächtigung. Die Ansprüche wurden aber beriets vor Zustellung des Schreibens befriedigt. Der Gläubiger besteht trotzdem auf Begleichung der anwaltlichen Kostennote, da er behauptet, den Anwalt schon vorher beauftragt zu haben.

Gruss, Bjarki
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Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe das Problem nicht ganz. Was ist so außergewöhnlich daran, dass ein Anwalt ein Schreiben an dem Tag aufsetzt und wegschickt, an dem auch die Vollmacht unterschrieben wurde. Und wenn diese Bevollmächtigung nach Eintritt des Verzuges erfolgte, ist die Kostennote als Verzugsschaden zu ersetzen.

Meint,

Fleetmaus
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Bjarki hat folgendes geschrieben::
Hallo Milo,
danke erst mal für die Antwort. Vielleicht noch ein paar Details zur Klärung der Sachlage:

Anwaltliche Mahnung kommt Datumsgleich mit Bevollmächtigung. Die Ansprüche wurden aber beriets vor Zustellung des Schreibens befriedigt. Der Gläubiger besteht trotzdem auf Begleichung der anwaltlichen Kostennote, da er behauptet, den Anwalt schon vorher beauftragt zu haben.

Gruss, Bjarki


Also, wenn der Schuldner ganz sicher ist, dass das Geld ordnungsgemäß und vollständig auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde, bevor der Gläubiger zum Anwalt ist und der Gläubiger die Gelegenheit hatte, den Geldeingang vor dem Besuch beim Anwalt zu bemerken, ist meiner Meinung nach zunächst mal der Verzug beendet.

Es ist natürlich denkbar, dass der Auftrag an den Anwalt schon zuvor erteilt wurde.
Dies könnte der Anwalt sicherlich bestätigen. Man könnte ja den Anwalt nett anschreiben und anfragen, wann der Auftrag erteilt wurde und wann die Anwaltsgebühren in vorgegebener Höhe entstanden sind.

Seltsam ist es nämlich schon, dass der Gläubiger die Gebühren verlangt und nicht der Anwalt den Inkassoauftrag weiter verfolgt, bis Hauptforderung und Gebühren beigetrieben sind.
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Bjarki
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2006
Beiträge: 6
Wohnort: BaWü

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 01:37    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank für die vielen Meinungen. Ich frage deshalb etwas spitzfindig, weil die Forderung nachweislich (Bankauskunft eingeholt) vor der Vollmachtserteilung und des anwaltlichen Schreibens auf das Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde. Der Gläubiger behauptet jedoch vor Ausgleich der Forderung den anwaltlichen Auftrag erteilt zu haben. Die Frage ist jedoch, was rechtsgültig ist. Nach meiner Auffassung eben das Datum der Bevollmächtigung. Es ist weiterhin auch interessant, dass der Anwalt in keiner Weise mehr aktiv gegenüber dem Schuldner ist, sondern der Gläubiger persönlich fordert den Schuldner auf, die Kostennote zu begleichen.

Gruss,
Bjarki
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Sengir
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2006
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 07.10.06, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das Datum der Vollmacht sagt nichts über das Datum der Beauftragung aus. Es würde nicht zum ersten Mal passieren, dass die Vollmacht erst einige Zeit nach Beauftragung unterzeichnet wird.

Und ganz ehrlich: Wenn Datum des Schreibens und Datum der Vollmacht übereinstimmen, dann deutet das eher darauf hin, dass die Vollmacht nachträglich noch vom Mandanten besorgt wurde. (Unterzeichnung der Vollmacht ist nicht gleich Beauftragung! Die Vollmachtsurkunde ist lediglich der Nachweis der Bevollmächtigung!)

Ich würde beim Anwalt anfragen, wann er den beauftragt wurde. Wenn dieser Zeitpunkt vor dem Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers liegt, dann sind die Anwaltskosten m.E. zu erstatten. Wenn die Beauftragung danach liegt, dann sind die Anwaltskosten Privatvergnügen des Gläubigers.
_________________
<- kein Anwalt. Mit Vorsicht zu genießen.
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