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Verfasst am: 29.09.06, 04:38 Titel: Versicherung verlangt nach über zwei Jahren Geld zurück
Hi.
Ich hoffe das ich mit meinen Anliegen im richtigen Forum bin. Zum Problem:
Ich habe im Januar 2004 mein Auto schrott gefahren bei dem ein Sachschaden entstanden ist und Alkohol im Spiel war. Nun wurde dies von meiner Versicherung übernommen ohne irgendwelche Probleme. Bei der Aufnahme wurde auch die Frage ob ich was getrunken hatte von mir mit ja beantwortet. Das war am 10.01.04
Heute habe ich einen Brief bekommen indem mir nun gesagt wird das ich das Geld zurückzahlen muss. Laut Schreiben wird § 3 Ziffer 9 PflVersG gegen mich geltent gemacht. Unter folgenden Link sind die Gesetze nachzulesen:
Die sich aus Nummer 9 und Nummer 10 Satz 2 ergebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
Seit dem 10.01.04 sind nun mehr als zwei Jahre vergangen, nur bin ich mir nicht ganz sicher da es unter Ziffer 11 heißt "Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres".
Ist die Sache nun verjährt? Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.
Bei einen Bauer dem ich das Auto aufm Feld gestellt habe und nen Zaun dabei erwischt habe und bei der Anbieter X die nen Masten neben den Zaun stehen hatten.
Verfasst am: 29.09.06, 06:08 Titel: Re: Versicherung verlangt nach über zwei Jahren Geld zurück
moses81 hat folgendes geschrieben::
".
Ist die Sache nun verjährt?
Dann fangen wir doch mal an, ganz einfach zu rechnen.
Wie du schon richtig festgestellt hast, heißt es "Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird" (§ 3, Nr. 11 PflVersG).
Der Anspruch des Geschädigten wurde im Lauf des Jahres 2004 erfüllt. Mit Ablauf des Jahres 2004 (also am 01.01.2005) beginnt demnach die Verjährungsfrist zu laufen. Dann zählen wir mal zwei Jahre dazu und stellen fest, die Verjährungsfrist endet mit dem 31.12.2006.
Somit ist heute (September 2006) die Verjährung noch nicht eingetreten; die Regressforderung des Versicherers ist zu zahlen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Tja, irgendwie habe ich mir sowas schon gedacht. Nun ist der Unfall ja ziehmlich am Anfang des Jahres passiert. Hätte ich wohl die Chance das mich da nen Anwalt rausholt da es ja sozusagen am Jahresamfang war?
Tja, irgendwie habe ich mir sowas schon gedacht. Nun ist der Unfall ja ziehmlich am Anfang des Jahres passiert. Hätte ich wohl die Chance das mich da nen Anwalt rausholt da es ja sozusagen am Jahresamfang war?
Was soll der denn am Gesetz ändern können...? _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Das ist mir schon klar das da nichts neu geschrieben wird nur weil ich das will. Mir ist halt nur vor augen das es im Prinziep das selbe gewesen wäre wenn es am 30.12.04 passiert wäre. Mir geht es um die tatsächliche Zeit die die Versicherung hatte um Ihren Anspruch zu stellen. In meinen Fall ist das ja so gut wie ein ganzes Jahr mehr und wie gesagt, der 10.01. ist wirklich noch ganz am Anfang des Jahres und ich kann kein Sinn darin erkennen den Januar mit den Dezember gleich zu stellen.
Es wird mir auch noch die Möglichkeit gegeben einspruch einzulegen. Ich weiß ja nicht wie lange dann sowas dauert aber würde es sich noch zwei weitere Monate hinziehn, wäre es ja laut gesetz verjährt.
Natürlich ist mir klar das ich mich nicht über den Gesetz stellen kann, dennoch gebe ich nicht so einfach auf. Trotzdem danke für eure Hilfe.
Ich weiß ja nicht wie lange dann sowas dauert aber würde es sich noch zwei weitere Monate hinziehn, wäre es ja laut gesetz verjährt.
Täusch dich da mal nicht. Verjährungsfristen können auch gehemmt oder unterbrochen werden.
Wenn der Versicherer vor Ablauf dieses Jjahres z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt (das geht ganz schnell und einfach), haste schlechte Karten.
und, nur ganz nebenbei, wer einen Mahnbescheid am Laufen hat, hat auch sonst ganz schlechte Karten, z.B. wenn es um Kreditverträge, Handyverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und allsowas geht.....
Der Anspruch des Versicherers ist, soweit das von hier zu beurteiloen ist, berechtigt. Somit muss er auch gezahlt werden. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Täusch dich da mal nicht. Verjährungsfristen können auch gehemmt oder unterbrochen werden.
Wenn der Versicherer vor Ablauf dieses Jjahres z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt (das geht ganz schnell und einfach), haste schlechte Karten.
und, nur ganz nebenbei, wer einen Mahnbescheid am Laufen hat, hat auch sonst ganz schlechte Karten, z.B. wenn es um Kreditverträge, Handyverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und allsowas geht.....
Der Anspruch des Versicherers ist, soweit das von hier zu beurteiloen ist, berechtigt. Somit muss er auch gezahlt werden.
Das habe ich heute auch schon irgendwo gelesen und das mit der Mahnung ist mir auch bewusst und möchte ich möglichst vermeiden. Da die Sache wohl auch eindeutig aussieht und ich mich früher oder Später auch bei der Versicherung melden muss, habe ich noch eine Frage.
Dem Schreiben liegt eine Verpflichtungserklärung bei die ich unterschrieben zurücksenden soll. Folgendes steht da drin:
Hiermit verpflichte ich mich, alle Aufwendungen, die die xxx aus dem oben angegebenen Schaden nach § 3 Pflichversicherungsgesetz zu erbringen hat, an diese bis zu einem Betrag von 5.000,00 € zu erstatten.
Der gerforderte Betrag liegt bei rund 1200 € und mich macht die 5000 ein wenig stutzig. Kann ich diese Erklären ohne Bedenken unterschreiben oder sollte ich da etwas anders machen?
Täusch dich da mal nicht. Verjährungsfristen können auch gehemmt oder unterbrochen werden.
Wenn der Versicherer vor Ablauf dieses Jjahres z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt (das geht ganz schnell und einfach), haste schlechte Karten.
und, nur ganz nebenbei, wer einen Mahnbescheid am Laufen hat, hat auch sonst ganz schlechte Karten, z.B. wenn es um Kreditverträge, Handyverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und allsowas geht.....
Der Anspruch des Versicherers ist, soweit das von hier zu beurteiloen ist, berechtigt. Somit muss er auch gezahlt werden.
Das habe ich heute auch schon irgendwo gelesen und das mit der Mahnung ist mir auch bewusst und möchte ich möglichst vermeiden. Da die Sache wohl auch eindeutig aussieht und ich mich früher oder Später auch bei der Versicherung melden muss, habe ich noch eine Frage.
Dem Schreiben liegt eine Verpflichtungserklärung bei die ich unterschrieben zurücksenden soll. Folgendes steht da drin:
Hiermit verpflichte ich mich, alle Aufwendungen, die die xxx aus dem oben angegebenen Schaden nach § 3 Pflichversicherungsgesetz zu erbringen hat, an diese bis zu einem Betrag von 5.000,00 € zu erstatten.
Der gerforderte Betrag liegt bei rund 1200 € und mich macht die 5000 ein wenig stutzig. Kann ich diese Erklären ohne Bedenken unterschreiben oder sollte ich da etwas anders machen?
Gruß Martin
Das ist nur so vorgedruckt, da der Versicherer gesetzlich, quasi als Schadenersatz
nur maximal 5000,-€ Regresssumme
verlangen darf...auch wenn der Schaden beispielsweise bei 35.000,-€ lag.
Der Versicherer darf aber natürlich nur soviel verlangen, wie er auch wirklich gezahlt hat (hier wohl 1.200,-€).
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 29.09.06, 11:56 Titel:
moses81 hat folgendes geschrieben::
Mir ist halt nur vor augen das es im Prinziep das selbe gewesen wäre wenn es am 30.12.04 passiert wäre.
Nö. Wenn es am 30.12.04 passiert wäre, hätte der Versicherer mit ziemlicher Sicherheit erst irgendwann in 2005 gezahlt. Dementsprechend wäre der Anspruch des Versicherers erst Ende 2007 verjährt, denn Wie Mogli schon geschrieben hat
§ 3, Nr. 11 PflVersG hat folgendes geschrieben::
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird
.
moses81 hat folgendes geschrieben::
ich kann kein Sinn darin erkennen den Januar mit den Dezember gleich zu stellen.
Zum einen findet diese Gleichstellung nicht statt - es wird lediglich ein einziger Termin pro Jahr für den Ablauf von Verjährungsfristen festgelegt (und keine Sorge - wenn dem nicht so wäre, hätte die Versicherung die Frist auf jeden Fall eingehalten)! Zum anderen ist für die Gültigkeit von Gesetzen die Einsicht in deren Sinnhaftigkeit keine zwingende Voraussetzung. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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