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Verfasst am: 30.09.06, 00:30 Titel: Was muss, soll und kann ein Gericht tun
Hallo zusammen.
Person A stellt den Antrag auf Bestellung einer Betreuung für Person B.
Das Gericht bestellt ein medizinisches Gutachten und eine Begutachtung durch die Betreuungsstelle des Landratamt.
In wieweit muss, soll und kann das Gericht,
sich einen persönlichen Eindruck von der Person B machen,
sich einen persönlichen Eindruck von den möglichen Betreuern machen,
Person A vom Ausgang des Verfahrens unterrichten?
Kann Person A Akteneinsicht beantragen?
Bin für jede Antwort dankbar, insbesonders für Hinweise wo die Thematik nachgelesen werden kann.
MfG
uwe
PS. brauchte vier Versuche bis der komplette Text hier erschien
Verfasst am: 30.09.06, 08:28 Titel: Re: Was muss, soll und kann ein Gericht tun
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
Bin für jede Antwort dankbar, insbesonders für Hinweise wo die Thematik nachgelesen werden kann.
Vielleicht im Forum Betreuungsrecht?
http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=12 _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Verfasst am: 30.09.06, 12:03 Titel: Re: Was muss, soll und kann ein Gericht tun
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
Person A stellt den Antrag auf Bestellung einer Betreuung für Person B.
Das Gericht bestellt ein medizinisches Gutachten und eine Begutachtung durch die Betreuungsstelle des Landratamt.
In wieweit muss, soll und kann das Gericht,
sich einen persönlichen Eindruck von der Person B machen,
Der Vormundschaftsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 68 Abs. 1, S. 1 FGG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 67 FGG) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
In wieweit muss, soll und kann das Gericht,
sich einen persönlichen Eindruck von den möglichen Betreuern machen
Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf vom Gericht nicht als Betreuer mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine andere Person besser geeignet sei (§ 1897 Absatz 4 BGB)
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
In wieweit muss, soll und kann das Gericht,
Person A vom Ausgang des Verfahrens unterrichten?
Kann Person A Akteneinsicht beantragen?
Person A hat in der Regel weder einen Anspruch auf Unterrichtung noch auf Akteneinsicht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 18.10.06, 13:31, insgesamt 3-mal bearbeitet
das Gericht kann einen Betreuer auch dann bestellen, wenn dieser bei der Anhörung des zu Betreuenden nicht anwesend ist.
Hier vor Ort funktioniert das dann so: die Betreuungsstelle (angesiedelt beim Jugendamt und nicht zu verwechseln mit dem Vormundschaftsgericht) hat eine Liste von Betreuern, die bereit sind, weitere Betreuungen zu übernehmen. Je nach dem, was zu veranlassen ist, wie vermögend der zu Betreuende ist usw. sucht jetzt die Betreuungsstelle geeignet erscheinende Betreuer aus, setzt sich mit diesen in Verbindung, schildert die Sachlage und fragt, ob man bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
Die Betreuungsstelle schickt dann diesen Vorschlag an das Amtsgericht. Das AG veranlasst alles weitere. Nun kommt es zur Anhörung des zu Betreuenden. Wenn diese(r) a) mittellos ist, b) keine eigenen Vorschläge unterbreitet und c) nicht so viele Dinge zu regeln sind (meist Schriftverkehr mit dem Sozialamt, der Krankenkasse usw.) dann entscheidet der Richter auch, wenn der als Betreuer vorgesehene Mensch nicht anwesend ist.
Im Protokoll steht dann (sinngemäß): als Beteuer wird XY bestellt, der dem Gericht bekannt ist und geeignet erscheint, die Betreuung zu führen. Herr/Frau XY wird sich zur persönlichen Kontaktaufnahme unverzüglich mit dem Betreuten in Verbindung setzen.
Mir ist ein Gericht bekannt, dass nach dem ersten persönlichen Gespräch zwischen Betreuer und Betreutem einen ausführlichen Bericht erlangt. Merkwürdig erscheint mir dabei die Formulierung, man möge berichten, wie sich das persönliche Verhältnis entwickelt hat. Das kann ich doch manchmal erst nach einigen Wochen oder Monaten sagen ?
Mich interessiert doch, wie das von anderen Gerichten in dieser Hinsicht gehandhabt wird.
Hier vor Ort funktioniert das dann so: die Betreuungsstelle (angesiedelt beim Jugendamt und nicht zu verwechseln mit dem Vormundschaftsgericht) hat eine Liste von Betreuern, die bereit sind, weitere Betreuungen zu übernehmen. Je nach dem, was zu veranlassen ist, wie vermögend der zu Betreuende ist usw. sucht jetzt die Betreuungsstelle geeignet erscheinende Betreuer aus, setzt sich mit diesen in Verbindung, schildert die Sachlage und fragt, ob man bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
Um das Grundrecht auf Selbstbestimmung des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) möglichst weitgehend zu waren, ist ein Betreuer zu wählen, der gewährleistet im Grundsatz jede Entscheidung im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten zu treffen.
Maßstab des Betreuerhandelns ist nach § 1901 und § 1906 BGB das Wohl des Betreuten. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Um das Grundrecht auf Selbstbestimmung des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) möglichst weitgehend zu waren, ist ein Betreuer zu wählen, der gewährleistet im Grundsatz jede Entscheidung im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten zu treffen.
Maßstab des Betreuerhandelns ist nach § 1901 und § 1906 BGB das Wohl des Betreuten. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Hallo Heinz.B ("The FDR-Mitglied formerly known as chancen"...),
schön, dass Sie hier wieder Ihre Textbausteine runterbeten. Leider haben diese nichts mit der gestellten Frage zu tun.
Deshalb hier die Antworten auf die Ausgangsfragen:
a) Das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen machen.
b) Das Gericht kann sich einen persönlichen Eindruck vom Betreuer machen, muss dies aber nicht. Er kann andere Stellen ermitteln lassen, ob der Betreuer geeignet ist (s. Beitrag von AndreasHL).
c) Bei Mitteilungen und Akteneinsicht an A kommt es darauf an, ob er ein berechtigtes Interesse hat, was insbesondere bei bestimmten Verwandten der Fall sein kann.
d) Sie können sich bei der Betreuungsstelle kostenlos beraten lassen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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