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nehmen wir mal an Person A (ledig ohne Kinder) hat eine Rechtsschutzversicherung für Alleinstehende (Privat, Beruf und Verkehr) und dieser Vertrag hat noch eine Restlaufzeit von mehr als zwei Jahren.
Wenn nun Person A die Person B heiraten würde und Person B keine Rechtsschutzversicherung hat, dann hätte Person A sicherlich berechtigtes Interesse Person B in seinen bestehenden Versicherungsvertrag aufnehmen zu lassen. Darüber hinaus wäre Person A sowieso gezwungen seinen Versicherungsvertrag anpassen zu lassen, da er nicht mehr alleinstehend wäre.
Die Versicherungsgesellschaft würde vermutlich Person B in den Vertrag aufnehmen (sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen) und entsprechend den Versicherungsbeitrag erhöhen.
Die Frage ist, inwiefern Person A diese Beitragserhöhung akzeptieren müßte. Gäbe es hier ein zumutbares Maß oder aber muß Person A die Erhöhung vollständig akzeptieren, da er aufgrund des noch laufenden Vertrages sowieso keine Wahl hat? Hätte Person A im Zweifel auch ein ausserordentliches Kündigungsrecht, da sein Interesse an dem Vertrag für Alleinstehende nun nicht mehr vorhanden ist oder weil eben der Beitrag erhöht wurde?
Eine Kündigung im Zuge einer Beitragsanpassung ist möglich wenn nicht gleichzeitig der Versicherungsumfang geändert wird. Das wäre hier aber der Fall.
Aber die Prämie für 2 Personen in einem Vertrag ist (wenn überhaupt höher), so doch geringer als 2 rechtlich selbstständige Verträge. _________________ MfG,
Duisburger
Vielen Dank für die Antwort. Beides ist nachvollziehbar und richtig.
Könnte sich Person A nicht aber auch darauf beziehen, dass kein Interesse mehr an dem bestehenden Versicherungsvertrag bestünde. Immerhin ist dieser explizit nur für Alleinstehende und da Person A nunmehr nicht mehr alleinstehend wäre, würde er ja nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehören.
Es gibt doch auch eine vergleichbare Regelung bei Hausratversicherungen, wenn zwei Personen einen gemeinsamen Hausstand gründen.
Das trifft nur zu, wenn zwei gleichartige Verträge bestehen. Dann wird der ältere Vertrag (= Vertrag mit älteren Rechten) fortgeführt, der jüngere wird aufgelöst.
Das heißt also Person A hätte keinerlei Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu beenden?
Das würde aber bedeuten, dass er gänzlich von der Versicherungsgesellschaft abhängig wäre und mithin ggf. eine Prämienverdopplung hinnehmen müsste. Gibt es hier keine Grenze oder Bestimmung, an die sich die Versicherungsgesellschaft halten muß?
Eine Prämienverdoppelung gibt es ganz sicher nicht!
Die Prämienersparnis bei einem Single-Vertrag macht vielleicht 10-20 % aus, so meine Erfahrungswerte. Und ist damit - wie bereits gesagt wurde - günstiger als zwei separate Verträge.
Zudem ist es so, daß bei einem bestehenden Vertrag jährlich der Beitrag angepaßt wird, d.h. erhöht wird. Läuft der Vertrag schon einige Jahre, hat er diese Beitragsanpassungen mitgemacht. Wird er nun umgestellt, entfallen die Beitragsanpassungen - vorausgesetzt, es wurde in der Zwischenzeit kein neuer Tarif aufgelegt. Das bedeutet, daß eine Vertragsumstellung nicht zwingend teurer werden muß.
Die Vertragsgestaltung der Versicherer ist unterschiedlich: manche haben einen speziellen Single-Tarif, andere geben einen Single-Nachlaß, wieder andere haben nur einen Tarif, bei dem die Famile/das Paar versichert ist bzw. in den der nichteheliche Lebenspartner kostenfrei mit eingeschlossen werden kann.
Wenn A sich nicht an den Vertreter seines Vertrauens wenden will, sollte A doch einfach auf die Internet-Seite seines Versicherer gehen. In der Regel kann man sich da den Beitrag für eine Umstellung (berechnen wie Neuvertrag) berechnen lassen - unverbindlich natürlich und ohne Angabe von Vertragsnummer oder Namen.
Und: nein, eine Eheschließung ist kein Grund für die Auflösung einer Rechtsschutzversicherung.
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