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Bundesschatzbriefe und Steuerschuld

 
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.10.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 12:54    Titel: Bundesschatzbriefe und Steuerschuld Antworten mit Zitat

Hallo, eine Frage bezüglich Steuerschuld und Bundesschatzbriefe Typ B. Kann man Bundesschatzbriefe vom Typ B an das Finanzamt übertragen (und würde es das annehmen), wenn es zur Begleichung einer Steuerschuld dient. Wie würde so etwas im einzelnen vor sich gehen und hätte es steuerlich irgendwelche Auswirkungen. Greift in einem solchen Fall auch die 5.000 Euro Auflösungssumme monatlich? Was wäre noch zu beachten?
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

darauf gibt es keine pauschal richtige Antwort.

Eine Steuerschuld erlöscht nach § 47 AO nur unter den dort genannten Bedingungen, zur Begleichung einer Steuerschuld ist die Hinterlegung von Wertpapieren daher nicht geeignet.

Sicherheitsleistungen sind in den §§ 241 ff AO geregelt, darunter fallen auch Bundesschatzbriefe.

Man könnte mit der Hinterlegung allenfalls eine Stundung nach § 222 AO erreichen, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.

Das ist reine Verhandlungssache mit dem Sachbearbeiter und der Vollstreckungsstelle.

Gruß

der Petz
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Eine Steuerschuld erlöscht nach § 47 AO nur unter den dort genannten Bedingungen, zur Begleichung einer Steuerschuld ist die Hinterlegung von Wertpapieren daher nicht geeignet.

Möööp!
Gesetzgeber hat folgendes geschrieben::
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

§47 AO enthält keine abschliessende Aufzählung aller Erlöschenstatbestände, sondern nur eine der wichtigsten (so auch Klein, AO, §47, Rz.1)

Es wäre also dem FA theoretisch möglich die Bundeschatzbriefe z.B. erfüllungshalber anzunehmen (Annahme an Erfüllungs Statt wäre theoretisch auch denkbar, aber wegen §34 (1) BHO, bzw. den entsprechenden Landesregelungen recht problematisch).
Petz hat folgendes geschrieben::
Das ist reine Verhandlungssache mit dem Sachbearbeiter und der Vollstreckungsstelle.

Richtig-und kaum einer wird sich darauf einlassen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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towel day
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Richtig-und kaum einer wird sich darauf einlassen.
Da würde ich lieber mit einer Bank verhandeln, ob die die Dinger als Sicherheit für ein Darlehen nimmt, mit dem ich dann die Schulden bezahle.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.10.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Gute Idee, da sie sowieso aufgelöst werden sollten (leider ja nur in diesen Mini-Schritten möglich) und die Neuregelung ab nächstem Jahr bzgl. Kapitalerträge ja auch nicht gerade Typ B bevorteilt, scheint das ne gute Lösung zu sein. Danke erst mal, bis jetzt konnte wirklich kaum einer etwas sinnvolles dazu sagen.
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