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recht.de :: Thema anzeigen - Im Falle unberechtigtigter Gehaltspfändung Schadensersatz?
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Im Falle unberechtigtigter Gehaltspfändung Schadensersatz?

 
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Sebastian
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Hünfelden

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 06:58    Titel: Im Falle unberechtigtigter Gehaltspfändung Schadensersatz? Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal an der Kunder einer Bank kündigt mit der von der Bank vorgegeben 3 monatigen Kündigungsfrist einen Kredit und bittet um die rechtzeitige Zusendung der Endabrechnung.
Bei dem Restbetrag geht es um eine Summe, die geringer ist, wie der monatlich gezahlte Betrag, da schon mit der Kündigung eine Sonderzahlung gemacht wurde und nur noch die 3 Monatsraten stehen blieben.
Vernachlässigt die Zinsen für die letzten 3 Monate, die dann den Endbetrag ergeben.
Die Bank schickt aber keine Endabrechnung und der Kunde fragt nach und bittet ein weiteres mal um die Zusendung dieser.
Die Bank zieht in der Zwischenzeit eine weitere Rate ab, die mindestens um das 3 fache höher ist, wie der noch zu zahlende Betrag.
Der Kunde lässt die Rate zurück gehen und teilt der Bank auch gleich die Gründe mit. Die Bank sieht dieses ein und verspricht die noch ausstehende Endabrechnung nun raus zu schicken, Bestätigt auch, dass die Rate zu hoch ist und ein Fehler passiert sei.
Nun schickt die Bank eine Mahnung raus, wo direkt auf eine Gehaltspfändung hingewiesen wird, die nicht berechtigt ist, da der Kunde noch nicht zahlen konnte, da er den genauen Betrag nicht weiss.
Der Arbeitgeber wurde jetzt vom Kunden informiert und angewiesen nicht einen Cent zu zahlen.
Wie würde es mit Schadensersatz aussehen, weil ein solches Thema für den Kunden in der Firma natürlich nicht gut aussieht.
Ich würde mich über einige Meinungen sehr freuen.

Viele Grüße
Sebastian
_________________
Erst reden, dann handeln...
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Hogwarts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 899
Wohnort: Lummerland

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sebastian,

eine Bank kann nicht einfach so eine Gehaltspfändung betreiben. Dazu muss sie erst einen Titel aus einem Mahnbescheid oder einen Titel aus einem Prozess haben. Vorher geht das nciht.
_________________
Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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Sebastian
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Hünfelden

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Trifft das auch zu, wenn man bei der Kreditnahme eine Lohnabtretungszettel unterschrieben hat?
Viele Grüße Sebastian
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Titel des Beitrags ist irreführend. Die Bank will keine Gehaltspfändung machen (dazu bräuchte sie in der Tat einen Titel) sondern sie droht die (als Kreditsicherheit vereinbarte) Lohn- und Gehaltsabtretung gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen.

Eine derartige Offenlegung wird bankenüblich nur dann gemacht, wenn der Kredit gekündigt ist. Eine Offenlegung weckt beim Arbeitgeber zwangsläufig den Verdacht, sein Mitarbeiter sei finanziell klamm. Hieraus kann es zu Kündigungen des Arbeitsverhältnisses kommen (was weder im Sinne des Kunden noch der Bank wäre).

Der Verzicht auf die Offenlegung ist jedoch kein rechtlich vorgegebenes Vorgehen. Wenn im Kreditvertrag nicht vereinbart wurde unter welchen Bedingungen die Abtretung offen gelegt werden kann, darf die Bank dies jederzeit tun.

Hier hilft ein Blick in der Vertrag, was vereinbart wurde.

Unabhängig hiervon darf die Bank natürlich nur bestehende Forderungen über die Lohn- und Gehaltsabtretung anfordern. Bestehen keine Forderungen (mehr), so darf die Bank auch keine Rechte aus der Abtreibung herleiten.

Da die Höhe der Restforderung umstritten ist, wird die Bank daher mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit keine Offenlegung der Abtretung vornehmen. Das Mahnschreiben mit Verweis auf die Offenlegung ist wahrscheinlich ein computergeneriertes Standardsschreiben.

Würde die Bank eine Offenlegung vornehmen ohne dass eine Forderung besteht, würde sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Wobei ich keinen (materiellen) Schaden erkennen kann. Kein Schaden --> kein Schadensersatz.

Allein die Androhung der Offenlage dürfe keinen Schadensersatzanspruch ergeben.
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Sebastian
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Hünfelden

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ein Schaden ist noch nicht entstanden. Vielmehr ging es mir darum, den Vorfall abschießend durch ein Schreiben an die Bank zu kären und auch mögliche Konsequenzen für die Bank auf zu führen, wenn es zu einer Offenlegung kommen würde.
Schädigend wäre das in der Firma sicher.

Aber glauben wir mal an das Gute der Banken, rechnen damit, das sich die ganze Geschichte nun schnell regelt und dann das Thema CB vom Tisch ist und ich die Jungs und Mädels aus Duisburg vom Hals habe Sehr glücklich
Viele Grüße
Sebastian
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