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Beihilfe zur Steuerhinterziehung...

 
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birgit-k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 15:11    Titel: Beihilfe zur Steuerhinterziehung... Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn jemand z.B. durch Nachhilfe eines Kindes nebenbei Geld verdient und dieses Geld nicht versteuert, ist er dann ein Schwarzarbeiten=Steuerhinterzieher?
Und wenn die Eltern des Kinde dies wissen, begehen sie dann "Beihilfe" zur Steuerhinterziehung und wie kann das geahndet werdet?

LG
Birgit
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birgit-k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 15:23    Titel: Nachtrag... Antworten mit Zitat

woran erkennt man, dass es sich um einen Schwarzarbeiter handelt? Muss z.B. der Nachhilfelehrer eine Stuernummer auf seinen Rechnungen haben und als Gewerbe angemeldet sein?

LG
Birgit
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt -wie immer- drauf an. Zum Beispiel auf die sonst noch vorhandenen Einkünfte. Ein Nachhilfelehrer ist meist freiberuflich tätig, da bedarf es keiner Gewerbeanmeldung. Wenn er eine Rechnung ausstellt, wäre es ein großes Risiko, wenn er die Einkünfte nicht angibt oder aber er hat so wenig Einkünfte, dass er keine Steuererklärung abgeben muss , zumindest hätte aber eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen müssen.

Wie Sie sehen, gibt es hier keine pauschalgültige Antwort.
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birgit-k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die antwort.

Wenn es sich aber wirklich um eine Schwarzarbeit handelt, begehen die Eltern dann Beihilfe zur Schwarzarbeit?

LG
Birgit
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

birgit-k hat folgendes geschrieben::

Wenn es sich aber wirklich um eine Schwarzarbeit handelt, begehen die Eltern dann Beihilfe zur Schwarzarbeit?


Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB) liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt.

Eine bloße Beschäftigung eines Schwarzarbeiters dürfte nicht darunter fallen, da der Auftraggeber keine Pflichten bzgl. der Steuererklärung des Auftragnehmers hat.

Anders dürfte es aussehen, wenn von seiten des Auftraggebers noch weitere Handlungen zugunsten des Auftragnehmer hinzutreten.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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