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Leitungswasseraustritt aus Außenanschluss

 
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woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 17:42    Titel: Leitungswasseraustritt aus Außenanschluss Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an:

Jemand vergisst, seinen Gartenwasseranschluss (der ans Hausnetz angeschlossen ist) zu schließen.

Über Nacht springt dann der Schlauch von der Kupplung (Überdruck, da die Spritzpistole am anderen Ende des Schlauches geschlossen ist)) und das Wasser läuft unglücklicherweise über den Kellerlichtschacht in den Keller.

Beschädigt werden diverse Möbel, aber auch Fliesen, Wände usw - also ist sowohl die Hausrat- als auch die Wohngebäudeversicherung betroffen.

Ist es richtig, dass die ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser ist und somit die Schäden über die o. g. Sparten abzurechnen sind?

Und 2.)

Wie seht das aus, wenn der Schlauch platzt und das Wasser dann in den Keller gelangt?

Bin ja mal gespannt

Gruß

WoKa Mit den Augen rollen Winken
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

es ist im ersten Fall davon auszugehen das der versicherte Tatbestand des bestimmungswidrig =ohne Wollen und Wissen des Versicherten aus Leitungen oder fest verbundenen Einrichtungen zur Wasserversorgung Leitungswasser ausgetreten ist.

Demnach sind die jeweiligen Hausrat- bzw. Gebäude-Lw-VR für die eingetretenden Schäden zuständig.

Platzt der Gartenschlauch tritt auch bestimmungswidrig Leitungswasser aus, es ist aber vom jeweiligen Bedingungswerk bzw. Deckungsumfang abhängig, ob nämlich der Schlauch als Leitung angesehen wird, ob Versicherungsschutz besteht. Oft sind nur Spül- und Waschmaschinenschläuche mitversichert.
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MfG,
Duisburger

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woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ja super, die Antwort ist doch kurz und knapp und knackig und ....


HILFT


Vielen Dank

Gruß

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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

es kann allerdings als grob fahrlässig angesehen werden, die wasserzufuhr nicht abzustellen...
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 07:06    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::

...es ist aber vom jeweiligen Bedingungswerk bzw. Deckungsumfang abhängig, ob nämlich der Schlauch als Leitung angesehen wird, ob Versicherungsschutz besteht. Oft sind nur Spül- und Waschmaschinenschläuche mitversichert.



Aber doch nur was den Ersatz des Gartenschlauches an sich betrifft... Fakt ist ja, dass das Wasser durch den Schlauch aus einer Leitung kam. Der Wassersaustritt müsste meiner Meinung nach also auf jeden Fall versichert sein...

Grüßle Dookie!
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Duisburger hat folgendes geschrieben::

...es ist aber vom jeweiligen Bedingungswerk bzw. Deckungsumfang abhängig, ob nämlich der Schlauch als Leitung angesehen wird, ob Versicherungsschutz besteht. Oft sind nur Spül- und Waschmaschinenschläuche mitversichert.



Aber doch nur was den Ersatz des Gartenschlauches an sich betrifft... Fakt ist ja, dass das Wasser durch den Schlauch aus einer Leitung kam. Der Wassersaustritt müsste meiner Meinung nach also auf jeden Fall versichert sein...

Grüßle Dookie!


Sorry, aber ich dachte das hätte ich vorher klar gestellt:

Duisburger hat folgendes geschrieben::
es ist im ersten Fall davon auszugehen das der versicherte Tatbestand des bestimmungswidrig =ohne Wollen und Wissen des Versicherten aus Leitungen oder fest verbundenen Einrichtungen zur Wasserversorgung Leitungswasser ausgetreten ist.


Die Betonung liegt hier auf ...oder fest verbundenen Einrichtungen.... Der Gartenschlauch ist im Leben keine fest verbundene Einrichtung, die Wasch- oder Spülmaschine durch den Zulauf-Schlauch dagegen sehr wohl. Aber der Zulauf-Schlauch ist bei einem Defekt nun einmal kein Rohrbruch. Daher die Haftungserweiterung in aktuellen Bedingungswerken.
_________________
MfG,
Duisburger

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