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Unterhalt für frz. Schwiegereltern - Durchsetzbarkeit

 
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Vercingetorix
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 148

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 16:38    Titel: Unterhalt für frz. Schwiegereltern - Durchsetzbarkeit Antworten mit Zitat

A ist deutscher und französischer Staatsangehöriger, verheiratet mit E, einer Französin, und mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. E ist Hausfrau und hat keine eigenen Einkünfte bzw. Vermögen.

Die Schwiegereltern S des A sind französische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Frankreich. Es sei ihre Bedürtigkeit unterstellt.

S verlangen nunmehr Unterhalt von A. Nach französischem Recht gibt es einen Unterhaltsanspruch der Schwiegereltern gegen die Schwiegerkinder.

1. Welches Gericht wäre für eine Klage der S gegen A zuständig?
2. Kann A sich mit Erfolg im Prozeß gegen den Anspruch wehren?
3. Kann A rechtlich die Vollstreckung des Anspruchs in Deutschland verhindern?
_________________
Gruß

Vercingetorix
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 07.10.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mal ins HUntÜ schauen. Das dürfte die Fragen klären.

ad 1: Ich würde sagen, dass die Klage grds in D zu erheben wäre. Werde nochmal schauen ob ich näheres herausfinde. Zu beachten dürfte bei Klageerhebung vor dt. Gericht § 23a ZPO sein.

ad 2: Grds. kann A dem nichts entgegenhalten, da nach Art. 4 HUntÜ franz. Recht maßgebend ist. Nach Art. 7 HUntÜ kann der Verpflichtete dem Berechtigten aber entgegenhalten, dass in "seinem" Land kein Unterhalt ggü. Verschwägerten gezahlt werden muss. Diese Alternative dürfte hier aber ausscheiden da S und A diegleiche Staatsangehörigkeit, nämlich die französische, besitzen.

ad 3: Die Vollstreckung richtet sich nach dem HUntVÜ. Höchstwahrscheinlich dürfte es A schwer haben die Vollstreckung zu verhindern, wenn S einen Titel erlangt haben.
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 19.10.06, 05:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A aber seine französische Staatsangehörogkeit aufgibt, dürfte er vor diesen Ansprüchen sicher sein, oder ?
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 24.10.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das könnte tatsächlich der Fall sein.
Im Kern geht es dabei aber nicht um die Aufgabe der franz. Staatsangehörigkeit, sondern um das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (hier D).
Auf der gleichen Ebene könnte man sich schon anfangen zu fragen, ob die Parteien überhaupt "die gleiche" Staatsangehörigkeit haben, wenn die Verpflichteten sowohl die franz. als auch dt. StaatsAng. haben und die Berechtigten ALLEIN die franz..
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