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Verjährung von Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen

 
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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 11:41    Titel: Verjährung von Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen Antworten mit Zitat

Hallo Forum!

hab mal eine kurze Frage:
Verjähren Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen?

Angenommen man schließt einen Vertrag. Beispielsweise eine Vereinsmitgliedschaft oder Abo im Fitness Studio.
Beide Vertragspartner haben sich gegenseitig "vergessen" das Mitglied geht beispielsweise nicht zum Verein/bezieht keine Leistung, und der Verein stellt keine Forderungen zur Beitragszahlung.

Nach 20 Jahren fällt es dem Verein ein "ach ich hab da ja noch ein Mitglied" und will für die Vergangenheit die Beiträge sehen.

Ist soetwas denn noch rechtens? Besteht der Vertrag noch fort oder ist er durch konkludentes Handeln beendet wurden. Sprich eine Kündigung durch gegenseitiges "nichtstun"?
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

nunmehr unterfallen auch wiederkehrende Ansprüche unter die Regelfrist des § 195 BGB.

Mitgliedsbeiträge zu Vereinen verjähren somit in drei Jahren ab schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Eine Vereinsmitgliedschaft endet u.a. durch Kündigung. Durch schlüssiges Handeln ist eine einseitige empfangsbedürftige WE nicht abzugeben.
Gruß
Kamphausen
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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Dr.Kamphausen hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

nunmehr unterfallen auch wiederkehrende Ansprüche unter die Regelfrist des § 195 BGB.

Mitgliedsbeiträge zu Vereinen verjähren somit in drei Jahren ab schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Eine Vereinsmitgliedschaft endet u.a. durch Kündigung. Durch schlüssiges Handeln ist eine einseitige empfangsbedürftige WE nicht abzugeben.
Gruß
Kamphausen


und heißt das im obigen beispiel, dass der verein gar keinen anspruch mehr hat, oder nur für die letzten 3 jahre?
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

so würde ich das sehen.

Gruß
Kamphausen
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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

hö? Geschockt

hat der verein nun anspruch auf 0 Jahre oder 3 jahre?
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich für die letzten drei Jahre (also der Beitrag für 2003 und danach) . Der Anspruch für die Zeit davor ist verjährt.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vereinsmitglied schuldet den Beitrag, solange es davon nicht entbunden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrgägt drei Jahre, beginnend mit Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Demnach wären zum jetzigen Zeitpunkt noch Beitragsansprüche aus den Jahren 2003, 2004 ,2005, 2006 gegeben.

Gruß
Kamphausen
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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

ah ok danke!

dann noch eine weiterführende frage. bezüglich zinszahlungen. kann der verein zinszahlungen geltend machen? wenn ja wie viel und für welchen zeitraum. hat er sich nicht am "schaden" mitschuldiggemacht, indem er das mitglied nicht auf seinen zahlungsverzog aufmerksam gemacht hat?
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