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Verfasst am: 06.10.06, 11:41 Titel: Verjährung von Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen
Hallo Forum!
hab mal eine kurze Frage:
Verjähren Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen?
Angenommen man schließt einen Vertrag. Beispielsweise eine Vereinsmitgliedschaft oder Abo im Fitness Studio.
Beide Vertragspartner haben sich gegenseitig "vergessen" das Mitglied geht beispielsweise nicht zum Verein/bezieht keine Leistung, und der Verein stellt keine Forderungen zur Beitragszahlung.
Nach 20 Jahren fällt es dem Verein ein "ach ich hab da ja noch ein Mitglied" und will für die Vergangenheit die Beiträge sehen.
Ist soetwas denn noch rechtens? Besteht der Vertrag noch fort oder ist er durch konkludentes Handeln beendet wurden. Sprich eine Kündigung durch gegenseitiges "nichtstun"?
nunmehr unterfallen auch wiederkehrende Ansprüche unter die Regelfrist des § 195 BGB.
Mitgliedsbeiträge zu Vereinen verjähren somit in drei Jahren ab schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Eine Vereinsmitgliedschaft endet u.a. durch Kündigung. Durch schlüssiges Handeln ist eine einseitige empfangsbedürftige WE nicht abzugeben.
Gruß
Kamphausen
nunmehr unterfallen auch wiederkehrende Ansprüche unter die Regelfrist des § 195 BGB.
Mitgliedsbeiträge zu Vereinen verjähren somit in drei Jahren ab schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Eine Vereinsmitgliedschaft endet u.a. durch Kündigung. Durch schlüssiges Handeln ist eine einseitige empfangsbedürftige WE nicht abzugeben.
Gruß
Kamphausen
und heißt das im obigen beispiel, dass der verein gar keinen anspruch mehr hat, oder nur für die letzten 3 jahre?
natürlich für die letzten drei Jahre (also der Beitrag für 2003 und danach) . Der Anspruch für die Zeit davor ist verjährt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
dann noch eine weiterführende frage. bezüglich zinszahlungen. kann der verein zinszahlungen geltend machen? wenn ja wie viel und für welchen zeitraum. hat er sich nicht am "schaden" mitschuldiggemacht, indem er das mitglied nicht auf seinen zahlungsverzog aufmerksam gemacht hat?
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