Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo erst einmal - ich bin hier ganz frisch und mir wurde dieses Forum gerade erst empfohlen und schon hätte ich da auch mal was für Tüftler!
D (Deutschland) beauftragt DT (Tochter von D, Sitz in Tschechien) mit der Lieferung einer Maschine an S (Slowakei) und D schreibt nun eine Rechnung an ST (Tochter von S, Sitz in Deutschland)! (am besten skizzieren!)
Jetzt suche ich nach der Lösung des Problems: Rechnung mit oder ohne USt? - hatte den § 25b UStG jetzt eigentlich ausgeschlossen, da im Absatz zwei die Voraussetzung eines vorangegangenen i.g.Erwerb steht... Tja... Und nun?
Vielleicht hat ja jemand Rat , LG DANI
P.S.: Das ist kein Fall von mir - der wurde mir zum Tüfteln gegeben!
deine Frage ist sehr interessant. Kann sie aber leider selber nicht mit sicherhiet beantworten, ich frag mal jemanden der sich besser auskennt und sag dir dann bescheid.
Ich würde §25b UStG schon ausschliessen, weil hier schon mehr als drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschliessen (DT an D, D an ST, ST an S).
M.E. liegt hier im Verhältnis D an ST keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 (6) Satz 5 UStG gegeben ist, in dem die Beförderung der Beförderungslieferung, also DT an S, zuzuordnen ist.
Aber: Ort der Lieferung hinsichtlich der ruhenden Lieferung D an ST ist m.E. nicht in Deutschland, sondern in Tschechien, mithin sehe ich schon keinen in Deutschland steuerbaren Umsatz.
Ich bin jetzt aber auch sehr verwirrt und lasse mich gern widerlegen... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 28.09.2006 Beiträge: 16 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.09.06, 08:05 Titel:
Oh nein - da ist was durcheinander geraten!
Also - war bestimmt unglücklich formuliert!!!
"M.E. liegt hier im Verhältnis D an ST keine innergemeinschaftliche Lieferung vor"
"Aber: Ort der Lieferung hinsichtlich der ruhenden Lieferung D an ST ist m.E. nicht in Deutschland, sondern in Tschechien, mithin sehe ich schon keinen in Deutschland steuerbaren Umsatz."
>>> D hat nichts an ST geliefert; lediglich die Rechnung wurde an ST (Tochter von S) geschrieben - ich dachte also an einen verkürzten Zahlungsweg...???...
", da ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 (6) Satz 5 UStG gegeben ist, in dem die Beförderung der Beförderungslieferung, also DT an S, zuzuordnen ist."
>>> an Reihengeschäft hatte ich auch schon gedacht... Aber ich bin mir halt nicht sicher...
Mal schauen, was noch so passiert und danke erst einmal!
Oh nein - da ist was durcheinander geraten!
Also - war bestimmt unglücklich formuliert!!!
>>> D hat nichts an ST geliefert; lediglich die Rechnung wurde an ST (Tochter von S) geschrieben - ich dachte also an einen verkürzten Zahlungsweg...???...
Ich ging davon aus, dass die Ware von S bei ST bestellt wurde und ST dann bei D bestellt hat, die Ware also in einer ruhenden Lieferung erst von D an ST und dann von ST an S geliefert wird (Beförderungslieferung natürlich DT an S).
Sosnt wäre mir nicht recht einsichtig, warum ST eine Rechung erhalten solle..., fehlt doch jeder Rechtsgrund...
Oder stehe ich auf dem Schlauch? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 28.09.2006 Beiträge: 16 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.09.06, 11:16 Titel: weiter Fallklärung
Hallo!
Nein nein!
ST hat wirklich lediglich die Rechnung erhalten!!!
S bestellte direkt von D und da D die Ware nicht hatte, beauftragte D seine Tochter DT, die Maschine zu S zu liefern.
ST hat also weder geliefert, noch bestellt, noch sonst etwas - nur Rechnungsempfänger!
Das liegt daran, dass ST auch eigentl. weniger Tochter, denn mehr Haupt-(Mutter)unternehmen ist und deswegen landet aus abrechnungstechnischen Gründen die Rg. bei ST.
Hoffe, ich konnte den Fall jetzt einigermaßen transparant gestalten...
LG, DANI
Verfasst am: 29.09.06, 11:22 Titel: Re: weiter Fallklärung
Kadecca hat folgendes geschrieben::
Das liegt daran, dass ST auch eigentl. weniger Tochter, denn mehr Haupt-(Mutter)unternehmen ist und deswegen landet aus abrechnungstechnischen Gründen die Rg. bei ST.
Warum nennst Du ST denn dann Tochter von S, wenn ST eigentlich gar nicht existiert, sondenr vielmehr eine unselbständige Abteilung von S ist?
Ich melde mich später noch mal... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Tut mir leid wegen der Verwirrung, aber ich habe die Informationen ganz genau so erhalten, wie ich sie weiter gegeben habe!!!
Nur, dass ich dann vorhin noch einmal nachfragte und mir dann gesagt wurde, dass ST wohl eigentlich das Mutterunternehmen ist...
sind wir uns dann einig, dass sich der SV wie folgt darstellt?
Rechnungsweg
DT (CZ) ---> D (DE) ---> S (SK)
I____________________I
Warenweg
Das die Rechnung an ST in Deutschland geht, ist unerheblich, da ST kein Unternehmer i.S.d. UStG, sondern unselbständige Niederlassung des S.
Wir haben 2 Lieferungen, die nacheinander ausgeführt werden (DT an D, D an S).
Die Beförderung wird DT an D zugeordnet, § 3 (6) Satz 5 UStG; sie gilt als in CZ ausgeführt, § 3 (6) Satz 1 UStG, ist also in CZ steuerbar, aber für DT steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Lieferung D an S gilt als in SK ausgeführt, § 3 (7) Satz 2 Nr. 2 UStG, ist also für D in SK steuerbar. Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung kommt nicht in Betracht, da die Beförderung der Lieferung DT an D zugeordnet wird (siehe oben).
D müsste sich also in SK steuerlich registrieren lassen und die Rechnung mit slowakischer USt schreiben.
Jetzt kommt der §25b UStG, bzw. sein slowakisches Pendant, ins Spiel:
Die Voraussetzungen des §25b (1) UStG liegen vor, wir haben also ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Der Lieferung D an S ist der innergemeinschaftliche Erwerb D von DT in der Slowakei (analog § 3d UStG) vorangegangen.
D als erster Abnehmer ist nicht in SK ansässig.
Nach §25b (2) UStG wird damit die slowakische Steuer für die Lieferung D an S von S geschuldet. D hat S eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis zu stellen, wenn S eine UStID der SK verwendet. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 28.09.2006 Beiträge: 16 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.10.06, 09:21 Titel: weiter Lieferungskuddelmuddel!
Hallo und danke nochmal für deine Bemühungen!
Ich habe mir das so in der Art auch gedacht.
Und die Lieferung von DT wird als eine solche an D vermutet (die unbewegte Lieferung), weil D DT ja nur beauftragt und die Ware nicht als Zwischenhändler weiterleitet...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.