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mir stellt sich bezüglich der Kostenübernahme einer Versicherung trotz ausstehender Zahlung von Folgeprämien folgende Frage:
Ein Mieter kann mangels liquider Masse seine Folgeprämien bei einer Versicherung nicht mehr zahlen. Erst jetzt entdeckt er einen Wasserschaden am Parkett, der offensichtlich noch aus der Zeit stammt, in der er fristgerecht seine Folgeprämien zahlte.
Gemäß § 33 VVG meldet er den Schaden unverzüglich seiner Versicherung.
Die Versicherung ihrerseits beruft sich auf den § 39 VVG Abs. 1 und 2 mit der Begründung: Zahlung der Folgeprämie erfolgte nicht innerhalb, der schriftlich erteilten Zahlungsfrist, deshalb keine Versicherungsleistung.
Kann der Mieter trotzdem irgendwelche Ansprüche gegen die Versicherung durchsetzen.
nunja, der versicherte müßte beweisen (!) daß der schaden noch innerhalb der versicherten zeit eingetreten ist. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Wer ist der Eigentümer des Parketts? Doch wohl eher der Vermieter, oder?
Sprechen wir hier von der Gebäude-, der Hausrat- oder der Privathaftlicht-Versicherung (Mietsachschäden)?
*klugscheißmodus an*
Der Mieter zahlt doch nicht direkt die Gebäude-Versicherung. Erst durch die Umlage der Nebenkosten.
Und der Gebäude-VR wird niemals gegenüber einem Mieter eine Mahnung oder Ablehnung der Schadeneintrittspflicht aussprechen. Zwischen den beiden besteht doch kein Vertragsverhältnis.
Es kann sich hier nur um die Hausrat- oder PH-V des Mieters handeln
*klugscheißmodus aus* _________________ MfG,
Duisburger
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