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guten tag miteinander! habe mich in diesem forum angemeldet um mal eine frage zu klären, die mich seit samstag beschäftigt.
wenn beim bau einer doppelhaushälfte die einzige eigenleistung das streichen das dachüberstandes ist und jeder eigentümer auf seiner seite arbeitet wie verhält es sich haftpflichtrechtlich wenn:
eigentümer a) auf der giebelseite des nachbarn schaut wie er gewisse probleme gelöst hat und farbe holen möchte die auf dem (von fachleuten hergestellten) gerüst steht. diese aber beim aufheben entgleitet herabfällt, wobei die nagelneu geklinkerte hauswand mit einigen farb klecksern eingesaut wird.
versuche die farbe zu lösen zeigen keinen erfolg und die frage ist dann: ist das ein klarer haftpflichtschaden den eigentümer a ohne probleme anzeigen kann oder wird die versicherung versuchen (ja, bin immer misstrauisch versicherungen gegenüber!!!) a oder seinem nachbarn unterzujubeln daß a) er fahrlässig gehandelt hat indem er a auf das gerüst liess, oder b) a fahrlässig handelte indem er hinaufstieg? oder ist dieses ein glasklarer fall, damit man eine profi-firma beauftragen kann diese flecken zu entfernen???
wäre über eine detaillierte antwort mehr als dankbar!
der schaden des nachbarn wird problemlos über eine entsprechende haftpflichtversicherung des schadenverursachers abgewickelt.
natürlich nur der fremdschaden (also des nachbarn). sollte die seite des versicherungsnehmers auch betroffen sein, so werden diese kosten nicht übernommen. diesen schaden kann man nicht versichern.
kostenübernahme, bzw. die beauftragung einer spezialfirma, sollte man aber in jedemfall erstmal mit dem versicherer klären. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
talla schreibt, der Schädiger sollte eine "entsprechende Haftpflichtversicherung" haben. Als eine solche entsprechende Haftpflichtversicherung müsste in diesem Fall eine ganz normale Privathaftpflichtvers. ausreichen.
Peterosthh befürchtet, die Versicherung könnte "Fahrlässigkeit" beim Schadenverursacher unterstellen. Klar, das war fahrlässig. Muss auch so sein. Denn sonst würde ja kein Schadenersatzanspruch des Geschädigten bestehen (Vorsatz lassen wir mal ganz außen vor): Der Schadenverursacher haftet grundsätzlich nur für schuldhaft verursachte Schäden, darunter fällt eben der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Ohne Vershculden kein Schadenersatzanspruch. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
ich hab absichtlich "entsprechende" haftpflichtversicherung geschrieben.
i.d.r. dürfte eine private haftpflichtversicherung ausreichen.
sofern aber ggf. teile des hauses durch den schadenverursacher weitervermietet werden oder auch eine gewerbliche nutuzng erfolgt, wäre eine haus- und grundbesitzerhaftpflicht die richtige adresse.... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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