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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 04.10.06, 15:02 Titel: Kontopfändung - ungerechtfertigte Bereicherung |
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A ist Gläubiger von B.
Der Anwalt von A sendet der Hausbank von B einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Daraufhin überweist die Bank einen Geldbetrag an A auf das Konto seines Rechtsanwaltes.
Plötzlich behauptet ein Dritter - C -, das Guthaben auf dem Konto von B wäre sein Eigentum. Zudem wäre er ebenfalls Kontoinhaber und schon seit längerer Zeit alleiniger "Benutzer" des Kontos.
C erhebt "Widerspruch" bei der kontoführenden Bank. Dennoch überweist die Bank das Guthaben an den Anwalt von A.
Dann erhebt C Klage gegen A wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Hat C tatsächlich einen Schadenersatzanspruch an A oder liegt der Fehler bei der Bank?
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!
Gruß
zur Wieden |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 04.10.06, 15:38 Titel: |
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Hallo,
der Sachverhalt ist unklar. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto von A und C? Oder ist C bei der Bank als "abweichend wirtschlich Berechtigter" eingetragen? |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 04.10.06, 15:55 Titel: |
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Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto von A und C? Oder ist C bei der Bank als "abweichend wirtschlich Berechtigter" eingetragen? |
Selbst wenn das nicht so ist und ein verdeckten Strohmannverhältnis vorliegt, kann C mit der Klage gegen A Erfolg haben. Kommt darauf an ob A nachweisen kann, woher das gepfändete Geld stammt und für wen es bestimmt war. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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hjb FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 04.10.06, 18:34 Titel: |
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Hallo,
also zunächst: ein Fehler der Bank liegt nicht vor. Selbst wenn es kein Einzelkonto, sondern ein "normales" Gemeinschaftskonto (mit Einzelverfügung) ist, ist die Bank verpflichtet, das Konto in die Pfändung einzubeziehen. Es kommt auch nicht darauf an, wem ( im Innenverhältnis der Kontoinhaber) welcher Betrag zusteht.
Es wäre ja auch "noch schöner" wenn das gehen würde. Wenn ich eine Pfändung habe und meine Bank zahlt daraufhin, dann schicke ich Bruder, Schwester,Nachbar etc. zur Bank, die behaupten, das Geld würde in Wirklichkeit ihnen gehören.
Ungerechtfertigte Bereicherung des A liegt nicht vor, da er eine Forderung hat und ihm diese Forderung erfüllt wurde. Wenn C unbedingt klagen will, dann höchstens nach §771 ZPO (Drittwiderspruchsklage), da sollte er aber voher ein paar Euronen investieren und sich mit einem Anwalt beraten.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
---
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
---
Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen  |
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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 04.10.06, 20:08 Titel: |
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Hallo Karsten11,
"Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto von A und C? "
Nein.
"Oder ist C bei der Bank als "abweichend wirtschlich Berechtigter" eingetragen?"
Das weiß A nicht.
Und ob C und B tatsächlich gemeinsam ein Konto führen, weiß A auch nicht.
Müßte das nicht der Bank bekannt sein?
Und wenn sie es weiß, darf sie dann das gesamte Guthaben an A zwecks Pfändung überweisen oder muß sie zuvor prüfen, wem einzelne Beträge auf dem Konto zustehen?
A hat jedenfalls nur eine Pfändung vorhandener Guthaben von B beabsichtigt. A wußte nicht, welche Konten B bei der Bank führt und welche Guthaben bei der Bank überhaupt vorhanden sind. Wenn die Bank irgendeinen Betrag an A auszahlt, dann mußte A doch wohl davon ausgehen, daß die Bank geprüft hatte, ob dieser Betrag als Guthaben des B gilt, oder nicht?
Wie sollte ein Gläubiger denn überhaupt prüfen, welche Konten sein Schuldner bei einer Bank führt und welche Guthaben dieser hat? Da wird der Gläubiger doch bereits aufgrund des Datenschutzes überhaupt keinerlei Informationen erhalten können?!
Gruß
zur Wieden |
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 04.10.06, 20:35 Titel: |
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Hi zur Wieden,
laut Abgabenordnung (§154) ist es bei der Kontoeröffnung notwendig, dass neben dem Kontoinhaber auch der "wirtschaftlich Berechtigte" angegeben wird, so es dort eine Abweichung gibt.
Ich vermute mal, dass die Bank von B geprüft hat, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist, bevor sie den Pfüb bedient hat.
redfox hat folgendes geschrieben:: | Selbst wenn das nicht so ist und ein verdeckten Strohmannverhältnis vorliegt, kann C mit der Klage gegen A Erfolg haben. Kommt darauf an ob A nachweisen kann, woher das gepfändete Geld stammt und für wen es bestimmt war. |
Wenn das der Fall ist, wär es m.E. ein klarer Fall von Verstoß gegen das Geldwäschegesetz / AO. Und ob C Geld für Knast tauschen will....
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 04.10.06, 20:51 Titel: |
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Hallo derblacky,
"Wenn das der Fall ist, wär es m.E. ein klarer Fall von Verstoß gegen das Geldwäschegesetz / AO. Und ob C Geld für Knast tauschen will....
Die Sache ist noch etwas heikler:
C hatte bereits ein Insolvenzverfahren beantragt und ließ demzufolge seine Einnahmen über ein Konto laufen, das auf den Namen des B lautete. Wie nennt man das?
Gruß
zur Wieden |
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Gast
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Verfasst am: 04.10.06, 20:53 Titel: |
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Ob Gemeinschaftskont1o oder Einzelkonto, der Bank ist kein Vorwurf zu machen. Bei einem gemeinschaftlichen oder-Konto kann jeder Mitinhaber das gesamte Guthaben von der Bank fordern. Die Bank ist nicht verpflichtet bzw. überhaupt berechtigt die Berechtigung im Innenverhältniss zu prüfen. Wird das Konto gepfändet übt der Gläubiger das Verfügungsrecht für den Schuldner aus. Die Bank hat an den Gläubiger auszuzahlen. Selbst wenn der Mitinhaber nach Zustellung der Pfändung jedoch vor Anweisung noch verfügen wollte könnte die Bank diesem Verlangen nicht entsprechen. llen Kontoinhaber eine solche Lage verhindern müssen sie halt ein und-Konto führen und mit den Folgen zurechtkommen.
Bei einem Einzelkonto mit Kontovollmacht für einen Dritten ist es noch simpler. Sämtliche Eingänge die auf das Konto gehen sind dem Inhaber zuzuschreiben. Die Bank muss eine Pfändung bedienen. Ein Dritter muss sich gegebenfalls mit einer Drittwiderspruchsklage wehren, kann sich aber nicht an die Bnk halten. |
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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 04.10.06, 20:58 Titel: |
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Hallo Hans-Jürgen,
also wenn weder die Bank noch A ein Verschulden treffen könnte, wie kann C dann überhaupt eine Klage führen gegen A? Worin liegt dann ein schuldhaftes Handeln auf seiten des A?
Hätte nicht die Bank im Falle, daß B und C gleichberechtigte Kontoinhaber wären, prüfen müssen, wem das Guthaben gehört? Würde dann nicht der Bank fehlerhaftes Handeln vorgeworfen werden können?
Gruß
zur Wieden |
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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 04.10.06, 21:05 Titel: |
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Danke Iljk,
da haben wir uns wohl soeben "überschnitten"!
Wenn es keine Rolle spielt, ob B und C ein Und-Konto oder ein Oder-Konto führen und die Bank somit das Guthaben dieses Konto an A auskehrt, dann dürfte doch wohl A auch nicht schuldhaft gehandelt haben, wenn er dieses Geld annimmt. Oder liegt A da falsch?
Gruß
zur Wieden |
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Gast
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Verfasst am: 04.10.06, 21:31 Titel: |
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Bei einem und-Konto müßte ein Titel gegen sämtliche Kontoinhaber vorliegen, andernfalls wäre eine Pfändung nicht möglich.
Die Frage ob A wußte das das Guthaben nicht dem Schuldner zustand ist erstmal unerheblich. Steht C ein Anspruch zu kann er diesen durchsetzen und a muss gegebenenfalls das erhaltene Geld zurückerstatten. Fraglich ist aber ob a auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat c a vor Klage nicht unter Vorlage entsprechender Nachweise zur Zahlung aufgefordert, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 06.10.06, 08:57 Titel: |
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derblacky hat folgendes geschrieben:: |
Wenn das der Fall ist, wär es m.E. ein klarer Fall von Verstoß gegen das Geldwäschegesetz / AO. Und ob C Geld für Knast tauschen will....
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Wo ist im GWG von Gefängnis die Rede? Und wonach ist ein bloßer Verstoß gegen § 154 AO strafbar? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 06.10.06, 11:06 Titel: |
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Redfox hat folgendes geschrieben:: | derblacky hat folgendes geschrieben:: |
Wenn das der Fall ist, wär es m.E. ein klarer Fall von Verstoß gegen das Geldwäschegesetz / AO. Und ob C Geld für Knast tauschen will....
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Wo ist im GWG von Gefängnis die Rede? Und wonach ist ein bloßer Verstoß gegen § 154 AO strafbar? |
Hmm, ich hatte 3 Monate - 5 Jahre im Hinterkopf. _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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zur Wieden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 07.10.06, 12:46 Titel: |
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Ich danke allen für Ihr Bemühen, meine nicht ganz einfache Frage zu beantworten!
Gruß
zur Wieden |
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