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Verfasst am: 01.08.06, 00:16 Titel: Gültigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung...
Hallo,
ich fühl mich mit diesem Beitrag so nirgendwo richtig zu Hause, also bitte ggf. verschieben, wenn man ein passenderes Forum findet.
Folgender fiktiver Sachverhalt :
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) A unterschreibt zur Vermeidung eines Sozialgerichtsverfahrens die strafbewehrte Unterlassungserklärung, zukünftig keine Brötchen mehr zu verkaufen.
Das ist nämlich nicht rechtens, Brötchen darf ja nur der Bäcker verkaufen, nicht die KdöR.
Sollte KdöR sich nicht daran halten, so wird pro verkauftem Brötchen 1,- € Strafe fällig.
Morgen entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, alle KdöR dürfen jetzt doch Brötchen verkaufen, weil ja keiner so richtig Lust hat, den illegalen Brötchenhandel zu kontrollieren. Kümmert am Ende ja doch keinen.
Der gesunde Menschenverstand folgert nun, die Unterlassungserklärung ist hinfällig, A darf trotz Erklärung wieder Brötchen verkaufen wegen geänderter Rechtslage. Liegt A da richtig?
Hm. Na das mit den Brötchen sollte ja nur irgendein fiktiver Sachverhalt sein, schlecht gewählt wohl.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist auch zwischen KdöR möglich (Stichwort Wettbewerb in der GKV).
Die Grundfrage ist also, eine Erklärung wurde abgegeben, durch eine Rechtsänderung ist der betreffende Sachverhalt aber an sich gar nicht mehr zweifelhaft, sondern ausdrücklich erlaubt.
Morgen entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, alle KdöR dürfen jetzt doch Brötchen verkaufen, weil ja keiner so richtig Lust hat, den illegalen Brötchenhandel zu kontrollieren. Kümmert am Ende ja doch keinen.
Der gesunde Menschenverstand folgert nun, die Unterlassungserklärung ist hinfällig, A darf trotz Erklärung wieder Brötchen verkaufen wegen geänderter Rechtslage. Liegt A da richtig?
Was die oberste Aufsichtsbeh. denkt ist mE egal. Der ö.-r. Vertrag ist nur dann nichtig, wenn ein Nichtigkeitsgrund gem. SGB X ggf. iVm BGB vorliegt. Da ein solcher Nichtigkeitsgrund bei schlichter Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, ist der Vertrag wirksam und vollstreckbar. Dh der Vertragspartner kann den Vertrag entweder bei unterwerfung unter Vollstreckung sofort vollstrecken oder übers SozG.
Es handelt sich nicht um eine "Rechtsänderung", sondern lediglich um eine Änderung der Auslegung, da die Aufsichtsbehörde kein Gesetzesrecht setzen kann. Eine Auslegung ist unverbindlich.
Falls durch förmlichen VA, VO oder Gesetz das Recht geändert wird, kann der Vertrag angepasst oder gekündigt werden, da ein Festhalten unzumutbar ist (siehe SGB X). _________________ mfg
Klaus
Na gut, na gut, konkret geht es um die sog. "Kündigungshilfe".
Soweit ich weiss, gibt es dazu keine konkrete Rechtsgrundlage, abgesehen vom UWG, dass sich natürlich nicht konkret zur Kündigungshilfe innerhalb des GKV-Systems auslässt.
Weiterhin gibt es für die GKV Wettbewerbsrichtlinien der Kassen, welche aber m.E. keinen Gesetzescharakter haben.
Nach Auffassung des BVA ergab sich aus den Richtlinien, dass Kündigungshilfe zu unterbinden sei.
Aktuell hat sich im Bereich der PKV eine Änderung zur Kündigungshilfe ergeben, in der Tat nicht durch eine Gesetzesänderung sondern durch ein Gerichtsurteil, wie ich meine, Kündigungshilfe sei statthaft. Das BAV hat mitgeteilt, dass es das Urteil im GV-System analog anwenden und solche Vorgänge zukünftig nicht mehr verfolgen wird.
Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die abgegebene Erklärung weiterhin Bestand hat.
Mir ist schon bewusst, dass ich persönlich hier mit Halbwissen agiere, deswegen frage ich ja.
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