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gibt es irgendwo Anwendungsbestimmungen, oder Durchführungsverordnungen
für den § 227 AO?
Im AEAO ist § 227 ja gar nicht existent.
Oder gibt es diese nur für den „ internen Gebrauch“ beim FA?
Danke
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Vielen Dank,
dass man auf einer Seite des „ Zolls „ so etwas findet ...
Gr.
ZetPeo _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
dass man auf einer Seite des „ Zolls „ so etwas findet ...
Zölle sind Steuern im Sinne der AO (§3 (1) Satz 2 AO) und deswegen gilt die AO grundsätzlich auch für Zölle (ist aber gleichzeitig in vielen Bereichen durch Bestimmungen des EU-Zollrechts (insbesondere die VO (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, kurz: den Zollkodex) überlagert).
Außerdem verwaltet die Zollverwaltung nicht nur die Zölle, sondern insbesondere auch alle bundeseinheitlichen Verbrauchsteuern, (Energiesteuer (frühere Mineralölsteuer), Stromsteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer) und für die gilt selbstverständlich auch die AO. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Hallo, es gibt einen Erlass dazu in Beckschen Gesetzestexten Nr. 800 §227/1. Das bassier auf einem Erlass des FM Baden-Würtemberg vom April 2002. _________________ Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
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